attachment C 2014

data manipulation


In the words of the fixer "fake news"

CONTENT

The How


In 2017 the fixer accused me in a full court room of "fake news". Have you ever noticed, that bullies always falsely accuse their victim of doing exactly the inhumane thing they are doing?

If someone is crying "fake news", everyone is well advised to check the motivation and the sources, which is exactly why it is important to gather and reveal all the facts.

Fixers proclaim content without providing content.

In December of 2014 the authors of the
Memo presented the workers council an illegally one-sided statement almost completely devoid of facts and pointedly slanderous in order to justify the immediate termination of my contract.

The statement was not just devoid of fact. Data was pointedly manipulated - in the language of the legal council for the Sparkasse from
June 25, 2015 - "to construct a situation to (my) detriment that borders on (insubordination and libel), if it were true."/"um eine Situation zu konstruieren, die zu Lasten der Klägerin schon fast an (...) grenzt - wäre sie denn zutreffend."

Have you ever noticed, that bullies always falsely accuse their victim of doing exactly the inhumane thing they are doing? That type of projection not only deflects from the bullies' actions, it slanders the victim and puts her in the almost impossible situation of trying to disprove a baseless, degrading lie.

The whole point in witch hunts is to destroy womens' reputations. Facts be damned!

I do apologize for the following content being in German. It just is, what it is. Google translator will probably get some of it right, but I highly recommend
DeepL.

C. Beeinträchtigungen der Datenintegrität durch Auslassen und Hinzufügen (1)

Bei der Darstellung der Sachlage im Zusammenhang gegenüber dem Personalrat und Gerichte haben die Vertreter der Sparkasse wesentliche  Informationen ausgelassen und/oder hinzugefügt. 

Die folgende Aufstellung hebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. (2) Grundsätzlich bin ich bemüht die erste Veränderung von Daten durch sachlich unrichtige Behauptungen festzuhalten, da sich mit jeder neuen Erzählung die Informationen sich weiter verändern. 

Diese Darstellung  ist nicht als Vorwurf oder Schuldzuweisung zu verstehen. Sie dient zur Auseinandersetzung in der Sache. Wir sind Menschen. Wir formen unsere subjektive Wahrheit. In unseren Erzählungen lassen wir Sachen aus und fügen Sachen hinzu. Keine erzählte Geschichte ist zweimal gleich. Jeder hat eine eigene Wahrnehmung. Es geht hier ausschließlich um die Entwicklung der mutmaßlichen Sachlage in den Schriftsätzen. Es geht darum die Sachlage von den Behauptungen zu unterscheiden.

Ich habe keine Kenntnis von Maßnahmen zur sachlichen Überprüfung der von Personalmanagement  vorgetragenen, mutmaßlichen Sachlage durch das Personalmanagement selbst.(3) 

1.Anhörung vom Dezember 2014 - Frist zur Umsetzung der Arbeitsanweisung 30.12.2014 

In der Anhörung vom Dezember 2014 auf Seite 2 und im Schriftsatz vom 16.04.2015 auf Seite 3/4 in Zusammenhang mit dem Vorwurf der Arbeitsverweigerung wird vorgetragen - „Im Rahmen einer Prüfung durch die Innenrevision wurde der Ablauf…beanstandet und…per Stichtag 30.09.2014 aufgegeben, den Prozess (Abläufe) zu verändern. ….zur Behebung der Feststellungsollte ein verbindliches Verfahren eingeführt und in die Arbeitsanweisung dokumentiert werden.“ Die Umstellung des Prozesses zur Hinterlegung von Warnhinweisen ist nicht Bestandteil des Schlussberichts der Revisionsprüfung vom 17.06.2014(s.a. Anlage A), sondern der Mails der Revision vom 30.09.2014 um 15:10  und 14.10.2014 um 9:56 (4)

Anlage A5 – Revisionsbericht vom 17.06.2014 Feststellungspunkt 2  Page 6
Anlage A11 – Mail der Revision vom 30.09.2014 (15:10) Page 2
Anlage A14 – Mail der Revision vom 14.10.2014 (9:56)

Ich habe keinen Verweis auf die Mail vom 30.09.2014 oder die Fristsetzung zur Erledigung der Umsetzung 30./31.12.2014 in den Anhörungen oder Schriftsätzen der Sparkasse gefunden. 

Bei der Auslassung fehlt dem Leser sowohl die Fristsetzung zur Erledigung der Umsetzung 30.12.2014 als auch den wörtlichen Inhalt der Anweisung in dem Anhang zur Mail vom 14.10.2014 (9:56). Das letztere ist relevant zum Verständnis meiner redaktionellen Anmerkungen im Mail vom 17:46. 

Wie zuvor Anlage A14 - Mail vom 14.10.2014 (9:56)
Anlage A24 - Vorschlag der Revision vom 14.10.2014 (9:56)
Page 2 Page 3
Anlage A16 - Mail vom 14.10.2014 (17:46) 

Warum stellt die Sparkasse einen Mitarbeiter am 27.11.2014 frei und kündigt diesen wegen einer mutmaßlichen Arbeitsverweigerung, die nach Fristsetzung 30.12.2014 zum Zeitpunkt der Kündigung 30.12.2014 noch nicht hätte begründet werden können?

Warum enthalten die handelnden Personen bei der Verbreitung der Falschbeschuldigung einer Arbeitsverweigerung die Fristsetzung in der Darstellung gegenüber dem Personalrat und den Gerichten?

Wie ist die Vorenthaltung solch eindeutig entlastender Informationen rechtlich zu bewerten?


Anlage A31 – Schreiben vom 01.12.2014 mit Freistellung

2. Entwickler des neuen Verfahrens – Günther H. und Linda Coe

Die Änderungen im Prozess zur Hinterlegung von Warnhinweisen wurden zwischen mir und Herrn Günther H. aus der Risikosteuerung in einem „sehr konstruktive(n) Gespräch am 21.08.2014“ ausgearbeitet.

Anlage A7 - Datei Anleitung.pptx vom 21.08.2014 (13:24) mit Screenshots Page 2 Page 3 Page 4
Anlage A9 - Mail von Herrn H. vom 18.09.2014 Page 2

Dem Anschein nach wurde die Mail von Herrn H. in dem Anhörungsbogen von Dezember 2014 weitgehend inhaltlich übernommen. Zum Abgleich hier die Mail von Herrn Gunter H. vom 18.09.2014 - Anlage A9 in Grau mit Streichungen -  und  dem  Anhörungsbogen vom Dezember 2014 Anlage A32  auf Seite 2 mit Ergänzungen im Schrägschrift:

Sehr geehrte Frau Coe, 

ich bedanke mich noch mal für das sehr konstruktive Gespräch  am 21.08.2014 und fasse die Ergebnisse für beide Seiten wie folgt zusammen.
 Im Rahmen einer Prüfung durch die Innenrevision wurde der Ablauf „Vorgehen bei Leistungs-/Zahlungsstörungen“ beanstandet und Herrn B. im Rahmen einer Prüfungsfeststellung per Stichtag 30.09.2014  aufgegeben, den Prozess zu verändern. Konkret ging es um die Feststellung einer „fehlenden Funktionsfähigkeit der Risikofrüherkennung hinsichtlich rückständiger Leasing-/Mietkaufforderungen.“

Zur Behebung der Prüfungsfeststellung haben wir
(6) ein verbindliches Verfahren festgelegt, wonach In Ihrem Bereich Firmenkunden/Financial Service (OE 253) wird einmal monatlich (nach dem 15. eines jeden Monats) eine Bestandsabfrage aller Leasingdarlehen ausgeführt werden soll, in der auch eventuelle Leasingrückstände enthalten sind, ausgeführt. 

