CONTENT
The How
Objectively false, untenable and deceptively incomplete claims combined with sweeping
violations of personality rights
N. Sachlich unrichtige und unhaltbare, irreführend unvollständige und persönlichkeitsrechtsverletzende Behauptungen im Schriftsatz vom 17.09.2017
Der Inhalt des Schriftsatzes vom 07.12.2017 wird auf Seite N2 eingegangen
Der Schriftsatz vom 17.09.2017 enthält
A. Unvollständige und sachlich nicht haltbare Behauptungen.
Ich bin kein Rechtsanwalt. Weil in Namen einer Anstalt öffentlichen Rechte Behauptungen gegenüber Rechtspfleger zur Herabwürdigung meiner Person getätigt wurden, erfüllen sie nach meinem Verständnis den Tatbestand der Verleumdung (§ 187), den Tatbestand der uneidlichen Falschaussage nach (§ 153) und/oder den Tatbestand des Prozessbetrugs (§ 263), aufgrund der Häufung, Platzierung (Personalrat und Gericht) und Dauer der Verbreitung der Behauptungen seit November 2014 den Tatbestand der Nachstellung (§ 238), weil öffentliche Mittel zum Zwecke der Verbreitung eingesetzten wurden kann von Tatbestand der Untreue (§ 266) und sofern die handelnden Auftraggeber Amtsträger i.S. StGB § 11 Nr. 2 den Tatbestand der Rechtsbeugung (§ 339) ausgegangen werden.
B. Persönlichkeitsrecht verletzende Behauptungen im Sinne BGH, Urteil vom 21. 5. 2011 – VI ZR262/091 (1)
Ich bin kein Rechtsanwalt. Weil diese Behauptungen gegenüber Dritten zur Begründung einer Kündigung durch Herabwürdigung meiner Person getätigt wurden, erfüllen sie nach meinem Verständnis nicht nur die Tatbestände im Sinne StGB § 185, § 186 und §187, sondern aufgrund der Häufung, Platzierung (Personalrat und Gericht) und Dauer der Verbreitung der Behauptungen seit November 2014 den Tatbestand der Nachstellung § 238 StGB. Nach meinem Verständnis erfüllen die Handlungen der Sparkasse ebenfalls den Tatbestand der Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 StGB (2) insbesondere in Anbetracht der gesundheitsschädigende Wirkung der langjährigen Verbreitung von sachlich unrichtigen und Persönlichkeitsrecht verletzenden Tatsachenbehauptungen zu meiner Person.
C. Falschverdächtigung
Ich bin kein Rechtsanwalt. Nach meinem Verständnis erfüllt u.a. der Vortrag im Schriftsatz vom 07.09.2017 Punkt II 1.1 3. Absatz auf Seite 6 inhaltlich eine Verleumdungsanzeige. In diesem Falle käme §164 StGB Falsche Verdächtigung hinzu. Eventuell ist hier auch aufgrund der Stellung des handelnden Instituts als Anstalt öffentlichen Rechts eine missbräuchliche Anwendung rechtlicher Gewalt gegen einen Schutzbefohlenen als verwerflich anzusehen, in dem Falle wäre zusätzlich das Paragraph § 240 StGB Nötigung relevant.
Schriftsatz vom 17.09.2017 Punkt 1.1:
"Wie aus den bindenden Feststellungen des hier der Vollständigkeitshalber als Anlage B 1 vorgelegten Urteils des LAG Sachsen vom 20. Juli 2016 ergibt, hat die Klägerin ihre Arbeitspflichten gegenüber der Beklagten verletzt, in dem sie eine ihr erteilten Anordnung Ihres Vorgesetzen, zwei Arbeitsanweisungen inhaltlich zu ändern, nicht nachgekommen ist, sondern die Ausführung der Anordnung an ihren Vorgesetzen gerichteten Email vom 16. Oktober 2014 abgelehnt hat (s. S. 13/14 der Urteilsgründe)."
Eine Pflichtverletzung oder Ablehnung hat es niemals gegeben (s. Anlage A). Es wurde auch nichts dergleichen "bindend" in dem Urteil vom 20.07.2016 festgestellt. Der Richter hat sich in der Urteilsverkündung teilweise auf die Falschbehauptungen im Namen der Sparkasse gestützt. Dies belegt nicht die sachliche Richtigkeit der Behauptungen, sondern bestenfalls die Wirksamkeit sachlich unrichtiger und persönlichkeitsrechtsverletzender Tatsachenbehauptungen.
In September 2017 kann die Sparkasse Leipzig sich nicht glaubhaft auf die sachliche Richtigkeit der Vorträge gegenüber der LAG Sachsen in 2016 beziehen (s. Anlage F) können. Seit Januar 2017 verlange ich die Berichtigung nach BDSG (alt/neu). Die Sparkasse hat bis dato nicht nur die gesetzliche Pflicht zur Berichtigung nicht eingehalten, sondern es wurde im Namen der Sparkasse zur Begründung einer Kündigung in Juli 2017 u.a. wie oben aufgeführt, die Falschbehauptungen i.S. StGB § 185-187 aus 2014-2016 weiter verbreitet.
Der Autor argumentiert im Kreis. Der Autor nutzt die Wirksamkeit seiner eigenen Falschbehauptungen gegenüber das LAG Sachsen in 2016 um seine Falschbehauptungen "Richtigkeit" zu verleihen. Es ist ein heimtückischer Rechtsmissbrauch.
"In diesem Zusammenhang hat sich die Klägerin zudem Ihren Vorgesetzten gegenüber beleidigend verhalten, indem sie ihm einen Zeitungsartikel (Handelsblatt vom 23. März 2012) mit der Überschrift "Frustfaktor Chef" übermittelt hat. Die damit zum Ausdruck gebracht Kritik der Klägerin an ihrem Vorgesetzen war von Meinungsfreiheit nicht mehr gedeckt (s.S. 15/16 der Urteilsgründe)"
Der Zeitungsartikel war keine Beleidigung an meinem Vorgesetzen, es war ein Versuch unter vier Augen (s. Anlage B) ihm für die Tragweite der Revisionsempfehlung zu sensibilisieren. Dass der Vorgesetzte den Zeitungsartikel (lt. Schriftsatz vom 25.06.2105 image2014-10-14-175053.pdf) am 03.11.2014 verbreitet hat, ist was es ist. Dass der Artikel anschließend zur Stützung der Falschbeschuldigung der Verbreitung durch mich im Dezember 2014 "Ihren Notes fügte Frau Coe einen Zeitungsartikel bei..." , April 2015 "Ihrem Notes fügte die Klägerin einen Zeitungsartikel ..." und Juni 2015 "Richtig ist, dass die Übermittlung..." und der Beleidigung ist ebenfalls was es ist - beleidigend und verleumderisch. Ich bezog mich seinerzeit eindeutig auf die Stimmungslage meiner Mitarbeiter bei der Übertragung der Aufgabe - Intensivierung der Steuerungs- und Leitungsfunktion gem. Revisionsempfehlung vom 17.06.2014 S. 12, woraus letzten Endes der Auftrag zur Prüfung der Gründung einer Leasinggesellschaft nach Rückfrage um 17:46 - Ist die Empfehlung in der Revisionsprüfung als Autrag zur Prüfung der Gründung einer Leasinggesellschaft zu verstehen? - die um 18:14 eindeutig bejaht wurde - "um es noch einmal unmissverständlich klarzustellen: Setzen Sie bitte den Auftrag um..." - hervorging. Die Verbreitung dieses Artikels im Namen der Sparkasse mit der mutmassenden Tatsachenbehauptung der Beleidigung und die Vorenthaltung des nachweislichen Verbreitungsweges erfüllen die Tatbestände der Beleidigung § 185, übler Nachrede § 186 und Verleumdung § 187 meiner Person (s. Anlage B).
Die langjährige Verbreitung sachlich haltloser und persönlichkeitsrechteverletzenden Tatsachenbehauptung in Gerichtsprozessen erfüllt nicht nur die Tatbestände der Beleidigung § 185, übler Nachrede § 186 und Verleumdung § 187, sondern auch der Nachstellung § 238, der Nötigung
§ 240 und des Prozessbetrugs § 263. Wenn rechtswidrige Handlungen mit öffentlichen Mittel finanziert werden, dann erfüllt diese Finanzierung der Tatbestand der Untreue § 266.
Schriftsatz vom 17.09.2017 Punkt 1.2:
"Dem von der Beklagten hilfsweise aufgestellten Auflösungsantrag hat das LAG Sachsen ebenfalls nicht entsprochen. Es hat zwar festgestellt, dass die Klägerin zwar durch ihr pflichtwidriges Nichtbefolgen einer Anweisung sowie durch ihr ihren Vorgesetzen angreifliches Verhalten eine Störung des Arbeitsverhältnisses verursacht hat (s.S. 19 der Urteilsgründe)...."
In September 2017 kann die Sparkasse sich nicht glaubhaft auf die sachliche Richtigkeit der Vorträge gegenüber der LAG Sachsen in 2016 beziehen (s. Anlage F). Seit Januar 2017 verlange ich die Berichtigung nach BDSG (alt/neu). Die Sparkasse hat bis dato nicht nur die gesetzliche Pflicht zur Berichtigung nicht eingehalten, sondern es wurde im Namen der Sparkasse u.a. zur Begründung einer erneuten Kündigung in Juli 2017 wie oben aufgeführt, die Falschbehauptungen i.S. StGB § 185-187 aus 2014-2016 als mutmaßliche "gerichtliche Feststellungen" weiter verbreitet.
Das Gericht hat nichts festgestellt. Das Gericht ist der Verleumdung i.S. § 187 des Autors ansatzweise gefolgt. Das Gericht hat festgestellt, dass auch wenn...bedarf eine Kündigung einer Abmahnung. Der Autor argumentiert im Kreis. Er nutzt die Wirksamkeit seiner eigenen Falschbehauptungen gegenüber das LAG Sachsen in 2016 um seine Falschbehauptungen "Richtigkeit" zu verleihen. Es ist ein heimtückischer Rechtsmissbrauch im Namen einer Anstalt öffentlichen Rechts.
"Nachdem sich die Klägerin zunächst in einem Eil- und anschließend in einem Hauptsacheverfahren (Az. 2CA 511/17) vor dem ArbG Leipzig gegen eine Umsetzung der Beklagten gewehrt und die Weiterbeschäftigung auf dem von ihr bis zur der Kündigung vom 30. Dezember 2014 innengehabten Arbeitsplatz begehrt hat, hat die Klägerin nach obsiegenden Urteil in Hauptsachenverfahren vom 15. Juni 2017 (Anlage B3) zu einem Rundumschlag gegen die Beklagte, ihre Funktionsträger und alle bis dahin mit ihrer Personalangelegenheit befassten Mitarbeiter ausgeholt."
Ich habe nachweislich nicht "zu einem Rundumschlag gegen die Beklagte, ihre Funktionsträger und alle bis dahin mit ihrer Personalangelegenheit befassten Mitarbeiter ausgeholt." Hätte ich die Kollegen keine Rücksicht zeigen wollen, hätte ich die hier enthaltenen Beweise für die Sachlage dem Verwaltungsrat geliefert und Strafanzeige erstattet. Mein Ansatz war seinerzeit eindeutig konstruktives Konfliktmanagement. Die "Funktionsträger und alle bis dahin mit ihrer Personalangelegenheit befassten Mitarbeiter" hätten seinerzeit mit der Erfüllung der Berichtigungspflicht im Bezug auf die sachlich unrichtigen und Persönlichkeitsrecht verletzenden Tatsachenbehauptungen zu meiner Person gesichtswahrend handelnd können.
