attachment A.

The LIE of insubordination

just because it sounds good, does not mean it is

CONTENT

The How

‍‍
What good are laws , if the people with the responsibility to uphold them do not uphold them?

A. Arbeitsverweigerungsvorwurf  – Gegendarstellung zum Vorwurf: Anordnung zwei Arbeitsanweisungen inhaltlich zu ändern nicht nachgekommen, sondern die Ausführung der Anordnung mit E-Mail vom 16. Oktober 2014 abgelehnt hat, wie in Anhörung vom Dez. 2014, Anhörung vom Jan. 2015, Schriftsatz vom 15.04.2015, Schriftsatz vom 25.06.2015, Anhörung vom 19.10.2016, Schriftsatz vom 18.04.17, Schriftsatz vom 07.09.2017, usw., vorgetragen

Die Sparkasse Leipzig verbreitet seit Dezember 2014 zur Begründung zweier Kündigungen und einer Degradierung den Vorwurf der Arbeitsverweigerung im Bezug auf die Hinterlegung von Warnhinweisen. Der Vorwurf ist sachlich nicht haltbar. Die vorbehaltlose Unterstellung des Vorsatzes der Arbeitsverweigerung wahrt nicht meine Recht als Zitierte(1). Der Vorwurf stützt sich im Wesentlichen auf die Vermischung von zwei zeitlich und inhaltlich getrennten Themen:

1. Die Empfehlung der Revison im Schlussbericht vom 17.06.2014 auf Seite 12 zur "Intensivierung der Steuerungs- und Leitungsfunktion", bzw. lt. Schriftsatz vom 25.06.2015 auf Seite 5 „..zusätzliche Aktivitäten die Revision im Rahmen des „High level control“ (in Verantwortung der Klägerin) erwartet.“ 

Anlage A5 - Revisionsbericht vom 17.06.2014 Seite 12 (Anlage  B8 zum Schriftsatz vom 25.06.2015) Content
Anlage A43 - Schriftsatz vom 25.06.2015 (AZ: 4 Ca 197/15)
Seite 5 alle Seiten Content

2. Änderungen im Prozess zur Hinterlegung von Warnhinweisen, wie diese zwischen mir, Frau Coe, und Herrn Günter H. aus der Risikosteuerung ausgearbeitet wurden.  Ab hier sind die Handlungen im Zusammenhang mit Warnhinwiesen zur Differenzierung gelb hinterlegt.

Anlage A7 - Auszug aus der Datei Anleitung.pptx vom 21.08.2014 (13:24) Seite 2 Seite 3 Seite 4
Anlage A8 -
Ratenrückstandsdatei vom 26.08.2014 (Screenshots aus Laufwerk OE250/OE253/253Leasing/Rückstand
Anlage A9 -
Mail von Herrn H. vom 18.09.2014 mit Weiterleitungsvermerke vom 29.09.2014 und 03.11.2014 Seite 2

Aus den folgenden Mails ist anzunehmen, dass Herr B. die Mail vom 18.09.2014 am 29.09.2014 um 19:42 an die Revison weiterleitete. Daraufhin stellte die Revision mit Mail vom 30.09.2014 (15:10) die neue Aufforderung die Hinterlegung von Warnhinweise von Kundenberater auf Leasingspezialisten zu verlagern und diese Aufforderung bis 31.12.2014 umzusetzen. 

Anlage A10 - Mail von Herrn B. vom 29.09.2014 (19:42) 
Anlage A11 -
Mail von Frau E. vom  30.09.2014 (15:10) Seite 2

Bemerkenswert zum Termin wurde im Schriftsatz vom 16.04.2015 auf Seite 3 Seite 4 vorgetragen - „Im Rahmen einer Prüfung durch die Innenrevision wurde der Ablauf…beanstandet und…per Stichtag 30.09.2014 aufgegeben, den Prozess (Abläufe) zu verändern. ….zur Behebung der Feststellungsollte ein verbindliches Verfahren eingeführt und in die Arbeitsanweisung dokumentiert werden.“ Die Übertragung der Hinterlegung von Warnhinweisen von Firmenkundenberater auf Leasingspezialisten ist nicht Bestandteil des Schlussberichts der Revisionsprüfung.(2)