Die Darlehen mit einem Rückstand werden selektiert und in einer fortlaufenden Datei gespeichert. Ergänzt werden
sollen die Datensätze um die betreuende OE. 

Mit Ausnahme der
Darlehen mit einem OE Schlüssel 34x xxx xx bzw. 36x xxx xx (Abwicklung bzw. Sanierung) werden alle sonstigen Darlehen für die frühzeitige Erkennung von Risiken als erheblich erkannt. sind für die Risikofrüherkennung uninteressant und brauchen nicht weiter bearbeitet werden. Die restlichen Darlehen sind darauf zu überprüfen, Diese Darlehen sollen darauf überprüft werden, ob sie möglicherweise schon im Vormonat enthalten waren  Rückstände aufgetreten, die Darlehen mithin auf der Liste vermerkt sind. (Kein weiterer Bearbeitungsbedarf.)

Für Kunden (Darlehen), die neu in der Liste auftauchen, ist in OSPlus das Warnsignal 7029 (Engagementsgefährdende Informationen von Fremdbanken) einzustellen. Haben diese Kunden ihre Rückstände ausgeglichen (Liste(n) des/der nächsten Monat), ist das Warnsignal wieder zu löschen.

Ende des zweiten Quartals 2015 wird die OE 152 an Hand der fortgeschriebenen Datei mit rückständigen Leasingdarlehen eine Analyse des Risikogehalts rückständiger Leasingkunden vornehmen. Diese Analyse fließt dann in das jährliche Review der Parameter der Risikofrüherkennung  ein. 

Anregen möchte ich noch, dass die Gruppenleiter der OE’s 24x, 25x, bzw. 362345 sollen sodann nach Erstellung der Liste und Einpflege des Warnsignals über ihre rückständigen Leasingkunden informiert werden sollten. 

Bei Umsetzung dieser Verfahrensweise sollte die Prüfungsfeststellung erledigt werden können.
Frau Coe hatte gegen die Verfahrensweise Bedenken, die sie mit Notes vom 01.10.2014- um 10.02 Uhr – an Herrn B. übermittelte. Im Kern wendet sich Frau Coe gegen die  implementierung eines Prozess zur Risikofrüherkennung im Markt. Nach Einschätzung von Herrn B. und der Innenrevision ist diese Sichtweise fachlich unzutreffend.
 

Wie zuvor Anlage A9 - Mail von Herrn H. vom 18.09.2014  Page 2
Anlage A32 – Anhörungsbogen vom Dezember 2014

Die herrschende Wortgleichlaut zwischen der Mail vom 14.09.2014 und dem Anhörungsbogen entzieht sich jedem Zufallsprinzip. Der Autor hat die Mail eindeutig als Vorlage genutzt.

Wer sind die Autoren dieser mutmaßlichen "Anhörung"? Unter den Punkten 1. & 3. (Punkt 2. existiert nicht - was auf eine panische Eile hindeutet) sind viele Mutmaßungen, die nicht von den Mitarbeiterinnen im Personalmanagement hätte kommen können. Diese Kollegen waren nicht präsent. Lediglich die bizarr haltlose Darstellung  der Gesprächen ab 10.11.2014 kann dem Personalmanagement zugeordnet werden.

Ich habe keinen Verweis auf das Mail vom 18.09.2014 in den Anhörungen oder Schriftsätzen der Sparkasse jemals gefunden. Bei der Auslassung fehlt dem Leser der Zeitbezug und meine „konstruktive“ Mitarbeit an der Entwicklung des Verfahrens.

Ich habe mich nicht gegen ein „Prozess zur Risikofrüherkennung im Markt“  gewendet. Eine solche Handlung ist durch die Autoren der Anhörung dem Inhalt meiner Mail vom 01.10.2014 in der Darstellung hinzugefügt worden. (s. Anlage A)

Meine Mail beantwortet die Frage, die Herr B. mich zuvor stellte. Die Mail weist auf die Zuständigkeit für Datenverarbeitung - eine „rein prozessunterstützende Tätigkeit“ (25.06.2015 Seite 5) -  in der IT-Organisation bzw. im Zusammenhang mit Kreditprozesse in der OE 216.  

Anlage A12 – Mail von Herrn B. vom 30.09.2014 (15:50)
Anlage A43 – Schriftsatz vom 25.06.2015 Seite 5

Durch das Hinzufügen eines mutmaßlichen Arguments in meinen Namen wird der Leser vom Inhalt meiner Mail und der Herkunft der Darstellung abgelenkt. Ferner wird der Leser geleitet meine mutmaßliche Sichtweise als „fachlich unzutreffend“ zu bewerten, obwohl es niemals meine Sichtweise war.

Der Prüfungsfeststellungspunkt  2 im Revisionsbericht vom 17.06.2014 verlangte in der OE 253 eine Speicherung von Emailkopien. Das neue Verfahren war vor Berichterstellung im Einsatz. Nach meinem Kenntnisstand gab es im Juli 2014 keine offene Feststellung gem. Feststellungspunkt 2. Das Hinzufügen der Prüfung und der Fristsetzung der Prüfung 30.09.2014 lenkt den Leser von der Herkunft und Fristsetzung der neuen Anweisung vom September 2014 bis 30.12.2014 ab.

Wie wirkt ein solcher Zeitbruch kombiniert mit der Ausblendung der Nachweise der Entstehung der Anweisung durch mich und die Unterschalgung der Umsetzung der Anweisung durch meine Mitarbeiter auf einem unwissenden Leser aus?

Wie zuvor Anlage A5 – Revisionsbericht  Feststellungspunkt 2 Seite 6 Seite 7
Wie zuvor Anlage A14 – Mail der Revision vom 14.10.2014

3. Weitere Auslassungen und Ergänzungen  - Anhörungsbogen vom Dezember 2014

a. Aus dem Anhörungsbogen vom Dezember 2014 – „Frau C. widersprach mit Notes vom 14.10.2017 um 17.46 Uhr gegenüber Herrn B. der Anweisung, wobei sie ihre Sichtweise begründete.“

Die Autoren fügen in diesem Satz in meinem Namen einen Widerspruch zu einer Anweisung hinzu. Die Mail beinhaltet keinen Widerspruch zu einer Anweisung. (s.a. Anlage A) Die Mail versucht den umfänglichen Inhalt des Gesprächs am 13.10.2014 zu klären. 

Anlage A16 – Mail vom 14.10.2014 (17:46) (Anlage B-2 zum Schriftsatz vom 16.04.2015)

b. Aus dem Anhörungsbogen vom Dezember 2014 – „Am 16.10.2014 - um 11:19 Uhr - schrieb Frau C. erneut an Herrn B.  und vermerkte: "…ich kann mit gutem Gewissen diesen Auftrag nicht umsetzen. Als Leiter der VD OE 250 verantworten Sie Markt und marktnahe Vertriebsbereiche. Mir kommt es so vor, als ob Sie die Aufgabenteilung nicht verstehen. (Es folgen Ausführungen der Zulässigkeit des Vorschlags der Innenrevision; und weiter)“

Der einleitende Satz stellt keine Verweigerung, sondern die Einleitung zur Äußerung von sachlichen Bedenken dar. 