Die Tatsache, dass die "Funktionsträger und alle bis dahin mit ihrer Personalangelegenheit befassten Mitarbeiter" die Erfüllung der Berichtigungspflicht im Bezug auf die sachlich unrichtigen und Persönlichkeitsrecht verletzenden Tatsachenbehauptungen zu meiner Person nicht nachgekommen sind und allen Anschein nach jemanden mit öffentlichen Mittel beauftragt haben, die Sachlage zu vertuschen, ist was es ist - strafrechtlich relevant.
Der Absatz ist eine absurde, sachlich nicht haltbare und persönlichkeitsrechtverletzende Behauptung. Der Autor gibt sich nicht mal die Mühe bei dieser übelsten Nachrede § 186 StGB einen Beweis zu liefern. Der Autor reflektiert nicht meine Denk- oder Handlungsweise sondern gibt seine eigene Denk- und Handlungsweise preis - "zu einem Rundumschlag... ausgeholt." Die Projektion seiner Denk- und Handlungsweise auf mich lenkt von seiner Denk- und Handlungsweise, sowie die fehlende Sachlichkeit in seinen Vorträgen ab.
"Mit Ihrem an den Oberbürgermeister der Stadt Leipzig in seiner Funktion als Vorsitzender des Verwaltungsrats gerichtet Schreiben vom 21. Juni 2017 diskreditiert die Klägerin den Vorstand der Beklagten, ihren Vorgesetzten und die sonstigen handelnden Personen auf Seiten der Beklagten."
Der Vortrag ist in den Worten des Autors "relevant falsch". Ich habe niemanden "diskreditiert". Wenn die Handlungen bestimmter Personen sie selbst "diskreditiert", dann ist das so. Die sachliche Ansprache einer Handlungen ist keine Diskreditierung. Vielmehr diskreditiert der Autor mich i.S. § 187 StGB mit der falschen Verdächtigung - § 164 StGB - im Namen der Sparkasse. Schon allein die Behauptung solcher Unsinn im Namen der Sparkasse ist eine missbräuchliche Anwendung rechtlicher Gewalt gegen einen Schutzbefohlenen und zusätzlich als Nötigung i. S. § 240 StGB anzusehen.
Bei den Begriff "Diskreditierung" kommt es nicht auf den Inhalt sondern den Verbreitungszweck an. Mein Zeil war und ist die sachliche Berichtigung der sachlich unrichtigen und persönlichkeitsrechtsverletzenden Falschbehauptungen zu meiner Person und den Schutz der Institution der Sparkasse und anderer Mitarbeiter vor rechtlich missbräuchlichen Angriffen. Dabei habe ich seinerzeit bewusst, keine Beweise dem Verwaltungsrat vorgelegt, um den handelnden Personen - die alle Beweise schon hatten - die Möglichkeit offen zu lassen, selbst gesichtswahrend ein ein Irrtum zu verwesen und die Berichtigung zu übernehmen. Wie sind Sie mit dieser Rücksicht umgegangen?
Das Ziel, bzw, den Auftrag, des Autors scheint mit öffentlichen Mittel im Namen einer Anstalt öffentlichen Rechts die Verleugnung und Vertuschung der Sachlage und damit verbundenen Rechtsverstöße (§263 StGB) einiger wenigen Mitarbeiter zu dem Schutz dieser zu sein. Was hat eine Anstalt öffentlichen Rechts davon?
"Ihre Schreiben hat die Klägerin nicht nur an ... auch an sämtliche Adressaten aus dem Verteiler eines Aktenvermerks der Personalabeilung der Beklagten..."
Die Adressaten waren eindeutig nicht "aus dem Verteiler", sondern der aktiv abstimmende Personenkreis für ein das mit Schreiben vom 08. September 2016 durch die Sparkasse gegründete und bis nachweislich Dezember 2018 (s. Arbeitszeugnis vom Dez. 2018 Page 1 Page 2 Page 3 Page 4) noch gelebte Prozessarbeitsverhältnis. Dieses Prozessarbeitsverhältnis beschrieb das LAG Sachsen mit Urteil vom 04.07.2017 (3 SaGa 7/17 Seite 12 I B. 3. b. aa.) wie folgt "Der Einsatz... war... offensichtlich unwirksam...Zum anderem realisiert sich der irreversible Rechtsverlust der Verfügungsklägerin jeden Tag aufs Neue. Zudem war die Unterwertigkeit der Beschäftigung derart eklatant, dass es dadurch zur einer erheblichen Schädigung des beruflichen Ansehens der Verfügungsklägerin kam. Der Verfügungsklägerin war nicht nur ihre vormalige Führungsposition entzogen worden; sie wurde vielmehr gem. dem Inhalt ihrer eidesstaatlichen Versicherung vom 23.06.2017, die der Verfügungsbeklagten nicht entgegengetreten ist, im Wesentlichen nur mit einfachen Sachbearbeitertätigkeiten in Form von Internetrecherchen zu potentiellen Kunden beschäftigt,...Im ERgebnis erweckt das VErhalten der Verfügungsbeklagten den Eindruck. als wolle sie sich die Unwirksamkeit der Kündigung vom 30.12.2014 entziehen und die Verfügungsbeklagten zur Aufgabe ihrer Rechtsposition "bewegen"." (§ 240 StGB)
Das Schrieben wurde auch an dem Verwaltungsrat und dem Personalrat als zuständige Gremien in der Sparkasse geleitet.
"..Auch in ihrer Email vom 26. Juni 2017 beschuldigt die Klägerin die Beklagte und die für sie handelnden Personen, mit der vorgerichtlichen Wahrnehmung der Arbeitgeberrechte und der Rechtsverteidigung im Zuge der anschließenden gerichtlichen Auseinandersetzung das Ziel der "Herabwürdigung" der Klägerin zu verfolgen und stellt dem das Zitat von Artikel 1 Abs. 1 S. 1 GG gegenüber."
In Anbetracht der sachlichen Haltlosigkeit aller gegen mich gerichteten Vorwürfe ( Anlagen A-K), sowie den zuvor zitierten Urteil vom 04.07.2017 ist die hier vorgetragenen eigene Beschreibung des Autors -"...das Ziel der "Herabwürdigung" der Klägerin zu verfolgen..." zutreffend.
Wie ist die langjährige Verbreitung und Aufrechterhaltung von sachlich unrichtigen und Persönlichkeitsrecht verletzenden Tatsachenbehauptung sonst zu bewerten, wenn nicht in den Worten der im Auftrag handelnden Person als "...das Ziel der "Herabwürdigung" der Klägerin zu verfolgen..."?
Fakt ist, wenn die Vorwürfe im Namen einer Anstalt öffentlichen Rechts sachlich unrichtig und Persönlichkeitsrecht verletzend sind, dann ist die langjährige Verbreitung dieser insbesondere zur Legitimation von rechtswidrigen Handlungen, wie bereits zuvor u.a. in den Urteilen des LAG Sachsen vom 20.07.2016 5 Sa 23/16 und 04.07.2017 3 SaGa 7/17 festgestellt wurde, eindeutig strafrechtlich relevant ggf. i.S. §§ 145d, 164,
185, 186, 187, 238, 240, 263, 266 & 339
Der Autor des Schriftsatzes hat die Sparkasse Leipzig vor dem LAG Sachsen in 2016 vertreten. Der Autor argumentiert im Kreis. Er nutzt die eigenen vorangegangenen sachlich unrichtigen und persönlichkeit verletzenden Behauptungen zur Stutzung weiteren sachlich unrichtigen und persönlichkeit verletzenden Behauptungen.
Der Autor baut aus sachlich unrichtigen und Persönlichkeitsrecht verletzenden Behauptungen ein metaphorisches Kartenhaus und schließt damit alle Beteiligten ein.
Was hat die Sparkasse von seiner Beauftragung außer der Pflicht zur Wiedergutmachung der Schäden, die er durch menschenunwürdiges Handeln im Auftrag einzelner Personen verursacht?
Der Vortrag ist relevant falsch und irreführend.
Schriftsatz vom 17.09.2017 Punkt 2.1:
"...bezeichnet die Klägerin in Ihrem Schreiben vom 21. Juni 2017 als gegen sie gerichteten "Vernichtungsschlag" der Beklagten, bei dem die Beklagte auch unlauter Methoden eingesetzt haben soll. (s. Anlagen) So bezichtigt sie die Beklagte und die für sie handelnden Personen eines bewusst unwahren Prozessvortrages ("Mißinformation und Entstellung von Fakten") sowohl in dem abgeschlossenen Kündigungsschutzverfahrens als auch in dem Hauptsacheverfahren um ihre vertragsgerechte Weiterbeschäftigung."
Die Kollegen habe nachweislich Fakten entstellt und Missinformation verbreitet (s. Anlage A, Anlage B, Anlage C bis 2014, C 2015-2017 und C ab Juni 2017,). Warum ist es verwerflich oder gar ein Kündigungsgrund nachweisliche Handlungen anzusprechen? Im Grunde leugnet der Autor mit diesem Vortrag nachweisliche Handlungen - "Missinformation und Entstellung von Fakten", die u.a. durch ihn persönlich verübt wurden und in diesem Schriftsatz verübt werden, ab. Das Verleugnen von Tatsachen - insbesondere nachweisliche Tatsachen, wovon der Auftraggeber - hier eine Anstalt öffentlichen Rechts - Kenntnis hat (s. Anlage F), u.a. in einem Gerichtsprozess ist was es ist - rechtswidrig und strafrechtlich i.S. §§ 164, 185-187, 238, 240, 263 und ggf. § 339 relevant.
"Bereits zuvor hatte die Klägerin in dem Kammertermin in Hauptsacheverfahren vor dem Arbeitsgericht Leipzig ebenso in dem vorangegangen Gütertermin am 06. März 2016 behauptet, die auf die tatsächlichen Feststellungen des LAG Sachsen und damit auf die eigene Email der Klägerin vom 16. Oktober 2016 (Ist hier 2014 gemeint?) gestützte Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe die Befolgung einer verbindlichen Anordnung ihres Vorgesetzten verweigert, sei falsch,...
Nachweislich ist die "Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe die Befolgung einer verbindlichen Anordnung ihres Vorgesetzten verweigert,.." eine sachlich unrichtige und Persönlichkeitsrecht verletzende Fiktion.( s. Anlage A) und ein gravierender Verstoß gegen BDSG und ZPO. Die "Behauptung der Beklagten" stützt sich auf aus dem Kontext genommenen, fragmentarischen Inhaltswiedergaben und unterschobenen missbilligenden Vorsatz.
Die "Behauptung der Beklagten" belegt ausschließlich die Denk- und Handlungsweise der Autoren. Die "Behauptung der Beklagten" erfüllen den Tatbestand der Beleidigung, übler Nachrede und Verleumdung (§§ 185-187). Die "Behauptung der Beklagten" sind gravierende Datenschutzverstöße. Aus den "Behauptung der Beklagten" Rückschlüsse auf die Denk- und Handlungsweise anderer Personen, die nicht die Autoren sind, ist menschunwürdiges und fahrlässiges Handeln.