Wie zuvor Anlage 5 - Revisionsbericht vom 17.06.2014 -  Seite 6  Seite 7 Feststellungspunkt 2
Anlage A40 - Schriftsatz vom 16.04.2015 (AZ: 4 Ca 197/15)
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Die Sparkasse trägt im Schriftsatz vom 25.06.2015 vor „Die Klägerin hat sich nach der Veröffentlichung des Revisionsberichts geweigert, den entsprechenden Prozessablauf …umzusetzen und zu Dokumentationszwecken in die Arbeitsanweisung zu überführen.“ „Die Umsetzung der Prüfungsfeststellungen sowie deren Vollzug …“ Die der Hinterlegung von Warnhinweisen von Firmenkundenberater auf Leasingspezialisten wurde vor dem 30.09.2014 nicht vorgesehen oder verlangt. Des Weiteren habe ich mich nicht geweigert den Prozess umzusetzen.(3) 

Wie zuvor Anlage A43 - Schriftsatz vom 25.06.2015 Seite 3

Herr B. fragte mit seinem Mail vom 30.09.2014 (15:50) nach meiner Meinung zu dem Vorschlag der Revision. Ich habe ihn mitgeteilt, dass nach meinem Verständnis  Datenverarbeitung keine Aufgabe des Markts/Vertriebs (Kundenberater oder Leasing Spezialist) ist und habe meine Erwartung seiner Unterstützung zur Klärung der Aufgabenteilung in einem Gespräch mit der Revision zum Thema – Intensivierung der Steuerungs- und Leitungsfunktion (s. Anlage A5 Seite 12) -  am 13.10.2014 zum Ausdruck gebracht.

Wie zuvor Anlage A5 - Revisionsbericht vom 17.06.2014
Seite 12
Anlage A12 -
Mail von Herrn B. vom 30.09.2014 (15:50) 
Anlage A13 -
Mail vom 01.10.2014 (10:02) Seite 2

Im Gespräch am 13.10.2014 wurde die Aufgabenteilung – Kundenberater, Leasing Spezialist, Kreditorga -  nicht besprochen.  Die Revision forderte „zusätzliche Aktivitäten … im Rahmen des „High level control“ (in Verantwortung der Klägerin)“  für die Kontrolle des Kreditprozesses Forderungsankauf durch die Leasing Spezialisten. 

Wie zuvor Anlage A43 - Schriftsatz vom 25.06.2015 
Seite 5

Im Widerspruch hierzu steht  im gleichen Schriftsatz auf Seite 4 – „Falsch ist…, es sollten nach dem Inhalt des Prüfungsberichts der Innenrevision und einer darauf basierenden Arbeitsanweisung weitere Aufgaben auf die ehemalige Gruppe der Klägerin übertragen werden…“ 

Wie zuvor Anlage A43 - Schriftsatz vom 25.06.2015 Seite 4

Herr B. hat im Gespräch am 13.10.2014 für mich überraschend die Forderung der Revision zur Intensivierung der Steuerungs- und Leitfunktion bzw. High level control unterstützt.  Im Schriftsatz vom 25.06.2015 wird eine bemerkenswerte Begründung unten auf Seite 2 anfangend vorgetragen. Dass Vertrieb zum Markt gehört ist sachlich richtig, aber nicht vollständig. Entscheidend für Übertragung eines High-level-controls sind die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrung der Mitarbeiter. Die Mitarbeiter im Financial Services Vertrieb sind für Vermittlungs- und Kommisionsgeschäft zuständig. Sie handeln auf Rechnung externer Dienstleister und sind an die Weisung der Dienstleister (hier Deutsche Leasing) gebunden. 