Die Autoren klären nicht um welchen „Vorschlag der Innenrevision“ (s. Anlage A) es sich meinerseits handeln sollte. Das Auslassen der weiteren Vorschläge der Innenrevision  ist für den Leser irreführend.

c. „...ich habe leider den Eindruck, dass diese Angelegenheit für Sie mit einem persönlichen Machtbeweis mir gegenüber verbunden ist. Ihrem Notes (16.10.2014) fügte Frau C. einen Zeitungsartikel (Handelsblatt, erschienen am 23.03.2012) im Anhang bei, der mit "Frustfaktor Chef" überschrieben ist. Der Artikel problematisiert das demotivierende Verhalten von Vorgesetzten gegenüber ihren Mitarbeiter. Am 10.11.2014 wurde ein Gespräch geführt, an dem Herr Boriesosdiek, Frau C. sowie Frau R. (Personalmanagement) und Herrn G. (Vorsitzender des Personalrats)  teilnahmen. Problematisiert wurde das Kommunikationsverhalten von Frau C. gegenüber Herrn B., welches hinsichtlich der Verweisung im übermittelten Zeitungsartikel beleidigenden Charakter habe.“ 

Der Artikel wurde persönlich ausgehändigt (s.a. Anlage B).  Eine Weiterleitung per Notes (16.10.2014) ist sachlich nicht richtig.

Die Autoren fokussieren auf dem Titel statt dem Inhalt des Artikels und fügen dem journalistisch provokatorischen, irrelevanten Titel eine ausragende Bedeutung und einen problematisierenden Ansatz hinzu. Diesen hinzugefügten Ansatz stützt wiederum die eigene Argumentation eines „beleidigenden Charakter(s)“, was die Autoren dann problematisieren. Diese Darstellung wahrt meine Rechte als mutmaßlich Zitierte nicht.(7)

d. Weiterführend aus dem Anhörungsbogen vom Dezember 2014- „Außerdem wurde ihre mangelnde Bereitschaft angesprochen, sich im Rahmen ihrer organisatorischen Eingliederung an die Weisung ihres Vorgesetzten zu halten.“

Es ist nicht nachvollziehbar wie die Autoren auf diese Darstellung sachlich begründen. Eine „mangelnde Bereitschaft angesprochen, sich im Rahmen ihrer organisatorischen Eingliederung an die Weisung ihres Vorgesetzten zu halten.“ wurde  in keinem Gespräch thematisiert.

Dieser Inhalt wird von den Autoren in der Darstellung hinzugefügt. (7)

e. „In einem Telefonat am 11.11.2014 mit Frau R. äußerte Frau C., dass "das Tischtuchoffensichtlich zerschnitten ist" und sie nicht wieder in die alte Funktion zurückkommen wird. Dies könne im Haus auch kommuniziert werden.“ (8)

Es ist nicht nachvollziehbar wie die Autoren auf diese Darstellung kommen. Das Telefonat hatte diesen Inhalt nicht. Mir war der Tischtuch-Spruch damals nicht bekannt. Ich habe ebenfalls nicht gesagt, dass ich nicht zurückkomme.  Die Autoren fügen in diesem Satz Aussagen  in meinem Namen hinzu.(7)

Hier stellt sich die Frage, wozu der Vortrag dient? 
Ich wurde aufgefordert einen Aufhebungsvertrag am
11.11.2014 Page 2 Page 3 zu unterschreiben. Ich habe den Vertrag nicht unterschrieben. Dient diese Fiktion Menschen zu überzeugen mich nicht vor der Kündigung zu schützen?
Wie wirkt sich ein solcher Satz auf einen Mitglieder des Personalrats, der seine Information ausschließlich von der Sparkasse bekommt?


f. „In diesem zeitlichen Zusammenhang ist bekannt geworden, dass sie sich mit einer persönlichen Mail von den Mitarbeitern ihrer Gruppe verabschiedet habe. Das Mail liegt hier nicht vor.“

Es ist nicht nachvollziehbar wie die Autoren auf diese Darstellung kommen. Eine Abschiedsmail gab es nicht. Die Autoren fügen in diesem Satz Aussagen und Handlungen in meinem Namen hinzu.(7)

Hier stellt sich erneut die Frage, wozu der Vortrag dient? 
Es gab kein Abschiedsmail. Dient diese Fiktion Menschen zu überzeugen mich nicht vor der Kündigung zu schützen?
Wie wirkt sich ein solcher Satz auf einen Mitglieder des Personalrats, der seine Information ausschließlich von der Sparkasse bekommt?


g. „Bereits im Frühjahr (März bis Mai) d.J. hat es Meinungsverschiedenheiten, vor allem aber Störungen in der Kommunikation zwischen Frau C. und Herrn B. gegeben. Frau C. hatte sich zur Interpretation einer Vorstandsvorlage (betreffend Sonderkonditionen im Electronic Banking, Nr. 2012/148) direkt an das Vorstandsmitglied, Herrn K., gewandt (Mail vom 02.04.2014 17:45).

Warum darf ein "Fachbereichsleiter" sich nicht an dem Verantwortlichen für eine Vorlage direkt wenden?
Was sagt dieser Vortrag über die Führungkultur der Sparkasse aus?
Wie soll ein "Fachbereichsleiter" gesichtswahrend für den Vorgesetzen handeln?
Was ist wenn gerade seine Meinung dem Vorstand nicht gefällt?
Ist es nicht menschenwürdiger keinen Namen zu nennen um alle einen sicheren Raum zu geben?
Erwartet der Vorstand, dass mann Namen nennt?
Wie würde der Vorstand damit umgehen?
Was für ein Beispiel hier gesetzt?


Herrn B. als ihren direkten Vorgesetzten hatte sie darüber nicht informiert. Dies, obwohl die Verfahrensweise zuvor im Rahmen verschiedener Mails vom 24.03.2014, 25.03.2014, 27.03.2014, 31.03.2014 und 02.04.2014, in Gesprächen am 26.03.20104 und 31.03.2014, sowie in einer abteilungsinternen Besprechung, an der Frau Coe teilgenommen hatte, abschließend geklärt worden ist.“ 

Dass das Thema am 02.04.2014 um 17:45 „anschließend geklärt“ wäre, ist eine bemerkenswerte Behauptung.

Es ist nicht nachvollziehbar wie die Autoren darauf kommen. Wie aus meinem Mail an dem Vorstand zu entnehmen ist, geht es um die sachliche Klärung des Inhalts der Vorstandsvorlage. 