"...weswegen auch der von der Beklagten für die strittige Umsetzung vorgebrachte innerbetriebliche Grund nicht vorliege. Da diese Erklärung der Klägerin gerichtsbekannt ist und den Kammervorsitzenden in dem Kammertermin am 15. Juni 2017 zu dem Hinweis veranlasst hat, dass der diesbezügliche Sachverhalt rechtskräftig festgestellt sei, bedarf es hier keinen weiteren Beweises."
Der Satz "bedarf es hier keinen weiteren Beweises" musste bei jedem Richter die Alarmglocken klingen lassen. Es ist eindeutig ein Versuch sich den Sachbeweisführung zu entziehen. Warum sollte sich eine Anstalt öffentlichen Rechts der Beweisführung entziehen? Die Bemühungen hier eine Prüfung der Sachlage zu unterbinden ist an dieser Stelle relevant irreführend. In Zusammenhang mit der beharrlichen Verweigerung der Berichtigung (s. Anlage F) der Falschbehauptungen zu meiner Person und der Weiterverbreitung der Falschbehauptungen, sowie der fehlenden Anhörungen (s. Anlage D) kräftigt dieser Vortrag den Eindruck, dass in den Worten des Autors "die Beklagte auch unlauter Methoden" einsetzt.
Bis Dato wurden keine sachlich haltbaren Beweisen für die im Namen der Sparkasse vorgetragenen Behauptungen präsentiert. Sämtliche Vorträge der Sparkasse erwecken den Eindruck "den Versuch, eine Situation zu konstruieren, die zu Lasten der Klägerin schon fast an (Arbeitsverweigerung/Beleidung/Veleumdung) grenzt- wäre sie denn zutreffend. Das ist nicht hinzunehmen." (s. Schriftsatz vom 25.06.2015 S. 7) Allein Anschein nach wissen die Verantwortlichen in der Sparkasse genau worum es bei den von Ihnen veranlassten Vorträgen im Namen der Sparkasse geht - metaphorisch den Botschafter vernichten, Wolf schreien, Hexenjagd oder in ihren eigenen Worten "Mobbing" - "den Versuch, eine Situation zu konstruieren, die zu Lasten der Klägerin schon fast an Mobbing grenzt" Stellt sich nur die Frage, wie sind die Vorträge im Namen der Sparkasse nicht "Mobbing"?
Die Tatsache, dass im Namen einer Anstalt öffentlichen Rechts hier gehandelt wird, macht die Vorgehensweise nicht weniger rechtswidrig. Der Missbrauch von Staatmacht zur Herabwürdigung von Menschen ist ein krasser Affront gegen das deutschen Grundgesetz.
Schriftsatz vom 17.09.2017 Punkt 2.2:
"Die Klägerin beschuldigt die Beklagte in Ihrem Schreiben von 21.Jun1 2017, Ihr vorangegangenes unredliches und unzulässiges Prozessverhalten (Missinformation / Enstellung von Fakten) zum Nachteil der Klägerin auch in dem Hauptverfahren vor dem Arbeitsgericht fortgesetzt zu haben."
Der Autor beschreibt seine Handlungsweise präzise in seinen eigenen Worten - "unredliches und unzulässiges Prozessverhalten" "... zum Ausdruck gebracht Kritik ... war von Meinungsfreiheit nicht mehr gedeckt." und setzt "zu einem Rundumschlag...ausgeholt." fort. Der Autor trägt in diesem Schriftsatz unvollständig und maßlos irreführend vor.
"Sie bezieht sich in so weit beleghaft auf die dortige Stellungnahme der Beklagten zu der vorangegangenen Replik der Klägerin und zitiert weitestgehend wörtlich die nachfolgende Passage aus dem Schriftsatz der Beklagten:
Die Beklagte hat der Klägerin diese Stelle mit Wirkung ab 1. Dezember 2016 mit Schreiben vom 8. September 2016 zunächst als "Prozessbeschäftigung" zugewiesen. Vorausgegangen war die Aufforderung der von der Klägerin im Prozess beauftragten Rechtsanwälten Dr. Fingerle pp mit Schreiben vom 6. September 2016, die Klägerin weiter zu beschäftigen und ihr vorab den ihr zustehenden Urlaub zu gewähren."
Der Absatz des Schriftsatzes von Juni 2017 wird nicht vollständig wiedergegeben. In der Weiterführung heißt es:
"Dem ist die Beklagte nachgekommen, ohne dass die Klägerin der Ihrer "Prozessbeschäftigung" zugrundeliegende gleichzeitigen Umsetzung widersprochen hätte."
Zu nächst stellt sich die Frage nach dem Umgang mit personenbezogenen Daten in der Sparkasse Leipzig? Was hat Urlaub mit einer Stellenbewertung zu tun? Der Vortrag datiert 18. April 2017 mit Eingangsstempel 06.06.2017 bei ArbG Leipzig ist schon aus datenschutzrechtlichen Gründe rechtswidrig und "unredliches und unzulässiges Prozessverhalten".
Lt. Autor des Schreibens vom 06. September 2016 beinhaltet dieses Schreiben keine Aufforderung mir Urlaub ""vorab ...zu gewähren" "Tatsächlich haben wir keinen konkreten Zeitpunkt genannt."
Des Weiteren ist es eine Falschbehauptung, dass die Sparkasse mir eine Stelle ab dem 1. Dezember 2016 zuwies. Mit Schreiben vom 08. September 2016 Page 2 teilte die Sparkasse mit, dass sie "zur Vermeidung eines weitergehenden Annahmeverzugslohnrisikos" meine "sofortige Weiterbeschäftigung" wollte. Ich wurde mit Schreiben vom 08. September 2016 Page 2 aufgefordert am 12.09.2016 um 8:00 ohne Rechtsvertretung (Schreiben vom 09.09.2017 Page 2 Anwort der Sparkasse ) zu erscheinen.
An dieser Stelle ist es sinnvoll die Wirtschaftlichkeit der mutmaßlichen Begründung für das Prozessarbeitsverhältnis zu betrachten - "zur Vermeidung eines weitergehenden Annahmeverzugslohnrisikos".
Ich war seinerzeit bei einer anderen Sparkasse beschäftigt, was in der Sparkasse bekannt war. Somit war ein Annahmeverzugsrisikos weitestgehend ausgeschlossen.
Das durch den Aktenvermerk vom 10. September 2016 abgestimmte "Prozessarbeitsverhältnis" führte zu der Erhöhung der Annahmeverzugskosten um den entgangenen Gehalt aus der fremden Arbeitsverhältnis. (§ 266)
Das Heimtückische dabei ist, dass die Ablehnung eines Prozessarbeitsverhältnisses einen rechtswirksamen Grund zur Auflösung eines Arbeitsvertrages gewesen wäre. Es ist ein mieser Trick, jemanden zu zwingen einen Arbeitsplatz aufzugeben mit dem Ziel ihm in die Arbeitslosigkeit zu schicken, aber das ist deutsches Arbeitsrecht wie es aktuell gelebt wird.
Am 12. September 2016 wurde ich informiert, dass mir der Urlaub angeordnet wird. Mir wurde ein Schreiben rückdatiert auf 09. September 2016 Page 2 Page 3 ausgehändigt. In dem Schreiben wurde die Anordnung zur nächst als Bitte "Nehmen Sie bitte die ausstehenden (Teil-)Urlaubsansprüche aus 2014 (5Tage), 2015 (30 Tage) und 2016 (19 Tage) in Anspruch" formuliert. Im Verlaufe der nächsten Monate wurde die Anordnung mir gegenüber mehrfach schriftlich dokumentiert. "...werden die noch offenen Urlaubsansprüche in Höhe von 14 Tagen aus 2015 und 30 Tagen aus 2016 angeordnet." "...entsprechend unseres Schreibens vom 23. November angeordnet ist....Es ist Ihnen vorbehalten rechtliche Schritte gegen die Urlaubsanordnung einzuleiten." "wie mehrfach erwähnt, haben Sie bis zum 20.01.2017 Urlaub. Daher erwarten wir Sie morgen nicht und es wird kein Zugang eingerichtet sein..."
Der letzter Beitrag vom 30.11.2016 "..es wird kein Zugang eingerichtet sein.." wirft die Frage auf, ob es jemals um Urlaubsgewährung - egal ob freiwillig oder angeordnet - ging? Laut Aktenvermerk vom 10.09.2016 und Schreiben vom 08. September 2016 war das Ziel "Vermeidung eines weitergehenden Annahmeverzugslohnrisikos". War das Ziel Urlaubsgewährung oder ein Schein "Prozessarbeitsverhältnis" zu gründen um die Urlaubsansprüche während des Versuchs der Nichtzulassungsbeschwerde auf betrügerischer Weise (§ 263) zur "Vermeidung eines weitergehenden Annahmeverzugslohnrisikos" auszubuchen? Allen Anschein nach hatten die handelnden Personen nie vor gehabt mich in der Sparkasse jemals wieder arbeiten zu lassen.
Der Vortrag in Juni 2017 im Bezug auf eine mutmaßliche Aufforderung "vorab den ihr zustehenden Urlaub zu gewähren" diente eindeutig zur Vertuschung der mit Aktenvermerk vom 10. September 2106 Page 2 "Zum Abbau von bestehenden Resturlaubsansprüchen wird Frau Coe Urlaub bis mindestens 30.11.2016 angeordnet." beschlossener Anordnung, den Urlaub aus dem normalen Arbeitsverhältnis im Rahmen des Prozessarbeitsverhältnis. Von Erholungsurlaub i.S. BUrlG kann in einem solchen Zusammenhang keine Rede sein. Die Vorenthaltung der eindeutigen Urlaubsanordnung von den Gerichten und die Verbreitung der Fiktion zur Vertuschung der eindeutigen Urlaubsanordnung und Nutzung dieser Fiktion zur Begründung der Falschbeschuldigung der Verleumdung ist was es ist - "unredliches und unzulässiges Prozessverhalten". (s. Anlage E)
"Die teilweisen Hinzufügungen, Auslassungen und Hervorhebungen der Klägerin in Ihrem Schreiben vom 21. Juni 2017 habe ich bei der Wiedergabe unberücksichtigt gelassen."
Darunter sind vermutlich die umfangreichen relevanten Auslassungen, die das Gesamtbild rechtsbeugend verfälschen, gemeint. Der Autor wirkt unglaubhaft. Hätte diese Person jemals etwas ausgelassen, was er nicht meinte, verdrehen zu können?
Schriftsatz vom 17.09.2017 Punkt 2.2.1:
"Darauf bezugnehmend behauptet die Klägerin in Ihrem Schreiben vom 21. Juni 2017
1. Es gibt keine Schreiben vom 6. September ( mir war das Schreiben bis dahin nur mit Datum 5. September bekannt)
2. Es gibt keine Aufforderung, mir Urlaub zu einem bestimmten Zeitpunkt zu gewähren (Lt. Autor des Schreibens "Tatsächlich haben wir keinen konkreten Zeitpunkt genannt." )"
Der Autor enthält dem Gericht den fortführenden Inhalte des Schreibens vom 21. Juni 2017 an dieser Stelle:
3. Am 12.09.2016 wurde mir mit Schreiben vom 09.09.2016 (s. Anlage) meine Versetzung im Rahmen eines Prozessarbeitsverhältnisses mit Wirkung ab 12.09.2016 (ohne Zustimmung des Personalrats) mitgeteilt. Gleichzeitig wurde ich gebeten meinen Urlaub aus 2014/2015/2016 zunehmen.