Wie sollen die Mitarbeiter ohne fundierte Kenntnisse und Erfahrung in den Kreditprozessen der Sparkasse Sparkassen Prozessen kontrollieren?(4)

Entscheidend für die Hinterlegung von Warnhinweise sind die Rollen und Verantwortungen der jeweiligen Mitarbeiter, die in der Entscheidungsbegründung schriftlich zu fixieren sind. (5)

Warum soll eine „rein prozessunterstützende Tätigkeit“  der Datenverarbeitung  im Vertrieb statt der IT-Organisation (OE216) angesiedelt werden? (4)


Wie zuvor Anlage A43 - Schriftsatz vom 25.06.2015 Seite 2 Seite 3 Seite 4 Seite 5

Im Schriftsatz vom 25.06.2015 trägt die Sparkasse vor „Die Mitarbeiter/Innen des Bereichs der Klägerin sollten als die einzigen zur Anwendung S-Leasing-Online administrierten Nutzer…“ ist sachlich inkorrekt.(6) Die Sparkasse selbst entscheidet wer den Zugang erhält, bzw. administriert wird. Im Prüfungsbericht steht im Widerspruch zu dem gerichtlichen Vortrag vom 25.06.2015 auf Seite 4  „Hinterlegt waren zum Prüfungszeitpunkt eine Vielzahl von Mitarbeitern anderer Organisationseinheiten (z.B. OE 410, OE 420, OE 430 mit Teilmarktstruktur.)“ Die Mitarbeiter der IT-Organisation OE 216 sind für die Administration zuständig und sind selbst entsprechend administriert. 

Wie zuvor Anlage A5 - Revisionsbericht vom 17.06.2014 (Anlage  B-8 zu Anlage 2 - Schriftsatz v. 25.06.2015) Feststellungspunkt 4 Seite 8
Wie zuvor Anlage A43 - Schriftsatz vom 25.06.2015 (AZ: 4 Ca 197/15)
Seite 4

Die Revision leitete per Mail am 14.10.2014 einen Entwurf einer neuen Formulierung der ARBAs 61.17 und 14.02 im Bezug auf die Hinterlegung von Warnhinweise (Datenverarbeitung) weiter. Daraufhin habe ich mit Mail vom 17:46  eine redaktionelle Anmerkung zu der Anwendung des Begriffs „qualitativ“ in der 14.02. Die Begriffe „qualitativ“ und „quantitativ“ sind nach MARISK eng definiert. Qualitative Merkmale bedürfen eine Bewertung. Die Formulierung in der ARBA 14.02 Seite 13 „ Des Weiteren sind unter den qualitativen Indikatoren auch rückständige Leasingdarlehen…“  steht im Widerspruch zu der Definition  nach MARISK. 

Anlage A14 - Mail der Revision vom 14.10.2014 (9:56) 
Anlage A24 - Anhang zum Mail von der Revision vom 14.10.2014 Abstimmungsbogen Seite 2 Seite 3
Anlage A16 – Mail vom 14.10.2014 (17:46)
Wie zuvor Anlage A43 - Anlage B-11: ARBA 14.02 vom 01.04.14
Seite 1 Seite 11 & Seite 12 
Wie zuvor Anlage A43 - Anlage B-12: ARBA 14.02 vom 01.03.15
Seite 1 und Seite 2 (7)

Im Schriftsatz vom 25.06.2015 Seite 5 steht „ Die Indentifizierung und (lediglich) Eingabe des Risikomerkmals…hat nichts mit der Bewertung des Merkmals zu tun…“ und „An keiner Stelle regelt die Arbeitsanweisung (ARBA 14.02…) die Zuständigkeit des Leasingberaters dieses Risikomerkmals qualitativ zu bewerten.“ 

Warum wird das Merkmal in der ARBA 14.02 ausdrücklich als „qualitativ“ bezeichnet, wenn keine Bewertung erfordlich ist?(4)

Wie zuvor Anlage A43 - Schriftsatz vom 25.06.2015 Seite 5

Der Vortrag vom 25.06.2015 auf Seite 4 - „Letztlich kann die seitens der Klägerin angeführte Behauptung, es handele sich bei den Risikomerkmal…um einen im Sinne der MaRisk votierungspflichtigen oder einer kreditfachlichen Ausbildung zu unterwerfenden Vorgang nicht aufrechterhalten werden.“ ist bemerkenswert. Ich habe diese Behauptung niemals aufgestellt. Ich habe auf das genaue Gegenteil hingewiesen. In dem Widerspruch der eigens aufgestellt Behauptung, bestätigte die Sparkasse die inhaltliche Richtigkeit meiner Anmerkungen vom 01.10.2014 und 14.10.2014, dass das Risikomerkmal nicht qualitativ, sondern quantitativ ist.