Anlage A2 - Mail vom 02.04.2014

Aus der Vorstandsvorlage – „7. Sonderkonditionen im Auslandsgeschäft/Electronic Banking – Die Vergabe von Sonderkonditionen erfolgt für jeden Kunden individuell und kompetenzgerecht durch die Kundenbetreuung der OE 253 und OE 254 bzw. den AL/VV (Geschäftsanweisung).“

Anlage A3 -  Vorstandsvorlage Nr. 2012/148 Page 2 Page 3 Page 4

Zu der „abteilungsinternen Besprechung“ wird auf das Protokoll von Herrn B. vom 02.04.2014 um 18:58 verwiesen – „5. Die Teilnehmer diskutierten die Frage. „Erstreckt sich die betragliche Verzichtskompetenz des SFKB (S-Firmenkundenbetreuer OE  251, OE 252 und OE 255) gem. Sonderkompetenzkatalog generell auf alle Produkte der Sparkasse (ohne Verbundpartner) zu oder steht diese Produkte des Financial Services nur den KB OE 253/254 sowie den GL 253/254 und dem VD (auch AL genannt) 240/250 zu?“ – diese wurde mehrheitlich durch die Teilnehmer bejaht. (9) GL 253 verwies auf die in diesem Zusammenhang nicht eineindeutige Vorstandsvorlage die sich aber mit zusätzlichen Vergabe einer Sonderkompetenz für die Spezialisten Financial Services befasst, d.h. der SoKo der KUBE zur Seite gestellt ist.“

Der Vorgesetzer hat dieses Protokoll selbst geschrieben. Wenn eine Vorlage nicht eineindeutig ist, ist es nicht sinnvoll den Inhalt zu klären?
Was ist wenn gerade seine Meinung dem Vorstand nicht gefällt?
Ist es nicht menschenwürdig seinen Namen bei der Klärungsfrage nicht zu nennen?
Ich habe meinem Vorgesetzter jede Gelegenheit gegeben, sich dezent aus der Nummer auszuziehen, wie hat er agiert?


Anlage A1 - Protokoll vom 02.04.2014 (18:58) Seite 3 Page 4

Das Protokoll der „abteilungsinternen Besprechung“ ist in sich widersprüchlich. Die Produkte, worauf sich die zu vor genannte Korrespondenz und  die Vorstandsvorlage beziehen, sind Produkte von Verbundpartner. Financial Services Vertrieb (OE 253/254) ist für Vermittlungs- und Kommissionsgeschäft, d.h. Financial Services externer Dienstleister auch als „Verbundpartner“ bekannt, zuständig. 

Wenn der Sonderkompetenzkatalog sich „auf alle Produkte der Sparkasse (ohne Verbundprodukte.)“ bezieht, warum bezieht der Katalog sich auf „Produkte des Financial Services,“ die Verbundprodukte sind? (10) 

Im Protokoll der morgigen Besprechung wird abends (18:58) durch Herrn B.  festgehalten, dass die Vorstandsvorlage „nicht eineindeutig“ sei. Der Vorstand A. K. hat am 07.04.2014 auf meine Mail reagiert. Herr K. hat meine sachliche Verständnisfrage nicht beantwortet. 

Wie zuvor Anlage A2 – Mail vom 02.04.2014 mit Antwort von Herrn K. datiert 07.04.2014

Die Autoren fügen eine „abschließende“ Klärung der Sachlage vor meiner Mail am 02.04.2014 um 17:45 in ihrer Darstellung hinzu. (11)

Was wurde, wann und wie abschließend geklärt?
War der Hinweis von Herrn K. datiert 07.04.2014 "M.W. haben die Herren B. und T. hierzu klare Aussagen getroffen" die abschließende Klärung des sachlichen Inhalts der Anweisung oder Herr K-s Verständnis für Führungskultur?
Welchen Umgang mit Mitarbeiter wird hier vorgelebt?


h. „Darüber hinaus stellte Frau C. am Folgetag (03.04.2014) in einer Gruppenleiterrunde der VD 240 die Entscheidung von Herrn B. in Frage, worauf hin der Vertriebsdirektor Herr T. analog zu Herrn B. entschied. Auch hier gab sich Frau C. nicht mit der Antwort zufrieden, so dass Herr T. nochmals auf seine Entscheidung verwies und die Diskussion an diesen Punkt beendete.

Es ist nicht nachvollziehbar wie die Autoren auf diese Darstellung kommen. Weder Herr B. noch seine Entscheidung  war inhaltlicher Gegenstand der Besprechung am 03.04.2014. Die Implikation, dass Herr T. von der „Abstimmung“ in der VD 250 am 02.10.2014 bereits am 03.10.2014 wusste, ist bemerkenswert.(12) Mir ist keine Aufzeichnung, die die o.a. Inhalte belegt bekannt. 

Die Autoren fügen eine Infragestellung der Entscheidung von Herrn B. und eine Nicht-Zufriedenstellung meinerseits in der Darstellung hinzu. Mein Anliegen - die Klärung der Sachlage - wird ausgelassen. (7)

i. .„Am 11.04.2014 fand auf Einladung von Herrn B. ein Mitarbeitergespräch mit Frau C. zur Klärung des Sachverhalts statt, bei dem Herr B. Frau C. mit dem Vorfall konfrontierte und klar stellte, dass er das Vorgehen von Frau C. nicht akzeptiere. Er fragte Frau C. mehrfach, ob sie ein Akzeptanzproblem hinsichtlich seiner Person habe, da sie seine Entscheidung offensichtlich nicht respektierte. Frau C. positionierte sich auf diese offene Frage nicht und verlangte, die Personalberaterin, Frau O., einzubeziehen.“

Es ist nicht nachvollziehbar wie die Autoren auf die „Einladung von Herrn B.“ kommen. Das Gespräch fand nicht auf Einladung von Herrn B. statt. Mir ist keine Aufzeichnung, die eine Einladung belegt, bekannt.

Die Darstellung einer sachlichen Verständnisfrage als „Akzeptanzproblem“ für die Person von Herrn B. und die Darstellung „seine Entscheidung offensichtlich nicht respektierte“  drucken vermutlich die Denkweise von Herrn B. aus. Es ist eine Fehlinterpretation.
Die  Fehlinterpretation wird als meine Intention „Darüber hinaus hat Frau C. in der Art und Weise ihrer Kommunikation gegenüber Herrn B. deutlich gemacht, dass sie diesen Führungskraft ablehnt.“ hinzufügt und verbreitet.(13)
 
Im Gespräch war von Entscheidungen keine Rede. Welche Entscheidung soll Herr B. getroffen haben?
Hatte er die Vorstandvorlage verstanden -Die Vergabe von Sonderkonditionen erfolgt für jeden Kunden individuell und kompetenzgerecht durch die Kundenbetreuung der OE 253 und OE 254 bzw. den AL/VV ?
Hatte er entschieden die Vorstandsvorlage zu ignorieren?
Wollte er die Kompetenz der Kundenbetreuung der OE 253 und OE 254 ignorieren? Wenn ja, warum?
Warum begründet er seine "Entscheidung" mit einem in sich widersprüchlichen Vortrag?


Die Frage nach einem Akzeptanzproblem habe ich nicht verstanden und um Klärung gebeten. Darauf hin,  formulierte Herr B. seine Frage um und fragte, wenn ich „A“ sage, und der Vorstand und/oder die Arbeitsanweisung „B“ sagt an welche würde ich mich halten? Über diesen Austausch habe ich Personalmanagement umgehend informiert.
 
Anlage A4 - Mail vom 11.04.2014 

Im Anhörungsbogen wird dieser Austausch ausgelassen. 

Die Autoren - wer auch immer das hier ist - haben meine Beachtung einer Vorstandsvorlage als "Akzeptanzproblem" gegenüber meinen Vorgesetzten ausgegeben. Wer hat ein "Akzeptanzproblem" hier womit? Was bedeutet "Akzeptanz" in der Sparkasse Leipzig?