4. Es gibt einen Aktenvermerk vom 10.09.2016. Der Aktenvermerk wurde lt. Inhalt vom (2 Vorstände und 3 leitenden Angestellten) abgestimmt. Auf Seite 2 dieses Aktenvermerks stehtZum Abbau von bestehenden Resturlaubsansprüchen wird Frau Coe Urlaub (ab 12.09.2016) bis mindestens 30.11.2016 (zwei und halb Monate) angeordnet.
5. Ich habe meinen Kollegen am 10.11.2016 mitgeteilt, dass ich den Urlaub aus 2016 im Rahmen des normalen Arbeitsverhältnisses nehmen werde
6. Mit Schreiben vom 23.11.2016 erhielte ich die Anordnung Urlaub bis 20.01.2017 zu nehmen.
7. Ich habe die Anordnung abgelehnt
8. Am 29.11.2016 schrieb die Personalabteilung - Es ist Ihnen vorbehalten rechtliche Schritte gegen die Urlaubsanordnung einzuleiten. An unserer Position ändert dies nichts.
9. Am 30.11.2016 schrieben die Kollegen - wie bereits mehrfach geschrieben, haben Sie Urlaub bis 20.01.2017. Daher erwarten wir Sie morgen nicht und es wird kein Zugang eingerichtet sein. Ihr erster Arbeitstag wird der 23.01.2017 (vier und halb Monate) sein.
10. Im Dezember 2016 lehnte die Nichtzulassungsbehörde des Bundesarbeitsgerichts die Nichtzulassungsbeschwerde der Sparkasse Leipzig ab.
Warum hat der Autor diese entlastenden Inhalten aus seinem Vortrag ausgelassen? Darf er das? Oder ist die Auslassung der eindeutigen Urlaubsanordnung in allen Schriftsätze an das Gericht in sich in seinen Worten "unredliches und unzulässiges Prozessverhalten"?
"Weiter heiß es in dem Schreiben der Klägerin auf Seite 3 zur Erhärtung Ihres Vorwurfs unwahren Prozessvortrags der Beklagten " Was öffentlich im Gericht vorgetragen wird ist kein Missverständnis. Meine Kollegen streuen seit Herbst 2014 bewusst Missinformation, um andere - Personalrat/Richter - bei der Bewertung meiner Person negativ zu beeinflussen."
Nachweislich werden auch in diesem Schriftsatz sachlich unrichtige und Persönlichkeitsrecht verletzende Tatsachenbehauptungen zu meiner Person verbreitet. (s. Punkt 1)
Der Autor beschreibt nie was falsch sein sollte, noch bringt er Beweise für seine Behauptungen. Er stützt sich stets auf mutmaßliche gerichtliche Feststellungen basierend auf die sachlich unrichtigen und Persönlichkeitsrecht verletzenden Tatsachenbehauptungen im Namen der Sparkasse. Die mutmaßlichen Feststellungen hat es nie gegeben.
Als Richter müssten unsubstantierten Vorträge alle Alarmglocken lauten lassen. Warum werden haltlose Behauptungen in den Arbeitsgerichten toleriert? Geht es in einem Gerichtprozesse um Sachverhalte oder Überzeugung?
Parteienvorträge können sehr parteiisch und unsachlich sein. Wenn es um Sachverhalte geht, dann ist die sachliche Beweisführung unentbehrlich.
Ein System ohne Transparenz und gelebte Kontrollen - allen voran die Sachbeweisführung - ist für skruppellose Personen ein leichtes Spiel.
"Zudem bezweifelt die Klägerin die Objektivität der Gerichte, um so den Verwaltungsratvorsitzenden von den bisher für die Klägerin nachteiligen Feststellungen abzulenken: " Sollten Sie eine Beurteilung brauchen, lassen Sie sich bitte nicht mit einem Gerichtsurteil zufriedengeben. Im Arbeitsgericht es keine unparteiische Beweisaufnahme oder Prüfung." "
Der Autor hat hier meine Worte nicht einfach wiedergegeben und für sich sprechen lassen. Er hat meine Worte mit einer falschen Deutung eingeleitet. Er hat das Gericht beleidigt "bezweifelt die Klägerin die Objektivität der Gerichte" und die Beleidigung mir heimtückisch unterschoben.
Ich habe seinerzeit eindeutig nicht auf die "Objektivität der Gerichte" hingewiesen, sondern auf die fehlende unparteiische Beweisaufnahme und Prüfung, die logischerweise zu Fehlurteilen auf Basis von Parteivorträge, beispielsweise die im Namen der Sparkasse Leipzig, die nachweislich alles andere als objektiv sind, führen kann. Die Vorträge im Namen der Sparkasse zu meiner Person sind nachweislich sachlich unrichtig und Persönlichkeitsrecht verletzend. Die Autoren verlangen in Namen der Sparkasse gezielt, dass Richter mich an Denk- und Handlungsweise, die sie mir unterschieben, anstatt der Sachlage bewerten. Die Autoren sind in dem Arbeitsgerichten mit dieser Art der Verleumdung viel zu weit gekommen.
Der Autor beschreibt seine Handlungsweise am besten selbst - "unredliches und unzulässiges Prozessverhalten" "unwahren Prozessvortrag".
Schriftsatz vom 17.09.2017 Punkt 2.2.2:
"Richtig ist das Gegenteil dessen, was die Klägerin als angeblich "objektive Tatsachen" zur Stützung ihres gegen die Beklagten gerichteten Vorwurfs, die Gerichte "miszuinformieren" bzw. "Fakten zu entstellen" behauptet."
Diese Behauptung ist nachweislich eine krass ablenkende Falschaussage.
Bis dato wird im Namen der Sparkasse bspw. an die Falschbeschuldigung der Arbeitsverweigerung (s. Punkt 1) festgehalten, obwohl die Behauptung leicht sachlich widerlegbar ist. (s. Anlage A) Die Vorwürfe gegen mich sind haltlos. Jeder neue Vorwurf baut auf den vorangegangen Falschbehauptungen auf. Allen Anschein nach werde ich hier stets intensiver verleumdet, um von "unredliches und unzulässiges Prozessverhalten" und "unwahren Prozessvortrag" abzulenken.
"Ich überreiche hierzu als Anlage B 5 das von der Beklagten in Ihrem Schriftsatz an das ArbG Leipzig bezug genommene Schreiben der Rechtsanwälte Dr. Fingerle pp. vom 6. September 2016. Das von der Klägerin abgeleugnete Schreiben ist daher tatsächlich existent.
Unter Ziff 1 des Schreibens haben die vormaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausdrücklich auch nach ihrer Auffassung aufgelaufenen Urlaubsanspruch der Klägerin geltend gemacht.
"Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Feiertage des restlichen Kalenderjahres müssen die Urlaubsansprüche beginnend ab 07.09.2016 erfüllt werden, was hiermit beansprucht wird. "
Tatsächlich beinhaltet das Schreiben der Rechtsanwälte Dr. Fingerle pp. damit auch die von der Klägerin abgeleugnete Aufforderung zur zeitlichen konkretisierten Gewährung des Urlaubs."
Der Vortrag ist sachlich unrichtig und irreführend. Der Autor des Schreibens vom 06. September 2016 ist sich dessen ganz klar, dass es keine konkrete zeitliche Aufforderung gab "Tatsächlich haben wir keinen konkreten Zeitpunkt genannt." Der zitierte Satz wird eindeutig aus dem Kontext der Wiederherstellung des normalen Arbeitsverhältnisses 1. Arbeitsplatz und Urlaubsansprüche Seite 3 entnommen und von der Rechtsvertretung der Sparkasse unvollständig und irreführend wiedergeben.
Im Schreiben vom 06. September 2016 war keine Rede von einem "Prozessarbeitsverhältnis". Das Schreiben vom 06. September 2016 hat die Sparkasse mit Schreiben vom 08. September 2016 inhaltlich mit der Gründung des Prozessarbeitsverhältnisses abgelehnt.
Nachträglich in Juni 2017 die Fiktion einer Aufforderung von Urlaub aus dem abgelehnten Schreiben vom 06. September 2016 zu begründen ist alles andere als sachlich haltbar oder aufrichtig. Es ist eine strafrechtlich relevante Komprimierung der Zeitlinie i.S. "unredliches und unzulässiges Prozessverhalten" (§ 263), die allen Anschein nach wie o.a. eine betrügerische Ausbuchung des Urlaubs und Beendung des neuen Arbeitsverhältnisses mit dem Ziel der erneuten Kündigung zu Grunde liegt.
Nachweislich wurde die Urlaubanordnung aus dem normalen Arbeitsverhältnis während des Prozessarbeitsverhältnisses in der Sparkasse um 10.09.2016 beschlossen. Zu keiner Zeit und auf keiner Weise hat die Sparkasse vor Juni 2017 behauptet oder bestätigt mir Urlaub auf meinen Wunsch bis 20.01.2017 gewährt zu haben. Im Gegenteil es wurde im September 2016 beschlossen und am 10. November 2016 und
29. November 2016 unmissverständlich betont, dass der Urlaub aus dem normalen Arbeitsverhältnis während eines Prozessarbeitsverhältnisses angeordnet wird und dass ich bis dahin ausgesperrt werde. Von Freiwilligkeit oder Erholung i. S. BUrlG kann hier keine Rede sein.
Dass der Autor die beschlossene und gelebte Urlaubsanordnung bewusst, bspw. unter dem Punkt 2.1 ausblendet, ist was es ist - in seinen Worten "unredliches und unzulässiges Prozessverhalten" (§ 263).
Schriftsatz vom 17.09.2017 Punkt 2.2.3:
"Die Klägerin hat ihre anklagende Behauptung, die Beklagte versuche sie "zu vernichten" in dem sie auf Misinformation" der Gerichte undn damit auf die "Entstellung von Fakten" setzt, somit auf falsche Sachverhaltsangaben stützt."
Wer macht hier "falsche Sachverhaltsangaben"?
Der Satz erfüllt den Tatbestand der Verleumdung § 187. Das leicht erklärbare Datumsirrtum ändert nichts an den Sachverhalten. Der Autor hat die Pflicht vollständig und wahrheitsgetreu vorzutragen. Warum lässt er die eindeutige und unmissverständliche Anordnung von Urlaub aus dem normalen Arbeitsprozess während eines Schein Prozessarbeitsverhältnisses aussen vor?
Warum gibt er Inhalte aus dem Kontext und gibt diese nur fragmentarisch wieder?
Der Autor stützt seine verleumderischen Behauptungen durch unvollständige und irreführende Vorträge zum Inhalt des Schreibens von 21. Juni 2017 insbesondere das gezielte Auslassen der relevante Sachlage unter Punkt 2.2.1 und die Komprimierung der Zeitlinie unter Punkt 2.2.2.
Schriftsatz vom 17.09.2017 Punkt 2.3:
"Ebenso wahrheitswidrig ist die mit der Falschbehauptung der Klägerin, beider Beklagten bestehe "kein wirksames Konfliktmanagement", von ihr als Beleg zitiert angebliche Äußerung des Personalratsvorsitzenden der Beklagten.
Der Zeuge hat der Klägerin gegenüber keine derartige Aussage getätigt.
Beweis: Zeugnis ... zu laden über die Beklagte"
Wer trägt hier "wahrheitswidrig" vor?