Wie zuvor Anlage A43 - Schriftsatz vom 25.06.2015 Seite 4
Wie zuvor
Anlage A16 – Mail vom 14.10.2014 (17:46)
Wie zuvor
Anlage A13 - Mail vom 01.10.2014  Seite 2 (10:02)

Aus den ARBAs vom 01.04.2014 ist zu erkennen, dass die Aufgabe bisher den Firmenkundenberatern zugeordnet wurde. Bemerkenswerterweise steht im Schriftsatz vom 25.06.2015 auf Seite 6 im Widerspruch zur der eindeutigen Aufgabenverlagerung vom Firmenkundenberater auf die Leasing Spezialisten – „Keineswegs ist es dort um „Aufgabenverlagerung“ gegangen.“  

Wenn die Zuständigkeit für eine Aufgabe übertragen wird, wie ist dies keine „Aufgabenverlagerung“?(4)

Wie zuvor Anlage A43 - Schriftsatz vom 25.06.2015 Seite 6, sowie Anlage B-11 ARBA 14.02 vom 01.04.14 Seite 1 Seite 11 & Seite 12 

Ich habe mit Mail vom 14.10.2014 um 17:46  gefragt, ob die im Gespräch am 13.10.2014 besprochenen – „zusätzliche Aktivitäten die Revision im Rahmen des „High level control“ (in Verantwortung der Klägerin)“ als , „… Auftrag zur Prüfung der Gründung einer Leasinggesellschaft zu verstehen?“ sei. In seinem nächsten Mail am 14.10.2014 um 18:14 schrieb Herr B., „Setzen Sie den Auftrag um,…“ Nach meinem Verständnis hatte Herr B. damit die zuvor gestellte Frage beantwortete. 

Wie zuvor Anlage A16 – Mail vom 14.10.2014 (17:46)
Anlage A18- Mail von Herrn B. vom  14.10.2014 (18:14) (Anlage  B4 zum Schriftsatz vom 16.04.2015)

Mit Mail vom 16.10.2014 bemühte ich mich meine Bedenken zu dem Auftrag – Gründung einer Leasinggesellschaft - klar zu formulieren. Das Mail vom 16.10.2014 beinhaltet eine Gefahrenanzeige im Bezug auf die Aufforderung eines High-Level-Controls in der OE 253, bzw. die Übertragung von Controlling Aufgaben für Kreditprozesse an Kollegen, die hierfür nicht über die erforderlich Kenntnisse und Erfahrung zur Erledigung dieser Aufgaben verfügen.  Die Hinterlegung von Warnhinweisen ist nicht Gegenstand des Mails. 

Anlage A19 - Mail vom 16.10.2014 Seite 2 Anlage DSGV Anlage Seite 2 (Anlage  B5 zum Schriftsatz vom 16.04.2015)

Ich habe am 21.10.2014 einen Termin bei der Personalabteilung zur Klärung des Weiterbildungsbedarfs geführt. In diesem Gespräch wurde klar, dass der Auftrag unpräzis war. Folglich habe ich meinen Vorgesetzten mit Mail vom 22.10.2014 um Auftragsklärung gebeten. 

Anlage A20 - Mail vom 22.10.2014  Seite 2

Am 24.10.2014 hat die OE 253 die Hinterlegung von Warnhinweise erstmalig testen können. 

Wie zuvor Anlage A8 – letzte Seite Screenshot mit Bearbeitungsdatum in letzter Spalte 

Anfang November hat Herr B. mit mir in Kopie kommentarlos den Anweisungsentwurf der Revision vom 14.10.2014 an die Kreditorga zwecks Änderungen der Anweisung 61.17 und 14.02 weitergeleitet. 

Am 10.11.2014 habe ich die Formulierung der Arbeitsanweisung zur Hinterlegung von Warnhinweisen mit Herrn H. abgestimmt.

Anlage A23  - Mail vom 10.11.2014  Seite 2 Seite 3 Seite 4 Seite 5

Nach dem Personalgespräch am Nachmittag des 10.11.2014 hatte ich keine weitere Gelegenheit die Umsetzung zu steuern. Ab 11.11.2014 war ich krankgeschrieben. Während der Krankschreibung wurden meine Zugangsrechte am 21.11.2014 gesperrt. Anschließend wurde ich freigestellt.