Am 14.04.2014 fand ein klärendes Gespräch statt. Ich bin nach dem Gespräch davon ausgegangen, dass der Interpretationsfehler ausgeräumt wäre. Mir ist keine Aufzeichnung, die die Gesprächsinhalte belegt, bekannt. Im Anhörungsbogen wird dieser Austausch ausgelassen. 

j. "Frau Coe gab in diesem Folgegespräch am 14.05.2014 an, dass sie mit Herr B. nicht weiter käme und er ihr in der genannten Besprechung häufiger das Wort abgeschnitten hätte. Dabei reagierte sie sehr emotional. Im Rahmen dieses Gespräches wurde Frau Coe darauf hingewiesen, dass sie sich um eine sachliche Umgang in ihrer Gruppe und gegenüber ihrem Vorgesetzten bemühen sollte."

Es ist nicht nachvollziehbar wie die Autoren auf diese Darstellung kommen. Nach meiner Erinnerung haben Herr B., Frau O. und ich Vorstellungsgespräche für Kandidaten einer Traineeposition im Auslandsbereich an oder um 14.05.2014 geführt. Ich habe die Personalabteilung am 27.12.2016 um Aufzeichnungen u.a.  zu diesem Gespräch gebeten. Nach meinem Kenntnisstand gibt es keine Aufzeichnung, die die  o.a. Inhalte belegt. 

Im Hinblick auf das mutmaßlich abmahnungswürdige Verhalten ist das Fehlen von zeitnahen Aufzeichnungen bemerkenswert. Dass Inhalte acht Monate später im Rahmen einer Anhörung ohne Beleg  hinzugefügt  werden ist ebenfalls bemerkenswert. (14)

Was sagt diese Vorgehensweise über den Umgang mit personenbezogenen Daten in der Sparkasse?

k. „Frau C. ist der Weisung von Herrn B., den abgestimmten Prozess zur Risikofrüherkennung im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches umzusetzen, bis heute (10.12.2014?) nicht gefolgt.“

In dem Anhörungsbogen wird nicht erwähnt, dass ich vom 11.-27.11.2014 krankgeschrieben war. Ferner wird ausgelassen, dass mein Zugang zu der Sparkasse ab 21.11.2014 gesperrt wurde. 

Anlage A28 - Mail von Frau R.

Obwohl mein Teil der  Umsetzung bereits am 10.11.2014 fast abschließend umgesetzt war (s. a. Anlage A), wird eine Nicht-Folgung der Anweisung in der Darstellung hinzugefügt.

Anlage A23 – Mail vom 10.11.2014  Page 2 Page 3 Page 4 Page 5
Wie zuvor Anlage A24 - Anlage zum Mail von 10.11.2014 mit Abstimmungsbogen
Wie zuvor Anlage A7 –  Ratenrückstandsdatei mit nachweislicher Umsetzung der Anweisung in der OE 253 ab 24.10.2014 Page 4

Die Umsetzung der Anweisung in der OE 254 in Oktober und abschließend am 10.11.2014 ist nachweisbar. Warum tragen die Autoren wahrheitswidrig und verleumderisch vor, dass es die Umsetzung "bis heute (vermutlich der 14.12.2014) nicht gefolgt" sei?

l. „Entgegen erster Ankündigungen, die Weisung umzusetzen, hat sie dies nun endgültig verweigert. Frau Coe war bekannt, dass sie gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen würde. Ihre Weigerung geschah im Bewusstsein des damit verbundenen Pflichtenverstoßes und ist auch als beharrlich einzuschätzen, das zeigt der zeitliche Ablauf und die Argumentation aus dem Lotus-Notes Verkehr zwischen ihr und Herrn B.“

Eine Verweigerungshaltung und das damit verbundene Bewusstsein eines Pflichtenverstoßes werden durch die Autoren hinzugefügt. (7)
Die mutmaßliche Verweigerungshaltung gehen weder aus dem unvollständigen „zeitlichen Ablauf“ noch aus der „Argumentation aus dem Lotus-Notes Verkehr“ hervor. (s. a. Anlage A)

m. „Ihr Verweis auf den Zeitungsartikel ("Frustfaktor Chef") und die später hinzutretende Behauptung, Herr B. würde seine Anweisung auf einem "persönlichen Machtbeweis" ihr gegenüber gründen und sie überdies "mobben," sind beleidigend und daher inakzeptabel.“

Die Darstellung ist sachlich inkorrekt. Ich habe Herrn B. persönlich und vertraulich klargemacht, dass ich seine Handlungsweise nicht verstehe und meine Befürchtung, dass es bei ihm nicht um die Sache ging, Preis gegeben. Das ist keine „Behauptung“ noch ist es „beleidigend.“ Eine Beleidigung setzt die Verbreitung einer Behauptung und den Vorsatz der Missbilligung voraus.  
 
Die Autoren haben in der Darstellung zeitlich auseinanderliegende Handlungen - Mail vom 14.10.2014, Mail vom 16.10.2014 und ein vertrauliches Gespräch mit Personalmanagement und dem Personalrat  am 27.11.2014 - zusammengehängt. (15) Die Autoren haben die Handlungen von Herrn B. am 14.10.2014, 03.11.2014 und 10.11.2014 ausgelassen. 

Mobbing (16) ist ein sachlicher Begriff für eine systematische Handlungsweise, die sich u.a. durch Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts auszeichnet.  Durch die vorbehaltlose Bezeichnung meiner Handlung als „beleidigend“ fügen die Autoren meiner Handlung einen nicht vorhandenen Vorsatz hinzu und blenden den vertraulichen Übertragungsweg aus. Die vorbehaltlose Interpretation wahrt nicht meine Rechte als  Zitierten.(17)


Nachweislich hat Herr B. die Personalabteilung am 03.11.2014 aufgesucht und Emails inkl. den Handelsblattartikel weitergeleitet. Nachweislich wurden diese Emails seziert. Es wurden Fragmente aus dem Kontext genommen (z.B "Frustrationsfaktor Chef"), zeitlich (z.B. "Notes (16.10.2014)") komprimiert und einen missbilligenden Vorsatz ("beleidigend") unterschoben.

Warum sind diese Handlungen nicht "Mobbing"? Warum sind diese Handlungen in der Sparkasse nicht "inakzeptabel"?

Die Vorträge der Sparkasse zu meiner Person sind sachlich unrichtig und persönlichkeitsrechtsverletzend.

Die Vorträge der Sparkasse zu meiner Person drucken ausschließlich die Denk- und Handlungsweisen
der Autoren aus. Diese wurden mir unterschoben.

Wie lenkt man besser von den eigenen Handlungen ab, als diese auf die Opfer der Handlung zu projizieren?

Die Vorträge der Sparkasse zu meiner Person verstoßen gegen etliche Gesetzen. Sie erfüllen u.a.
den strafrechtlichen Tatbestand der Verleumdung.

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„Frau C. hat diese Aussagen auch Dritten zugänglich gemacht und daher im Kauf genommen, dass Herr B. als Führungskraft herabgewürdigt wird.“

Ich habe mich nach dem 10.11.2014 vertraulich an das Personalmanagement und den Personalratsvorsitzenden gewandt. Durch das Auslassen dieser Rollen der „Dritten“ wird ausgeblendet, dass es sich hier um angemessene Stellen für eine sachliche Auseinandersetzung  geht. Es gibt in der Sparkasse keine Vorgaben im Sinne einer Dienstvereinbarung, woran sich ein Mitarbeiter halten kann.