Der Personalratsvorsitzender wird in meinem Absatz nicht zitiert. Der Absatz geht weiter: "...Lt. Personalrat ist unser Vorstand an dieser Stelle gehemmt. Eine sogenannte "Mobbingdienstvereinbarung" wird angeblich beispielsweise seit Jahren mit der Begründung wir hätten kein Bedarf abgewiesen...." Worauf bezieht sich die Behauptung eines Zitats?
Wenn es ein "wirksames Konfliktmanagement" gegeben hätte, warum trägt der Autor diese nicht vor?
Es gab seinerzeit keine Mobbingdienstvereinbarung oder sonstiges Konfliktmanagement oder Eskalationsweg. Dafür braucht man keinen Personalratsvorsitzenden zu laden. Die Vorlage einer Anweisung oder sonstigen Nachweis eines Konfliktmanagements hätte gereicht, aber ohne diese ist die Vorlage nicht möglich. Warum gab es keine Anweisung?
Der Personalrat hätte sicherlich auf Anfrage belegen können, wann und wie das Thema über die Jahren behandelt wurde. Der absurde Vortrag inkl. Scheinladung des Personalratsvorsitzenden diente augenscheinlich von dem Tatbestand des fehlenden Konfliktmanagements abzulenken, wohlwissend, dass das Arbeitsgericht erfahrungsgemäß keine Vorträge prüft und keine Zeugen lädt.
Eigentlich musste man an der Stelle den Richter fragen, warum er das mutmaßliche Zitat nicht kontrolliert hat und das gänzliche Fehlen eines Zitats nicht bei dem Autor in Anbetracht der Unsachlichkeit seines Vortrages angemahnt hätte?
Es ist nicht die Pflicht der Klägerin im Arbeitsgericht die Unsachlichkeit der Vorträge des Arbeitgebers zu beweisen. Es ist die Pflicht des Arbeitgebers sachlich richtig und vollständig vorzutragen, was hier nachweislich nie geschehen ist.
Wenn Richter die Sachlichkeit von Argumenten nicht genau prüfen, sondern sich auf Parteienvorträgen verlassen, lassen sie in ihren Gerichten fahrlässig den Weg frei für Betrug (§ 263). "Überzeugung" reicht für Richten nicht.
Ein Richter muss sich beweisen lassen.
In vier Prozessen über sieben Instanzen zwischen 2015-2018 haben die Arbeitsgerichten keinen einzigen Zeugen geladen. Wenn ein skruppelloser Rechtsanwalt sich darauf verlassen kann, dass ein Richter keine Behauptungen sachlich prüft, was in keinem der sechs Urteile zu entnehmen ist, steht der Rechtsbeugung nichts im Wege.
Im Gegenteil, die Tatsache, dass die Falschbehauptungen im Namen der Sparkasse in Urteilsbegründungen übernommen wurden, belegt wie wirksam Beleidigung, übler Nachrede, Verleumdung, sinnloser Unfug und Enthaltung von entlastenden Beweise sind.
Ohne sachliche Richtigkeit gibt es keine Rechtstaatlichkeit.
Schriftsatz vom 17.09.2017 Punkt 3:
"Mit Ihrem Schreiben hat die Klägerin die ebene sachlicher Auseinandersetzung verlassen. Sie hat sich in verleumderischer Art und Weise an allen an der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung mit ihr beteiligten Funktionsträger und Mitarbeiter der Beklagten zu rächen versucht...."
Wer hat "die ebene sachlicher Auseinandersetzung verlassen", bzw. nie erreicht?
S. u.a. Anlage A, Anlage B, Anlage C bis 2014, C 2015-2017 und C ab Juni 2017,.
Wer hat "sich in verleumderischer Art und Weise an...(wem)... zu rächen versucht."?
Der Autor dieses Satzes hat die Sparkasse bisher in 5 Instanzen vertreten und nur in dem Urteil 4 Ca 197/15 ArbG Leipzig obsiegt, der wiederum in 5 Sa 23/26 LAG Sachsen aufgehoben wurde.
Was heißt "in verleumderischer Art und Weise"?
Wenn die Handlungen von Personen insbesondere Amtsträger nachweisbar und gesetzeswidrig sind, ist die Ansprache dieser Handlungen "verleumderisch" oder gerade im öffentlichen Dienst sogar die Pflicht eines jeden Mitarbeiters?
Wenn die Handlungen von Personen insbesondere Amtsträger gesetzeswidrig sind, ist die Ansprache "verleumderisch" oder ist die Behauptung, dass die Ansprache "verleumderisch" sei, in sich eine "verleumderisch"-e (§ 187) und strafvereitelungsrelevante (§ 258) Handlung?
Der Kammertermin zu 4 Ca 197/15 ArbG Leipzig war in sich merkwürdig. Der Kammervorsitzende hat einen Vortrag zu meiner Person gehalten und vieles behauptet, die in keinem Schriftsatz stand. Als meine damalige Rechtsvertretung ihm fragte, wo er diese "Information" her hatte, brach er ab, verkündigte seinen Urteil und beendete den Termin.
In einem amerikanischen Gericht wäre der Vortrag des Kammervorsitzendens aufgenommen worden. In Deutschland ist diese Transparenz nicht vorgesehen.
Wer profitiert von Intransparenz - der Täter, der Richter, der Betroffene? Derjenige, der was zu verstecken hat, profitiert. Das Volk profitiert nicht, wenn ihm das demokratische Recht zur Kontrolle und Rechenschaft von Handlungen in seinem Namen entnommen wird.
"Ihr nicht genehme gerichtliche Feststellungen bezeichnet sie als nicht "unparteiisch" und will sie nicht gelten lassen. Sie lässt damit jeden Respekt vor der Rechtsordnung und der Aufgabe der Gerichte vermissen."
Nachweislich habe ich nie "nicht genehme gerichtliche Feststellungen ... als nicht "unparteiisch" " bezeichnet. In diesem Satz vollendet der Autor seine unter Punkt 2.2.1 begonnene Unterschiebung der Amtsbeleidigung.
Wer hat ihr ein Problem mit ihm "nicht genehme gerichtliche Feststellungen"?
Wer "lässt (hier) jeden Respekt vor der Rechtsordnung und der Aufgabe der Gerichte vermissen."?
Mit der Unterschiebung der Amtsbeleidigung begeht der Autor eindeutig die Tatbestände der Verleumdung § 187 und Nachstellung § 238.
Mit der Verweigerung der Berichtigung nach EU-DSGVO (Anlage F.) wird der Verleumdung verstetigt. Die Verweigerung der Berichtigung ist in sich eine strafvereitelnden Handlung (§ 258).
"Damit hat die Klägerin die aufgrund ihres vorangegangen Verhaltens bereits bestehende Störung Ihres Arbeitsverhältnisses und den dem zugrunde liegende Vertrauensverlust in ihre Loyalität vertieft. Die von der Beklagten schon im Zusammenhang mit der vorangegangenen Kündigung und dem Auflösungsantrag gestellt Negativprognose für eine weitere betriebsdienliche Zusammenarbeit mit der Klägerin, die das LAG Sachsen als "(noch) nicht" veranlasst gesehen hat, hat sich in nahezu dramatischer Weise bestätigt."
Es gab kein " ihres vorangegangen Verhaltens", das zu einer "bereits bestehende Störung Ihres Arbeitsverhältnisses" hervorging. Nachweislich wurden seit 2014 verleumderische Tatsachenbehauptungen in den Arbeitsgerichten (§ 263) verbreitet. (S. u.a. Anlage A, Anlage B, Anlage C bis 2014, C 2015-2017 und C ab Juni 2017,).
Schon Allein die Verweigerung der Berichtigung (s. Anlage F) ist eine strafrechtlich relevante Handlung i.S. § 258. Die Weiterverbreitung verleumderischer Tatsachenbehauptungen und die Auslassung aller entlastenden Fakten zeigt ein bewusster, gezielter, strafrechtlich relevanter Vorsatz.
"Die von der Beklagten schon im Zusammenhang mit der vorangegangenen Kündigung und dem Auflösungsantrag gestellt Negativprognose" wurde mit sachlich unrichtigen und persönlichkeitsrechtsverletzenden Tatsachenbehauptungen begründet. In Anbetracht der sachlichen Haltlosigkeit der Argumente des Autors scheint das in seinen Worten "unredliches und unzulässiges Prozessverhalten" "sich in nahezu dramatischer Weise bestätigt" zu haben.
Der Hinweis auf ein "zugrunde liegende Vertrauensverlust in ihre Loyalität" , sowie zuvor der Satz "Sie lässt damit jeden Respekt vor der Rechtsordnung und der Aufgabe der Gerichte vermissen." belegen eine sehr autoritäre Weltansicht.
Loyalität wozu? Ich bin der Demokratie und ihren Institutionen loyal. Ich bin niemanden loyal, der staatliche Gewalt missbraucht.
Was heißt hier "Respekt vor Rechtsordnung"? Fällt unter "Respekt vor Rechtsordnung" nach Ansicht des Autors ein Respekt vor Rechtbeugung durch die Verbreitung sachlich unrichtiger und Persönlichkeitsrecht verletzender Tatsachenbehauptungen?
Wenn ja, hat er Recht, ich habe kein Respekt vor Menschenrechtsverletzungen zum Zwecke der Rechtsbeugung.
"Der Beklagte hat aus diesem Grund die ...angefügte Anhörung zur außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin nebst den dort in Bezug genommenen Anlagen , am 29. Juni 2017 dem Vorsitzenden ihres Personalrats übergeben.
Beweis: Zeugnis ...
Der Personalrat hat die Äußerungsfristen verstreichen lassen,
Beweis: Zeugnis...
so dass die Beklagte nach jeweiligen Fristablauf zunächst die außerordentliche Kündigung vom 5. Juli 2017 und nachfolgend die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 14. Juli 2017 ausgesprochen hat."
Die wesentlichen Auslassungen und Hinzufügungen in der "Anhörung" vom 29. Juni 2017 werden in der Anlage C festgehalten.
Merkwürdig an dieser Stelle ist die Einstellung des Personalrats zu SächsPerVG § 79 (2). "Soweit Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorgetragen werden, die für einen Beschäftigten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, ist dem Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen."
Es gab mehrere "Anhörungen" in der Sparkasse zu meiner Person. In allen dieser Anhörungen wurden sachlich unrichtigen und Persönlichkeitsrecht verletzenden Tatsachenbehauptungen zu meiner Person verbreitet. Zu keiner einzigen Anhörung wurde mir das Recht nach SächsPerVG § 79 (2) gewährt.
Ich wurde zwar im Juni 2017 von dem Personalrat mit einer halben Stunde Vorwarnung und ohne Inhalt eingeladen. Der Personalrat hat mir nie mitgeteilt, welche Vorwürfe gegen mich gehoben wurden oder mir die Möglichkeit gegeben dazu Stellung zu neben und die umfänglichen Gegenbeweise in der Anhörung vorzulegen. Trotz der langjährigen Verleumdung meiner Person hat es keine einzige rechtsmäßige Anhörung in der Sparkasse gegeben.
Schon allein die Bezeichnung des Vortrags der Sparkasse vom 29. Juni 2017 in diesem Zusammenhang als "Anhörung" ist ein irreführender Vortrag. Eine rechtskonforme Anhörung besteht aus schriftlichen Stellungnahmen beider Parteien.