Anlage A28 – Mail vom 21.11.2014
Anlage A31 – Schreiben vom 01.12.2014

Die Sparkasse kann Prozesse festlegen, wie sie möchte. Es ist die Aufgabe der Führungskräfte und  Bestandteil des internen Abstimmungsprozesses neue Verfahren von allen Seiten zu beleuchten, Für und Wider abzuwägen und schriftlich begründet – warum, wer, was, wie, mit welchen Risiken - Entscheidungen festzuhalten. Ich kenne keine schriftliche Vorlage, die die Entscheidungsfindung zur Änderung dieses Verfahren seinerzeit dokumentiert. 

Die interne Abstimmung behandelt die Fragen - was und wer. Die Frage von - wie - in der umgesetzten Dokumentation ARBA 61.17 vom 04.12.2014 deckt sich inhaltlich nicht mit der nachträglichen Begründung in der Anhörung vom Dezember 2014, wie diese vermutlich aus der Mail vom 18.09.2014 (s.a. Anlage C) übernommen würde. In der ARBA ist nicht wie abgestimmt, eine Hinterlegung zum Ende des Monats vorgesehen. Hierin birgt sich die Gefahr unrichtige Negativmerkmale zu erfassen.

Wie zuvor Anlage A43 - Schriftsatz vom 25.06.2015 Anlage B-10 ARBA 61.17 vom 04.12.2014 Seite 2
Anlage A32 –
Anhörung vom Dezember 2014 (Anlage  B6 zum Schriftsatz vom 16.04.2015) Seite 2 Seite 3 Seite 4 Seite 5 Seite 6 und zur relevanten Auslassungen und Hinzufügungen im Anhörungsbogen Anlage C
Wie zuvor
Anlage A9 – Mail vom 18.09.2014  Seite 2

Zu keinem Zeitpunkt hat die Sparkasse das Mail oder den Anhang von der Revision vom 14.10.2014 im Gericht vorgelegt. Der Vortrag vom 25.06.2015 und die Anlage B-10 decken sich inhaltlich nicht mit dem Auftrag vom 14.10.2014.(8) 

Wie zuvor Anlage A14 – Mail vom 14.10.2014 (9:56)
Wie zuvor Anlage A24
  Abstimmungsbogen Seite 2 Seite 3

Ich habe in der Sparkasse wenig Transparenz in der Entscheidungsfindung wahrgenommen. Im Schreiben vom 15.03.2017 schreibt die Personalabteilung – „Des Weiteren weisen wir darauf hin, daß im Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen Mitarbeitern und Führungskräften die mündliche Kommunikation im Vordergrund steht….Sofern Sie für sich Besprechungen dokumentieren möchten, steht Ihnen dies selbstverständlich frei. Es entbindet jedoch nicht davon, auch mündlich erteilten Weisungen im Rahmen des betrieblichen Direktionsrechtes Folge zu leisten.“(9) 

Anlage A115 – Schreiben datiert 15.03.2017  Seite 2

Auf meine Rückfrage in Mail vom 16.03.2017 - „Bzgl. Ihrer Anmerkung auch mündliche dienstlichen Anweisungen zu Folge zu leisten, verwiese ich auf die Nachvollziehbarkeit solcher Anweisungen. Ich folge nach besten Wissen und Gewissen die Anweisungen meines Vorgesetzten und Arbeitgebers – Sparkasse Leipzig. Hierzu habe ich eine Verständnisfrage – sollten die Anweisungen des Vorgesetzten und die Anweisungen des Arbeitgebers oder die Gesetze dem Anschein nach in Widerspruch stehen, wie ist vorzugehen? Welche Anweisung ist beim Widerspruch Folge zu leisten?“ - antwortete Personalmanagement am 03.04.2017 – „Bezüglich Ihres letzten Absatzes ist die Antwort auf Ihre Frage in unserem Schreiben zu finden, d.h. auch hier steht zur nächst der besprochene mündliche Austausch im Vordergrund.“ Eine weiterführende Information zur Vorgehensweise habe ich nicht erhalten. 