Ich bin nicht davon ausgegangen, dass das Personalmanagement und den Personalratsvorsitzenden  die Handlungen von Herrn B. oder meine Ansprache der Handlungen unsachlich behandeln würden.  Ich ging davon aus, dass gerade dieser Personenkreis an die sachliche Aufklärung bemüht sein würde und das Thema vertraulich behandeln würde.

Die Behauptung  ich hätte „im Kauf genommen, dass Herr B. als Führungskraft herabgewürdigt wird.“ ist unzutreffend.(18)
 
Wie meiner Ansprache des Themas zu entnehmen ist, ging es mir nicht um „Herabwürdigung, “ sondern um die „Gesichtswahrung für alle.“ Die Autoren fügen meiner Handlung  vorbehaltlos und sachlich unrichtig einen missbilligenden Vorsatz in ihrer Darstellung hinzu.(19)

Anlage A29 - Mail vom 21.11.2014 (18:44)

In keinem Schriftsatz der Sparkasse habe ich die Erwähnung meines Vorsatzes „Gesichtswahrung für alle“ entnommen. Frau R. - Mitautorin des Anhörungsbogens - ist die Empfängerin der Mail vom 21.11.2014 und war am 27.11.2014 im Gespräch. 

Welche Wirkung hat die Auslassung meines Vorsatzes und das vorbehaltlose Hinzufügen eines missbilligenden Vorsatzes in der Darstellung gegenüber Dritten? (20)

„Die Führungskraft von Frau C. - dies mag Herr B. oder ein anderer Vorgesetzter innerhalb der Sparkasse Leipzig sein - müsste stets damit rechnen, dass sich Frau C. über Anweisungen hinwegsetzen wird, wenn sie diese einseitig für nicht zielführend einschätzt.“

„dass sich Frau C. über Anweisungen hinwegsetzen wird, wenn sie diese einseitig für nicht zielführend einschätzt.“
Ist eine sachlich nicht haltbare Behauptung. Ich habe alle Anweisungen nachweislich umgesetzt. (s. Anlage A

Gilt das gleiche für den Vorstand und die Abteilungsleiter der Sparkasse, die das Memo vom September 2016 abstimmten?
Setzen Sie sich über Anweisung oder gar Gesetze hin, wenn sie diese einseitig für nicht zielführend einschätzen?


Ich fokussiere als Manager auf eine sachliche Klärung von Themen und die transparente Festhaltung von Entscheidung an. Die Darstellung meiner Mails  „dass sich Frau C. über Anweisungen hinwegsetzen wird, wenn sie diese einseitig für nicht zielführend einschätzt.“  ohne Vorbehalt (21) wahrt meine Rechte als mutmaßlichen Zitierten nicht. (22)

Schon in der Aussperrung haben die Kollegen dem Personalrat irregeführt. "Frau C. ist seit dem 27.11.2014 ...freigestellt." In der Tat wurde ich bereits am 21.11.2014 ausgesperrt.

Anlage A28 - Mail vom 21.11.2014 Fr. R

Zusammenfassend fügen die Autoren in der Gesamtdarstellung kontinuierlich ihre mutmaßliche "Bewertung" vorbehaltlos meiner Handlung hinzu. In der Gesamtdarstellung lassen die Autoren bis heute relevante, entlastende Umstände aus. Ihr Verhalten lässt sich durch die eigene Wortwahl am Besten beschreiben:

Bis heute haben die Autoren/der Autor in ihren/seinen Worten das "erforderliche Vertrauen in ihre Loyalität zunichte gemacht", ihre "Zuverlässigkeit und Integrität...scheidet aus."

"Die Befolgung... (der Gesetze) ...ist, ...eine Selbstverständlichkeit, die von jeder Mitarbeiterin und jedem Mitarbeiter zu erwarten ist" was in den Handlungen der/des Autoren nicht erkennbar ist .

Die Autoren/der Autor "problematisieren ... (sachliches, aufklärendes, gesichtwahrendes) Verhalten". Die Autoren/der Autor sind/ist die Gesetzte "bis heute nicht erfolgt."

Die Autoren/der Autor sind/ist "aufgrund Ihres Dienstvertrages zur Umsetzung verpflichtet."

Die Autoren/der Autor haben/hat die Umsetzung der Gesetze "nunmehr endgültig verweigert."

Den Autoren/dem Autor "war bekannt, das sie(er) gegen ihre(seine) arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen würde(n). Ihre/Seine Verweigerung geschah im Bewusstsein des damit verbundenen Pflichtenverstoßes und ist auch als beharrlich einzuschätzen; das zeigt der zeitliche Ablauf und die Argumentation aus dem LotusNotesverkehr..."

Ihr/Sein Verhalten ist "beleidigend und daher inakzeptabel."

Die Autoren/der Autor haben/hat ihre/sein "Aussagen auch Dritten zugänglich gemacht und daher in Kauf genommen, dass ...(ich) als Führungskraft herabgewürdigt wird."

"Das wiederholte und beharrliche Fehlverhalten..., ihre/seine (Gesetzes-)Weisungs-gebundenheit und die Funktion ihres/seines ...(Amtes) in Frage zu stellen, begründet im Sinn einer negativen Zukunftsprognose die Erwartung, dass ...(die Autoren/der Autor) sich auch in Zukunft (gesetzes- und) vertragswidrig verhalten wird/werden und eine konstruktive und kollegiale Zusammenarbeit mit ...(ihnen/ihm) unmöglich ist. Die Führungskraft von ...(den Autoren/dem Autor) - dies mag ...(einen anderen Mitarbeiter) innerhalb der Sparkasse sein - musste stets damit rechnen, dass sich ...(die Autoren/dem Autor) über Anweisungen(Gesetze) hinwegsetzen wird(werden), wenn sie/er diese nicht für zielführend einschätzt/en."

"... das sich dieses Verhalten und die Prognose wiederholen wird, lassen das für eine weitere Zusammenarbeit erforderliche Vertrauen entfallen. Dies um so mehr, da sich das Kommunikationsverhalten (Missachtung von Datenschutz) zwischen ...(den/ Autor/en) und ...(dem Personalrat/den Gerichten) schon widerholt als angespannt bzw. inakzeptabel erwiesen hat und ...(der Autor/die Autoren), trotz der schon anlässlich des Gesprächs ...(am 10.11 und 27.11.2014) gegebenen Hinweise (sein/ihr) Verhalten nicht geändert hat."

"Unter dieser Voraussetzung ist eine Beendigung des Anstellungsverhältnisses zwischen der Sparkasse Leipzig und ...(dem Autor/den Autoren) die einzige Möglichkeit, künftige Störungen auszuschließen, die der Sparkasse nicht auf Dauer zugemutet werden können. Die Kündigung ist daher verhältnismaßig."

Und es geht weiter

Anlage C 2015 - Juni 2017
Anlage C "Anhörung" Juni 2017


Die Pflicht zur sachlichen Richtigkeit und Vollständigkeit in den Umgang mit personenbezogenen Daten ist der Sparkasse bewußt.

Warum glauben die handelnden Personen, dass sie sich nicht an das Gesetz halten müssen?