Schriftsatz vom 17.09.2017 Punkt 3 II(?):
"Mit Ihrem wegen Außerachtlassung des Dienstweges teilweise auch öffentlichkeitswirksamen Angriff gegen die Beklagten, deren Vorstand sowie ihre Vorgesetzen und Arbeitskollegen hat die Klägerin in Form und Inhalt das zulässige Maß unternehmensöffentlicher Kritik überschritten."
Welcher "Dienstweg"? Wie zuvor unter Punkt 2.3 erläutert gab es keine Anweisung oder "Dienstweg", den man in der Sparkasse hatte beachten oder außer Acht lassen können. Wie aus der Anlage F hervorgeht bin ich im Frühjahr 2017 Zwecks Berichtigung der Falschbehauptungen zu meiner Person auf die zuvor genannten "Vorstand sowie ihre Vorgesetzen und Arbeitskollegen" zugegangen. Wie haben Sie reagiert? Haben Sie die sachlich unrichtigen und Persönlichkeitsrecht verletzenden Tatsachenbehauptungen berichtigt oder weiter verbreitet und weiter verbreiten lassen?
Was heißt hier "öffentlichkeitswirksamen"? Es gab bis dahin keine Ansprache der strafrechtlich relevanten Handlungen außer durch die Rechtsvertretung der Sparkasse vor den Arbeitsgerichten und zwar um diese zu verleugnen. Der Autor trägt hier sachlich unrichtig (§ 263) vor, was auch dem Vorstand bestens bekannt sein dürfte. Lt. Anzeige vom 28.02.2020 haben "Die Sparkasse ... und die betroffenen Beschäftigten ...bislang ..., weil sie nur betriebsintern adressiert waren..."
"Sie hat ohne jede Mäßigung und Zurückhaltung der Beklagten eine gegen sie gerichtete Kampagne vorgeworfen, im Rahmen derer sich die Beklagte zudem unlauterer Mittel bedient haben soll. Die Klägerin hat damit ihre Rücksichtspflicht in gravierender Art und Weise verletzt."
Der Satz beschreibt nicht meine Denk- und Handlungsweise, sondern die des Autors in seinen Schriftsätzen. Mir seine Denk- und Handlungsweise zu unterschieben ist was es ist - sachlich unrichtig und Persönlichkeitsrecht verletzend.
Der "Beklagte" ist hier die Sparkasse. Ich habe der Sparkasse nichts vorgeworfen.
Ich habe nachweisliche Handlungen im Namen der Sparkasse angesprochen und dem Empfänger erlaubt für sich die Sache auf dem Grund zu gehen und eine Meinung zu bilden oder nicht, statt ihm "eine Bewertung" vorzugaukeln. Ich habe seinerzeit keine Strafe verlangt, sondern Sachlichkeit. Ich habe zudem die Erstellung einer Dienstanweisung empfohlen.
Was meint der Autor mit "ohne jede Mäßigung und Zurückhaltung"?
Nachweislich führt der Autor "ohne jede Mäßigung und Zurückhaltung eine gegen (mich) gerichtete Kampagne" zum Zweck der Bestraffung m Sinne der Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Entzug meiner Lebensgrundlage. Demzufolge entspricht seine Handlung in seinen Worten die Bedienung "unlauterer Mittel" und verletzt in seinen Worten die "Rücksichtspflicht in gravierender Art und Weise."
"Die Klägerin hat so selbst unter Beweis gestellt, dass sie sich nicht (mehr) in eine betriebliche Ordnung integrieren lässt und zudem erkennen lassen, dass sie auch die rechtsstaatliche Ordnung nicht respektiert."
Der Satz beschreibt erneut nicht meine Denk- und Handlungsweise, sondern die des Autors in seinen Schriftsätzen. Mir seine Denk- und Handlungsweise zu unterschieben ist was es ist - sachlich unrichtig und Persönlichkeitsrecht verletzend. Vom Gericht zu verlangen mich für Falschbehauptungen ist was es ist - Rechtsbeugung.
Die Schriftsätze im Namen der Sparkasse stellen durch das Fehlen an jeglicher Sachlichkeit und die gravierenden , stets groteskeren Persönlichkeitsrechtsverletzungen "selbst unter Beweis", dass "erkennen lassen, dass (der Autor) auch die rechtsstaatliche Ordnung (u.a. die Wahrheitspflicht nach ZPO) nicht respektiert."
"Wenn man eine große Lüge erzählt und sie oft genug wiederholt, dann werden die Leute sie am Ende glauben. Man kann die Lüge so lange behaupten, wie es dem Staat gelingt, die Menschen von den politischen, wirtschaftlichen und militärischen Konsequenzen der Lüge abzuschirmen. Deshalb ist es von lebenswichtiger Bedeutung für den Staat, seine gesamte Macht für die Unterdrückung abweichender Meinungen einzusetzen. Die Wahrheit ist der Todfeind der Lüge, und daher ist die Wahrheit der größte Feind des Staates'." - Joseph Goebbels
Die Rechtsvertretung der Sparkasse scheint diese Lektüre tief verinnerlicht zu haben. Zu mindest ist bis dato in seinen Vorträge keine Sachlichkeit im Umgang mit personenbezogenen Daten erkennbar.
Das stetige Wiederholen von Lügen macht sie nicht wahrer. Stetiges Weiderholen von Lügen verleiht ihnen Raum und Überzeugungskraft. Genau deshalb ist Datenschutz so wichtig, Lügen dürfen keinen Raum bekommen.
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Datenschutz ist der verpflichtete Basisschutz der Menschenwürde.
Schriftsatz vom 17.09.2017 Punkt 3 II(?) 1:
"Zwar können Arbeitnehmer unternehmensöffentlich Kritik an ihrem Arbeitgeber und den betrieblichen Verhältnissen, gegebenenfalls auch überspitzt oder polemisch äußern. Im großen Maße unsachlichen Angriffe, die u.a. zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen können muss der Arbeitgeber dagegen nicht hinnehmen. < st. Rspr. BAG Urteil vom 10. Oktober 2002 - AZR 418/01 - Rn. 23>
In Anbetracht des Fehlens einer "unternehmensöffentlich(en) Kritik" und "im großen Maße unsachliche(r) Angriffe" ist die Ansprache eines darauf bezogenen Urteils relevant irreführend.
Wenn die Ansprache nachweislicher Handlungen eines Kollegen - egal welcher Position, er innen hat - ihn selbst diskreditieren, dann liegt es nicht an die Ansprache, sondern an die Handlung.
"Entsprechendes gilt weil mit der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers (§ 241 Abs. 2 BGB) nicht im Einklang zu bringen, für falsche Tatsachenbehauptungen und herabwürdigende Aussagen, insbesondere dann, wenn sie beleidigend oder verleumderischen Charakter haben bzw. die Erklärungen den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen. Denn das Grundrecht der Meinungsfreiheit schützt weder Formalbeleidigungen und Schmähungen noch bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen. Deswegen rechtfertigt auch schon die erstmalige Ehrverletzung eine fristlose Kündigung an sich <st. Rspr. BAG Urteil vom 27.September 2012 - 2 AZR 645/11 - Rn. 22 m.w.N.; Urteil vom 27. September 2012 - 2 AZR 625/11 - Rn. 25; Urteil vom 10. Dezember 2009 - 2 AZR 534/08 - Rn. 17 m.w.N.; Urteil vom 24. November 2005 - 2 AZR 584/04 - Rn. 22 m.w.N.; Urteil vom 24. Juni 2004 - 2 AZR 63/03."
In Anbetracht der nachweislichen langjährigen Verbreitung von sachlich unrichtigen und Persönlichkeitsrecht verletzenden Tatsachenbehauptungen zu meiner Person (S. u.a. Anlage A, Anlage B, Anlage C bis 2014, C 2015-2017 und C ab Juni 2017,) könnte man den Eindruck gewinnen, dass der Autor hier für die " fristlose Kündigung " aller Abstimmenden des Aktenvermerks vom 10. September plädiere. Zumindest hat er Urteile benannt, die seines Erachtens die "fristlose Kündigung" "für falsche Tatsachenbehauptungen und herabwürdigende Aussagen, insbesondere dann, wenn sie beleidigend oder verleumderischen Charakter haben bzw. die Erklärungen den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen" rechtfertigen.
Erfahrungsgem. gibt der Inhalt der von diesem Autor genannten Urteile nicht ganz das her, was er behauptet. Alles was dieser Autor nicht zitiert ist mit Vorsicht zu genießen. Alles was er zitiert, sollte mit dem gesamten Inhalt und Kontext des Originals abgeglichen werden.
Wie ist es im "berechtigten Interessen" einer Anstalt öffentlichen Rechts, sachlich unrichtige und Persönlichkeitsrecht verletzende Tatsachenbehauptungen über Mitarbeiter zu verbreiten? Davon hat die Anstalt öffentlichen Rechts in der Tat nur Kosten (§ 266). Wenn die handelnden Personen durch die Verbreitung sachlich unrichtiger und Persönlichkeitsrecht verletzender Tatsachenbehauptungen im Namen der Sparkasse bezwecken ihre Arbeitsplätzen zu schützen, ist von einem vorteilsannehmenden Missbrauch der staatlichen Gewalt auszugehen. Wenn dem so ist, hat die Sparkasse als Institution ein deutlich größeres Problem als "kein wirksames Konfliktmanagement".
Eine unabhängige, sachliche Untersuchung dieser Möglichkeit sollte eigentlich höchste Priorität haben, oder?
Schriftsatz vom 17.09.2017 Punkt 3 II(?) 1.1:
"In Ihrem Schreiben vom 21. Juni 2017 sowie in der auf dieses Schreiben abstellenden E-Mail vom 26. Juni 2017 hat sich die Klägerin in ehrverletzender Art und Weise über die Beklagten, deren Vorstand, über ihren Vorgesetzten und alle mit der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung mit der Klägerin befassten Arbeitskollegen geäußert."
Wer hat sich wem gegenüber "in ehrverletzender Art und Weise... geäußert"?
Nachweislich haben die im Aktenvermerk vom 10. September 2016 genannten Mitarbeiter der Personalabteilung in den Anhörungen zwischen 2014 und 2017 sachlich unrichtigen und Persönlichkeitsrecht verletzenden Tatsachenbehauptungen verbreitet. Diese Tatsache anzusprechen ist nicht "ehrenverletzend". Diese Tatsache im Gericht zu verleugnen zur Stützung weiteren falschen Vorwürfe ist was es ist.
Die handelnden Personen haben in den Worten des Autors "Im großen Maße unsachlichen Angriffe" u.a. Missinformation verbreitet und Fakten entstellt, "die u.a. zur Untergrabung (meiner) Position" dienten, verübt.
"Selbst wenn man die Erklärung der Klägerin, die Beklagte wolle sie "vernichten" und zu diesem Zweck "herabwürdigen" noch als überspitzte oder polemische Kritik der Klägerin abtun wollte, gilt dies für die damit verbundene Behauptung bediene sich zu diesem Zweck der Mittel der "Misinformation" und der "Entstellung von Fakten", indem gezielt falsche Tatsachen in die gerichtliche Auseinandersetzung eingesteuert wurden, nicht mehr. Wie dargestellt, handelt es sich dabei um bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen der Klägerin einschließlich der bewussten Ableugnung bindender gerichtlicher Feststellungen im Zuge der zurückliegenden gerichtlichen Auseinandersetzung der Parteien."
Das im Namen der Sparkasse "Misinformation" verbreitet wird und "Fakten" entstellt werden, wird in den Worten des Autors mit diesem Schriftsatz "in nahezu dramatischer Weise bestätigt." Wie ist diese Handlung nicht vernichtend oder herabwürdigend?