Anlage A116 – Gegendarstellung vom 16.03.2017 zu Schreiben vom 15.03.2017 Seite 2 Anhang
Anlage A126 – Mail vom Personalmanagement vom 03.04.2017 Seite 2

Die seit Dezember 2014 verbreitete Behauptung der Verweigerung der Hinterlegung von Warnhinweisen ist sachlich nicht haltbar. Die Autoren der Anhörungen und Schriftsätzen, in denen die Behauptung verbreitet wurde, sind langjährige Mitarbeiter in den Bereichen Personalmanagement und Recht bei einer Anstalt öffentlichen Rechts. Es ist anzunehmen, dass Menschen in diesen Positionen mit Datenschutz vertraut sind.

Wie ist die Verbreitung einer unsachlichen und ehrenrührigen Behauptung mit dem Datenschutz vereinbar?(4)

Das Gesamtverhalten der Kollegen (s.a. Anlage F) erweckt in mir den Eindruck, dass nicht mal die Aufgabe meiner Karriere, sie bewegen könnte, die sachlich unrichtigen Behauptungen zu berichtigen. Vielmehr erweckt, die Mail vom Herrn L. vom 17.12.2018 in mir den Eindruck, dass er glaubte, dass es hier nicht um Würde oder Wahrheit, sondern um Geld ginge, und  dass die Sparkasse bereits durch ihre sachlich unrichtigen, ehren- und/oder persönlichkeitsrechtverletzenden Behauptungen bewirkt hätte, dass ich keine Würde mehr hätte, die die Sparkasse als Anstalt öffentlichen Rechts gesetzlich schützen müsste.

Anlage A160 – Mails vom 17.12.2018 Seite 2 Seite 3


Was muss ein Mitarbeiter der Sparkasse tun um eine Berichtigung von sachlich unrichtigen Behauptungen zu erlangen?

Was muss ein Mensch bei der Sparkasse tun um eine Berichtigung von sachlich unrichtigen Behauptungen zu erlangen?

1. Eine Interpretation vorbehaltlos zu verbreiten ist persönlichkeitsrechtsverletzend. „Dementsprechend ist eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu bejahen, wenn die Wiedergabe einer mehrdeutigen Äußerung zwar einer aus Sicht des Durchschnittsadressaten vertretbaren Deutung folgt, aber auch ein anderes Verständnis möglich ist, das die Rechte des Zitierten besser wahrt, und der Zitierende seiner Aussage keinen Interpretationsvorbehalt beifügt.“ (BGH, Urteil vom 21. 5. 2011 – VI ZR 262/09)
 2. Die Argumentation wirkt auf mich durch das Hinzufügen eines Zusammenhangs konstruiert und irreführend.
 3. Die Argumentation wirkt auf mich durch das Hinzufügen eines Zusammenhangs konstruiert und irreführend.
4. Nach allem, was ich als Best-Practice im Management gelernt habe, ist es die Aufgabe eines Managers solche Fragen zu stellen und die Antworten in der Begründung der Entscheidung schriftlich zu fixieren.
 5. Eine schriftliche Begründung der Entscheidung zur Übertragung der Aufgabe ist mir nicht bekannt.
6. Die Argumentation wirkt auf mich durch die Komprimierung der Möglichkeiten in der Darstellung „einzigen…administrierten“ konstruiert und irreführend für einen Nicht-Sachverständigen.
7. Im Originalschreiben vom 25.06.2015 fehlten Seite 3 des Revisionsberichts vom 17.06.2017, in der Anlage B-12 Seite 13 vom 01.03.2015 und eine Anlage B-13. (s.a. Anlage A152) Die Seite 13 vom 01.01.2015 zu der ARBA 14.02 ergänzend beigefügt.
8.Dem Anschein nach sind meine inhaltlichen Vorschläge in die Endversion teilweise übernommen worden.
9. Es steht im Schreiben nicht worauf sich der Hinweis auf „mündlich erteilten Weisungen“ bezieht. Dem Anschein nach geht es um die im ersten Absatz erwähnten Schreiben im Bezug auf die Berichtigung der Personalakte. Ich habe das Schreiben und das Gespräch als Ablehnung der datenschutzrechtlichen Berichtigung der sachlich nicht haltbaren Behauptung durch Herrn Boriesosdiek und Personalmanagement wahrgenommen. Ferner habe ich das Gespräch als Warnung gegen weitere Bemühungen um eine Berichtigung.