Was belegt eine vollumfängliche Missachtung von Datenschutz über die jeweilige eigene Denk- und Handlungsweise?

 1. Im Schreiben vom 21.06.2017 habe ich diese Themen nach meinem Verständnis sachlich richtig als „Entstellung von Fakten“ und „Missinformation“ bezeichnet. Ich bin weder Deutsch noch Jurist und erkenne keinen inhaltlichen Unterschied in den Bezeichnungen, habe mich aber hier an die Begrifflichkeiten nach Bender orientiert.

 2. Auf die Vorträge von Herrn Padberg gehe ich nicht umfänglich ein. Im Rahmen der Berufsfreiheit darf ein Rechtsanwalt in der Vertretung seines Mandanten die Grenzen von Wahrheit schwer testen und sich bei nachweislicher Unwahrheit auf mutmasslichen Missverständnissen berufen. Herr Padbergs Fiktionen sind Fiktionen. Seine Fiktion beinhalten vorbehaltlose, extrem persönlichkeitsrechtsverletzende Interpretation und fokusieren auf sachlich irrelevanten Inhalten, die fragmentarisch aus dem Kontext wiedergegeben werden. Dem Anschein nach werden relevante Inhalte  nur dann von Herrn Padberg erwähnt, wenn er bereits eine günstige Entscheidung erlangt hat und glaubt, dass keiner den Basis der vorherigen Entscheidung überprüfen wird. (Hier verweise ich auf seine Behauptung im Schriftsatz vom 30.08.2018 auf Seite 4 – „Es gab keine Divergenz zwischen dem Vorbringen der Beklagten und der Faktenlage.“) Eine Auseinandersetzung mit den Schriftsätzen von Herrn Padberg ist nur im Rahmen der Bewertung des Gesamtverhaltens der Sparkasse von Bedeutung. (s.a. Fußnoten 46 & 52)

 3. Die Vorträge des Personalmanagements erwecken bei mir den Eindruck, dass die Bewertung nicht der Sachlage, sondern die mutmaßliche Sachlage der Bewertung folgt.

 4. Ich habe keinen Zugang zur Originalmail mit Anlage.

 5. Nach allem, was ich als Best-Practice im Management gelernt habe, ist es die Aufgabe eines Managers solche Fragen zu stellen und die Antworten in der Begründung der Entscheidung schriftlich zu fixieren. Es dient u.a. der Transparenz in der Ausübung des öffentlichen Amts.

 6. Die Zeitlinie und den Inhalt der Prüfung wurden falsch und irreführend wiedergegeben. Der im ersten Absatz genannte Prüfungsfeststellung war bereits durch die Speicherung der Emails im Mai geschlossen. Durch die Nutzung von „wir“ im 2. Absatz wird die Arbeit von mir und Herrn Hamann de-personalisiert. Dadurch entsteht für den Leser der Eindruck, dass diese Arbeit mit der Risikosteuerung nicht von mir getätigt würde. Meine Leistung wird dadurch ausgeblendet und mir effektiv aberkannt um eine ablehnende Haltung zum Prozess darzustellen.

 7. Eine Interpretation vorbehaltlos zu verbreiten ist persönlichkeitsrechtsverletzend. „Dementsprechend ist eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu bejahen, wenn die Wiedergabe einer mehrdeutigen Äußerung zwar einer aus Sicht des Durchschnittsadressaten vertretbaren Deutung folgt, aber auch ein anderes Verständnis möglich ist, das die Rechte des Zitierten besser wahrt, und der Zitierende seiner Aussage keinen Interpretationsvorbehalt beifügt.“ (BGH, Urteil vom 21. 5. 2011 – VI ZR 262/09)

 8.  Diese Integritätsverlust finde ich besonderes besorgniserregend. Der Spruch mit dem Tischtuch ist mir erstmalig bewusst in meinem Leben in dem  Vortrag von Herrn Lindner in der Güteverhandlung im März 2015 begegnet. Es ist kaum plausibel, dass ein solcher Spruch von einem Nicht-Deutschen kommen könnte. Diese Behauptung strapaziert mein Glauben an einem Irrtum der Autoren.

9.  Ich hatte nie zuvor die „mehrheitlich“-e Abstimmung der Bedeutung einer Vorstandsvorlage erlebt. Mir war die sachliche Klärung der „nicht eineindeutige“  Vorstandsvorlage zur Schaffung eines einheitlichen Verständnisse logisch und selbstverständlich.  Nach meinem Verständnis druckte die Abstimmung ein Wunschergebnis aus. Zur Umsetzung des Wunschergebnisses musste bei Bedarf eine Änderung begründet umgesetzt werden. Zur Klärung der Vorstandvorlage  habe ich mich an den Vorstand gewandt. Wie aus meinem Mail zu erkennen ist, habe ich das Konfliktpotential bei unklaren Anweisungen gewürdigt. Ich weder keine Person hervorgehoben.

 10. Nach allem, was ich als Best-Practice im Management gelernt habe, ist es die Aufgabe eines Managers solche Fragen zu stellen und die Antworten in der Begründung der Entscheidung schriftlich zu fixieren. Es dient u.a. der Transparenz in der Ausübung des öffentlichen Amts.

 11. Die Darstellung erweckt in mir den Eindruck einer Komprimierung der Zeitlinie.

 12. Die Darstellung erweckt in mir den Eindruck einer Komprimierung der Zeitlinie.

 13. Eine Interpretation vorbehaltlos zu verbreiten ist persönlichkeitsrechtsverletzend. Wie zuvor Fußnote 7 (BGH, Urteil vom 21. 5. 2011 – VI ZR 262/09) 

 14. Die  vielfachen Vorträgen zu mutmasslichen Verwarnungen erwecken bei mir den Eindruck, dass die Autoren das Fehlen der erforderlichen Abmahnung bewusst ist. 

 15. Der Vorwurf wirkt durch die Komprimierung der Zeitlinie  auf mich konstruiert.

 16. Mobbing ist kein Rechtsbegriff. Dazu gehört u.a. das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte. (BAG, Urteil v. 15.1.1997, 7 ABR 14/96).
Dies ist allerdings von Konflikten, die zwangsläufig durch die Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorgesetzten entstehen, abzugrenzen. Die Besonderheit des Mobbings besteht darin, dass nicht einzelne, abgrenzbare Handlungen, sondern die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte in einem Prozess zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit des betroffenen Arbeitnehmers führen kann.  Die Einzelakte können dabei für sich betrachtet "rechtlich neutral" sein. Die Gesamtschau muss ergeben, dass die Zielrichtung des Verhaltens die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts und/oder der Gesundheit eines anderen ist (BAG, Urteil v. 16.5.2007, 8 AZR 709/06).