Die Gerichte haben nur bindend festgestellt, dass im Namen der Sparkasse die rechtlichen Pflichten nicht eingehalten wurden. Schon die Implikation wie zuvor unter Punkt 1, dass ein Gericht irgendwas anderes basierend auf die Falschbehauptungen im Namen der Sparkasse festgestellt hätte, ist "unredliches und unzulässiges Prozessverhalten", der den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt.
Sofern dieser Vortrag zur Vertuschung betrügerischen Handlungen dient, erfüllt der Vortrag in sich den Tatbestand der Strafvereiteilung. Der Vortrag lenkt eindeutig von den leicht nachzuweisenden sachlichen unrichtigen und Persönlichkeitsrecht verletzenden Tatsachenbehauptungen (S. u.a. Anlage A, Anlage B, Anlage C bis 2014, C 2015-2017 und C ab Juni 2017,), die u.a. durch den Autor im Namen der Sparkasse seit 2014 verbreitet werden. Dass ein Rechtsanwalt im Namen einer Anstalt öffentlichen Rechts die Unterschlagung der Sachlage - bspw. die eindeutige Urlaubsanordnung - in einem Gerichtsprozess betreibt, ist was es ist.
Ein irrelevantes Datumsirrtum ist bspw. keine "unwahre Tatsachenbehauptung". Dass ein Rechtsanwalt sich "überspitzte oder polemische Kritik" in den Namen einer Anstalt öffentlichen Rechts bedient, ist was es ist.
Der Absatz erfüllt den Tatbestand der Verleumdung §187 und ist in den Worten des Autors "unredliches und unzulässiges Prozessverhalten"
"Im Ergebnis bezichtigt die Klägerin die Beklagte und alle für sie handelnden Personen, mit unlauteren Mitteln einen rechtlichen Erfolg gegen die Klägerin erzielen zu wollen, womit die objektiven Tatbestandsmerkmale der Verleumdung (§ 187 StGB: "Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist...") erfüllt sind."
Nachweislich wurde im Namen der Sparkasse durch "für sie handelnden Personen, mit unlauteren Mitteln (hier - die Verbreitung von sachlch unrichtigen und Persönlichkeitsrecht verletzenden Tatsachenbehauptungen - versucht) einen rechtlichen Erfolg (die Verbreitung erfolgte nachweislich u.a. im Gericht) gegen die Klägerin (zu) erzielen."
Die Autor "bezichtigt" mir die Verleumdung, "womit die objektiven Tatbestandsmerkmale der Verleumdung (§ 187 StGB: "Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist...") sowie der Tatbestand der Falschen Verdächtigung (§ 164 StGB: "(1)
Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen,...(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.") erfüllt sind."
Die Tatsache, dass die falsche Verdächtigung in einem Gericht im direkten Zusammenhang mit der Verleugnung von Sachverhalten steht, ist was es ist - "unredliches und unzulässiges Prozessverhalten" (§ 263).
"Mit ihren ehrabschneidenden Äußerungen hat die Klägerin außerdem das Vertrauensverhältnis zu der Beklagten in scherwiegender Weise belastet und den Betriebsfrieden gestört. Denn Äußerungen, die gegenüber Außenstehenden oder der Öffentlichkeit wegen ihres ehrverletzenden Inhalts nicht schutzwürdig sind, beeinträchtigen regelmäßig, die berechtigten betrieblichen Interessen des Arbeitgebers und sind damit - ungeachtet der Vorgeschichte und der damit verbundenen früheren Schmähkritik der Klägerin an ihrem Vorgesetzten - im sinn der ständigen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgericht kündigungsrelevant."
Es gab nachweislich keine "ehrabschneidenden Äußerungen" und auch keine Äußerungen "gegenüber Außenstehenden oder der Öffentlichkeit" von mir. Der Autor trägt hier erneut sachlich unrichtig (§ 263) vor, was auch dem Vorstand bestens bekannt sein dürfte. Lt. Anzeige vom 28.02.2020 haben "Die Sparkasse ... und die betroffenen Beschäftigten ...bislang ..., weil sie nur betriebsintern adressiert waren..."
Die "ehrabschneidenden Äußerungen ...(die) das Vertrauensverhältnis zu der Beklagten (hier die Sparkasse) in scherwiegender Weise belastet und den Betriebsfrieden gestört." haben, wurde nachweislich durch den Autor und den Abstimmungskreis des Aktenvermerks von 10. September 2016 verbreitet. Dass die "ehrabschneidenden Äußerungen" zu meiner Person im Namen der Sparkasse "gegenüber Außenstehenden oder der Öffentlichkeit" in Gerichten um "einen rechtlichen Erfolg gegen die Klägerin (zu) erzielen", verbreitet wurden, macht die Verbreitung nicht weniger rechtswidrig.
Wie wahrt die Verbreitung von sachlich unrichtigen und Persönlichkeitsrecht verletzenden Tatsachenbehauptungen im Bezug auf Mitarbeiter
"die berechtigten betrieblichen Interessen des Arbeitgebers"?
Es hat keine "Schmähkritik der Klägerin an ihrem Vorgesetzten" gegeben. Nachweislich hat der Vorgesetze einen Artikel mit dem Titel "Frustrationsfaktor Chef" verbreitet, um mir augenscheinlich Beleidigung zu unterschieben (s. Anlage B). Schon allein die sachlich unrichtige und Persönlichkeitsrecht verletzende Behauptung einer "Schmähkritik der Klägerin an ihrem Vorgesetzten" ist eine "Schmähkritik" die "in ehrverletzender Art und Weise" von der Sachlage ablenkt (§§ 164, 185-187)
Schriftsatz vom 17.09.2017 Punkt 3 II(?) 1.2:
"Die Klägerin kann sich auch nicht darauf zurückziehen, wie von ihr in dem Gütertermin geltend gemacht, dass es sich leidlgich um einen "Hilferuf" gehandelt habe.
Denn die Klägerin hat ihr Schreiben erst verfasst, nachdem das für sie positive und zwischenzeitlich rechtskräftige Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 15. Juni ergangen war. Schon weil sich die Klägerin mit ihrer Rechtspostition durchgesetzt hatte, hat es eine "Hilfestellung" durch den von der Klägerin beabsichtigten öffentlichen Druck auf die Beklagten gar nicht dürfte."
Der "Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 15. Juni" war am 21. Juni noch niemanden ergangen, sondern nach der Verkündung am 11.07.2017. Erst sechs Wochen danach, wenn keiner Einspruch einlegt, wird ein Urteil "rechtskräftig-". Ich wurde bereits am 05.07.2017 aus der Sparkasse ausgesperrt.
Wie zuvor erläutert, gab es eindeutig kein "öffentlichen Druck", ganz zu schweigen von einem "von der Klägerin beabsichtigten öffentlichen Druck." Welcher Druck? Wozu? Meint der Autor Druck zur Etablierung von konstruktiven Konfliktmanagement und Einhaltung der gesetzlichen Pflichten Darum ging es in meinem Schreiben vom 21 Juni 2017. Es ging um nicht mehr und nicht weniger als Menschenwürde. Wo liegt darin ein Problem?
In Anbetracht der nachweislichen, langjährigen Verbreitung von sachlich unrichtigen und Persönlichkeitsrecht verletzenden Tatsachenbehauptungen (s. Anlagen) zu meiner Person und die vergangene und andauernde Missachtung umfangreicher gesetzlichen Pflichten, u.a. BDSG, ArbSG, SächsPerVG, StGB, ZPO,uvm, stellt die Frage , warum eine "Hilfestellung" zu Etablierung von konstruktivem gesetzeskonformen Konfliktmanagement in der Sparkasse " gar nicht dürfte" oder nicht darf?
Der Satz beschreibt nicht meine Denk- und Handlungsweise. Die Behauptung ist - sachlich unrichtig und Persönlichkeitsrecht verletzend (§§ 185-187)Schauen uns mal die Zeitlinie an. Der Autor komprimiert gerne die Zeitlinie.
Im wessen Interesse liegt die Missachtung der Menschenwürde und die zum Schutz der Menschenwürde verfassten Gesetze?
Liegt es im Interesse des Volks, wenn eine seiner Institutionen zum Zwecke der Beugung des Gesetzes andauernd missbraucht wird?
Menschenwürde zu schützen ist nicht leicht. Verleugnung, Lügen und Verleumdung dienen zur Vertuschung der Sachlage und Untergrabung der Menschenwürde.
Sachliche Richtigkeit ist Menschenwürde. Datenschutz ist Menschenwürde.
Personenbezogenen Daten müssen sachlich richtig (EU-DSGVO Art. 5.1 (2)) sein. "Meinungsäußerungen" und "Bewertungen" sind unsachlich. Diese gewerbsmäßig zu verbreiten verstößt gegen StGB (§§ 185-187) und BDSG.
"Vielmehr ging es der Klägerin allein darum, sich für die vorhergegangene gerichtlich Auseinandersetzung der Beklagten zu "revanchieren", wobei sie sich unerlaubter Mittel, nämlich unwahrer Tatsachenbehauptungen und ehrenverletzender Äußerungen, bedient hat."
Der Satz beschreibt erneut nicht meine Denk- und Handlungsweise, sondern die des Autors in seinen Schriftsätzen. Mir seine Denk- und Handlungsweise zu unterschieben ist was es ist - sachlich unrichtig und Persönlichkeitsrecht verletzend.
Der Satz ist sachlicher Unsinn. Ich habe alle Prozesse gewonnen. Warum sollte ich mich in seine Worten "revanchieren"? Der Autor hat alle " vorhergegangene gerichtlich Auseinandersetzung"-en trotz "unerlaubter Mittel, nämlich unwahrer Tatsachenbehauptungen und ehrenverletzender Äußerungen" verloren. Wer will sich hier "revanchieren"?
Warum schreibt der Autor hier "revanchieren" mit Ausführungszeichen? Nachweislich scheut der Autor nicht, Inhalte aus dem Kontext zu nehmen und falsch wiederzugeben, s. die oben getätigte Beamtenbeleidigung.
Der Autor beschreibt augenscheinlich sehr präzise seine Intention - "Vielmehr ging es (dem Autor) allein darum, sich für die vorhergegangene gerichtlich Auseinandersetzung... zu "revanchieren", wobei (er) sich unerlaubter Mittel, nämlich unwahrer Tatsachenbehauptungen und ehrenverletzender Äußerungen, bedient hat."
Vom Gericht zu verlangen mich für seine Falschbehauptungen zu belangen ist was es ist - Rechtsbeugung.
Schriftsatz vom 17.09.2017 Punkt 3 II(?) 2:
"In Fall eines Pflichtenverstoßes, der - wie hier - bereits "an sich" eine Kündigung rechtfertigt, bedarf es regelmäßig keiner Abmahnung."
Pflichtenverstöße" gingen - wie hier ausführlich belegt - nicht von mir aus, sondern werden im Namen der Sparkasse verübt.
Der Schriftsatz ist ein "Versuch, eine Situation zu konstruieren, die zu Lasten der Klägerin schon fast an ("Pflichtenverstoß") grenzt - wäre sie denn zutreffend. Das ist nicht hinzunehmen." Die stetige Weiderholung von sachlich unrichtigen und Persönlichkeitsrecht verletzenden Tatsachenbehauptungen macht diese nicht wahrer, aber um die Sachlage geht es hier vermutlich nicht.
Ohne jeglichen Pflichtenverstoß ist eine Kündigung eindeutig rechtswidrig.
Sachlich unrichtige und Persönlichkeitsrecht verletzenden Tatsachenbehauptungen über Mitarbeiter im Namen einer Anstalt öffentlichen Rechts unter Einsatz von öffentlichen Mitteln in der Öffentlichkeit zu verbreiten und verbreiten zu lassen verstoßt gravierend gegen Zivil- und Strafrecht.
Sich, andere Kollegen und dem Arbeitgeber vor gesetzeswidrigen Handlungen einzelner Personen schützen zu wollen ist alles andere als ein Pflichtenverstoß.
Das Vortäuschen eines Pflichtenverstoßes ist "unredliches und unzulässiges Prozessverhalten" (§ 263).
"Wenn man eine große Lüge erzählt und sie oft genug wiederholt, dann werden die Leute sie am Ende glauben." - Joseph Goebbels
Schriftsatz vom 17.09.2017 Punkt 3 II(?) 2.1:
"Rechtfertigt ein Pflichtenverstoß "an sich" eine Kündigung, verbindet sich damit die negative Prognose, dass angesichts von Art und Weise des Verstoßes eine dauerhafte störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht und anderseits die HInnahme eines solchen Plichtenverstoßes durch den Arbeitgeber offensichtlich - und damit auch für den Arbietnehme erkennbar- ausgeschlossen ist < BAG Urteil vom 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 37; Urteil vom 23. Juni 2009 - 2 AZR 103/08 - Rn. 33>
Deshalb wäre vorliegend eine arbeitgeberseitige Beanstandung in Form einer Abmahnung lediglich eine sinnentleerte "Formelei", weil der druch den Pflichtenverstoß verursachte Vertrauensverlust auch durch eine Abmahnung nicht mehr auszugleichen ist .Dies gilt gerade vor dem Hintergrund des mangelnden Respekts...vor dem Recht und vor den zu dessen Durchsetzung berufenen Gerichten."
Der Autor legt hier fest, was er als angemessene berufliche Konsequenz für die Beteiligung an die nachweisliche Verbreitung und Aufrechterhaltung von sachlich unrichtigen und Persönlichkeitsrecht verletzenden Tatsachenbehauptungen, nämlich die fristlose Entlassung ohne Abmahnung. Er legt hier selbst den Maßstab für sich und alle Beteiligten fest.
Schriftsatz vom 17.09.2017 Punkt 3 II(?) 2.2:
"Im Übrigen war die Klägerin durch das vorangegangene Bestandsschutzverfahren hinreichend gewarnt."
Was bedeutet "durch das vorangegangene Bestandsschutzverfahren hinreichend gewarnt" ?
Will der Autor damit behaupten, ich hätte "durch das vorangegangene Bestandsschutzverfahren" wissen müssen, dass er sein "unredliches und unzulässiges Prozessverhalten" (§ 263) intensivieren würde?
Meint der Autor, ich hätte "durch das vorangegangene Bestandsschutzverfahren" wissen müssen, dass die Verbreitung von sachlich unrichtigen und Persönlichkeitsrecht verletzenden Tatsachenbehauptungen zu meiner Person "in nahezu dramatischer Weise" intensiviert werden würde?
Meint der Autor, ich hätte "durch das vorangegangene Bestandsschutzverfahren" wissen müssen, dass die Bemühungen zur Vertuschung der Inhalte des Aktenvermerks vom 10. September 2016 "ohne jede Mäßigung und Zurückhaltung" inklusive die Verletzung der "Rücksichtspflicht in gravierender Art und Weise" ausgeweitet werden würden?
Meint der Autor, ich hätte "durch das vorangegangene Bestandsschutzverfahren" wissen müssen, dass "vor dem Hintergrund des mangelnden Respekts der ("Funktionsträger") vor dem Recht" diese sich "zu rächen" versuchen würden.
Vielleicht glaubt der Autor, ich hätte "durch das vorangegangene Bestandsschutzverfahren" wissen müssen, dass die handelnden Personen kein "Respekt.. vor dem Recht" hätten und ihr rechtwidriges Verhalten fortsetzen würden. Der Trugschluss in dieser Logik des Autors wäre, dass anständige, humanitär denkende Menschen sich nur sehr schwer in die Köpfe von skrupellosen, autoritär denkenden Menschen hineinversetzen können oder wollen. Andersherum geht es wahrscheinlich noch schwerer.
"Nach h. M. erfüllt eine vorangegangene Kündigung die Funktion einer Abmahnung, wenn die Tatsachen, auf die die Kündigung gestützt worden ist, feststehen und die Kündigung aus anderen Gründen, z.B. wegen fehlender Abmahnung, wie dies bei der Kündigung der Beklagten vom 30. Dezember 2014 der Fall war, als sozialwidrig erachtet worden ist <vgl. BAG Urteil vom 31. August 1989 - 2 AZR 13/89 - Rn. 25; LAG Köln Urteil vom Mai 2007 - 11 Sa 258/07 - Rn. 61>"
Nachweislich waren die mutmasslichen "Tatsachen, auf die die (vorangegangene) Kündigung gestützt worden ist" sachlich unrichtigen und Persönlichkeitsrecht verletzenden (§§ 185-187) (s. Anlagen A-C), was die Sparkasse nach den umfangreichen Berichtigungsersuchen im Frühjahr 2017 (s. Anlage F) nicht glaubwürdig, sachlich begründet abstreiten kann. Vielmehr werden stets Verleumdung und Falschbehauptungen zur Begründung der weiteren Verleumdung und Falschbehauptungen herangezogen.
"Ausweislich des Urteils des LAG Sachsen vom 20. Juli 2016 steht fest, dass die Klägerin ihre Arbeitsnehmerpflichten in zweierlei Hinsicht (Missachtung einer bindenden Anordnung ihre Vorgesetzen / Schmäkritik an ihrem Vorgesetzten) verletzt hat...."
Ausweislich des Urteils des LAG Sachsen vom 20. Juli 2016 steht (nur) fest, dass" der Autor die Arbeitsgeberpflichten der Sparkasse durch die Verbreitung nachweislich sachlich unrichtiger und Persönlichkeitsrecht verletzender Tatsachenbehauptungen "in zweierlei Hinsicht" nämlich im Bezug auf "Missachtung einer bindenden Anordnung ihre Vorgesetzen" (s. Anlage A) und "Schmäkritik an ihrem Vorgesetzten" (§ 164 Falschbeschuldigung der Beleidigung - s. Anlage B) , bzw. "unredliches und unzulässiges Prozessverhalten" (§ 263), "verletzt hat" und permanent weiter verletzt.
Was hat eine Anstalt öffentlichen Rechts hiervon?
Arrogance : an attitude of superiority manifested in an overbearing manner or in presumtuous claims and assumptions. - Merriam Webster
Dass der Autor die Wirksamkeit seiner eigenen Lügen als Beweis für die Richtigkeit dieser Lügen hochhält, ist pure Arroganz.
Nur Arroganz und stetiges Weiterlügen halten das Kartenhaus hoch.
"Die Wahrheit ist der Todfeind der Lüge, und daher ist die Wahrheit der größte Feind des Staates'." - Joseph Goebbels
"...Die diesbezüglichen Feststellungen haben nur deswegen keine kündigungsrelevante Bedeutung erlangt, weil nach Auffassung des LAG Sachsen zur Verifizierung der sich daraus ergebenden Negativprognose eine Abmahnung erforderlich gewesen sein soll. Das LAAG hat aber mit den Urteilsgründen (s. Seite 17 u. das Urteils) den Hinweis verbunden, dass Beleidigungen, sonstige ehrverletzenden Äußerungen oder persönliche Angriffe des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber die weitere Zusammenarbeit gefährden und eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen können."
"...dass Beleidigungen, sonstige ehrverletzenden Äußerungen oder persönliche Angriffe" im Betrieb "Zusammenarbeit gefährden und eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen können." ist logisch. Nachweislich (s. Anlagen) und dieser Schriftsatz gehört dazu werden sachlich unrichtigen (in den Worten des Autors "unwahren") und persönlichkeitsrechtsverletzenden Tatsachenbehauptungen zu meiner Person seit 2014 im Namen der Sparkasse verbreitet.
Wenn diese Handlungsweise "eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen", was der Autor hier eindeutig glaubt, warum sind die Verantwortlichen weiterhin bei der Sparkasse beschäftigt?
"Ungeachtet diese gerichtlichen Hinweises und der mit der Kündigung vom 30. Dezember 2014 verbundenen Warnung sowie dem Wissen der Klägerin, dass die Beklagte zur Aufrechterhaltung der betrieblichen Ordnung keine unsachliche, insbesondere keine Schmähkritik duldet, hat die Klägerin ihre verbale Auseinandersetzung in der Form Ihres Schreibens vom 21. Juni 2017 und Ihrer E-Mail vom 26. juni 2017 verschärft."
Dass "die Beklagte zur Aufrechterhaltung der betrieblichen Ordnung keine unsachliche, insbesondere keine Schmähkritik duldet," ist nachweislich eine "bewusst unwahre Tatsachenbehauptung". Dieser Schriftsatz, sowie jeder Schriftsatz der zu meiner Persosn, ist nicht mehr und nicht weniger als " unsachliche... Schmähkritik"
Schriftsatz vom 17.09.2017 Punkt 3 II(?) 3:
"Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, und sei es bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, war der Beklagte in Anbetracht der Dauer der einzuleitenden Kündigungsfrist (31. März 2018) i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB nicht zumutbar. Da der Klägerin die außerordentliche Kündigung vom 05. Juli 2017 noch an diesem Tag, und innerhalb 2-Wochicher Frist nach dem Datum Ihres Schreibens vom 21. juni 2017 zugegangen ist, erübrigen sich weitere Darlegungen zur Einhaltung der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB.
Abgesehen davon führt der Pflichtenverstoß der Klägerin zur sozialen Rechtfertigung einer VErhaltensbedinginten Kündigung i.S.§ 1 Abs. 2 S. 12 Alt. KSchG""
"Abgesehen (von dem Fehlen eines) Pflichtenverstoß(s)" mag diese Ausführung einen rechtlichen Bestand haben.
In "Anbetracht der Dauer" und des Umfangs "des bewusst unwahren Prozessvortrages" ist dieser Vortrag "unredliches und unzulässiges Prozessverhalten" (§ 263).
"Die kollektiv-rechtlichen Voraussetzungen des § 73 Abs. 6 SächsPersVG für die firstlose und §§ 78 Abs. 1, 76 Abs. 2 SächsPersVG für die hilfsweise ordentliche Kündigung sind mit der Anhörung vom 29. Juni 2017 und Verstreichen der Äußerungsfristen erfüllt"
Ohne die Möglichkeit des Betroffenen zur Äußerung nach § 79 Abs. 2 SächsPerVG hat es keine rechtsmäßige Anhörung gegeben (s. Anlage D). Mit dieser Behauptung täuscht der Autor eine rechtsmäßige "Anhörung" und die Erfüllung der "kollektiv-rechtlichen Voraussetzungen" des SächsPersVG dem Gericht vor.
So why is the instrumentalisation of are denials, lies and slander - e.g. as documented here in the name of a public institution with respect to my person - so widely tolerated by public authorities?
Why is blatantly illegal and inhumane behavior tolerated?