 17. Eine Interpretation vorbehaltlos zu verbreiten ist persönlichkeitsrechtsverletzend. Wie zuvor Fußnote 7 (BGH, Urteil vom 21. 5. 2011 – VI ZR 262/09) 

 18. Im Grunde tragen die Autoren vor, dass ich „im Kauf“ nehmen müsste, dass Personalmanagement und der Personalratsvorsitzender  die sachliche Ansprache der durch meinen Vorgesetzten verbreiteter Fehlinterpretationen im Bezug auf meiner Person in sich als Herabwürdigung  des Vorgesetzten empfinden könnten. In der Tat habe ich  nicht damit gerechnet, dass langjährige Mitarbeiter im Personalmanagement oder der Personalratsvorsitzender so denken könnten.  Es ist für mich als Mensch und Manager eine unsachliche, fremde Denkweise.Mir ging es um eine sachliche, gesichtswahrende Auseinandersetzung  im Bezug auf den Beleidigungsvorwurf vom 10.11.2014 und die darin enthaltene Unterstellung eines beleidigenden Vorsatzes. Meine Erwartungshaltung war eine Klärung des Missverständnisses. (s.a. Anlage D)

 19. Eine Interpretation vorbehaltlos zu verbreiten ist persönlichkeitsrechtsverletzend. Wie zuvor Fußnote 7 (BGH, Urteil vom 21. 5. 2011 – VI ZR 262/09

 20. Die Darstellung erweckt in mir den Eindruck einer Komprimierung der Zeitlinie.

 21. BDSG a.F. § 35 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten (1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Geschätzte Daten sind als solche deutlich zu kennzeichnen..

 22. Eine Interpretation vorbehaltlos zu verbreiten ist persönlichkeitsrechtsverletzend. Wie zuvor Fußnote 7 (BGH, Urteil vom 21. 5. 2011 – VI ZR 262/09) 

 23. Eine Interpretation vorbehaltlos zu verbreiten ist persönlichkeitsrechtsverletzend. Wie zuvor Fußnote 7 (BGH, Urteil vom 21. 5. 2011 – VI ZR 262/09)

 24. Bei mir erwecken die haltlosen Schuldzuweisungen von Herrn L. den Eindruck, dass er die Verantwortung für den eigenen Abbruch der Mediation sowohl vor dem Gericht als auch in der Einschätzung meiner Rechtsvertretung auf mich schieben wollte.

 25. Eine Interpretation vorbehaltlos zu verbreiten ist persönlichkeitsrechtsverletzend. Wie zuvor Fußnote 7 (BGH, Urteil vom 21. 5. 2011 – VI ZR 262/09)

 26. Nach allem, was ich als Best-Practice im Management gelernt habe, ist es die Aufgabe eines Managers solche Fragen zu stellen und die Antworten in der Begründung der Entscheidung schriftlich zu fixieren.  Es dient u.a. der Transparenz in der Ausübung des öffentlichen Amts.

 27. BDSG a.F. § 35 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten (1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Geschätzte Daten sind als solche deutlich zu kennzeichnen. Die Sparkasse kann in Anbetracht der Korresondenz zwischen Jan-Juni 2017 bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr plausibel behaupten, an die sachliche Richtigkeit der Behauptungen in den Anhörungen und Schriftsätzen zu glauben. Die Falschebschuldigung scheint lediglich dazu zu dienen von der "verleumderischen Charakter" der eigenen Behauptung abzulenken.

 28. Eine Interpretation vorbehaltlos zu verbreiten ist persönlichkeitsrechtsverletzend. Wie zuvor Fußnote 7 (BGH, Urteil vom 21. 5. 2011 – VI ZR 262/09)

 29. BDSG a.F. § 35 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten (1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Geschätzte Daten sind als solche deutlich zu kennzeichnen. 

 30. Eine Interpretation vorbehaltlos zu verbreiten ist persönlichkeitsrechtsverletzend. Wie zuvor Fußnote 7 (BGH, Urteil vom 21. 5. 2011 – VI ZR 262/09)

 31. BAG 10.04.2014 – 2 AZR 684/13 – Rn. 22:9. Juni 2011 – 2 AZR 284/10 – Rn. 46 

 32 .Der Vortrag von Herrn Padberg scheint an dieser Stelle dem Richter zu implizieren, dass die Sparkasse diese Pflicht nachgekommen wäre, was keineswegs die Wahrheit entspricht.

 33.  BDSG a.F. § 35 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten (1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Geschätzte Daten sind als solche deutlich zu kennzeichnen. 

 34. Eine Interpretation vorbehaltlos zu verbreiten ist persönlichkeitsrechtsverletzend. Wie zuvor Fußnote 7 (BGH, Urteil vom 21. 5. 2011 – VI ZR 262/09)  

 35. Zu einer ordnungsgemäßen Anhörung ist es zwingend erforderlich, auch die mildernden und damit  entlastenden Umstände für den zu kündigenden Arbeitnehmer vorzutragen. Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 11.5.2011 (Geschäftszeichen 14 Ca 8029/10)

 36. SächsPerVG §79 (2)

 37. BAG, Urteil v. 13.03. 2008, 2 AZR 961/06; ähnlich zuletzt Hess.LAG, Urteil v. 17. Juni 2008, 4/12 Sa 523/07

 38. BAG, Urteil v. 13.03. 2008,  2 AZR 961/06

  39. Mein Anliegen an dem Verwaltungsrat war damals und ist heute nicht Schuldzuweisung oder Strafverfolgung. Mein Anliegen ist konstruktives Konflikt Management. Um von diesem Anliegen nicht abzulenken habe ich die Belege seinerzeit nicht beigefügt. Im Rahmen des Lernprozesses sind sie selbstverständlich wichtig und der Verwaltungsrat hat das Recht sie vollumfänglich zu erhalten. Die umfänglichen Belege für die Konfliktsituation sind diesem Schreiben beigefügt. Eine Aufarbeitung der Vergangenheit ist zweckdienlich im Rahmen eines Lernprozesses. Die Aufarbeitung ist nicht zweckdienlich, wenn es - wie in den Schriftsätzen der Sparkasse - zum Inhalt einer Schuldzuweisung und Strafverfolgung wird.

 40. Die stetige Wiederholung der Behauptung deutet darauf hin, dass den Autoren die Wichtigkeit dieser Behauptung zur Stützung der Kündigung bewusst ist. Wie wird oder wirkt die Wiederholung einer Behauptung? Wird oder wirkt eine Behauptung durch Wiederholung wahrer? Wird oder wirkt die Behauptung durch Wiederholung eventuell ehren- und persönlichkeitsrechtsverletzender?

 41. Eine Interpretation vorbehaltlos zu verbreiten ist persönlichkeitsrechtsverletzend. Wie zuvor Fußnote 7 (BGH, Urteil vom 21. 5. 2011 – VI ZR 262/09)

 42. Ich habe eine Substanz der Behauptungen der Sparkasse nicht wahrgenommen. Vielmehr erwecken stetigen Auslassung und Ergänzungen den Eindruck, dass es darum geht von der fehlenden Substanz abzulenken. 

 43. Eine Interpretation vorbehaltlos zu verbreiten ist persönlichkeitsrechtsverletzend. Wie zuvor Fußnote 7 (BGH, Urteil vom 21. 5. 2011 – VI ZR 262/09) 

44. Ich nehme die umfangreichen Auslassungen und Ergänzungen als Entstellung von Fakten oder Missinformationen und folglich  eine Beeinträchtigung der Datenintegrität personenbezogener Daten wahr. Ob die Auslassungen dazu dienen in den Worten der Sparkasse „das Gericht gezielt getäuscht zu haben“, können die handelnden Personen abschließend beantworten. Hier stellt sich die Frage - wenn die  Auslassungen oder Ergänzungen in den eigenen Worten nicht dazu dienen „das Gericht (oder in der Anhörung den Personalrat) gezielt“ zu täuschen, wozu dienen sie?