Bullies tend to lack objective competence. They attempt to cover lack of competence with speciousness.
Bullies make unsubstantiated claims. Bullies proclaim content without providing content. If some one is espousing content without provinding it - BEWARE!
If you repeat lies, you will be quoted as the source.
Die Pflicht zur sachlichen Richtigkeit und Vollständigkeit in den Umgang mit personenbezogenen Daten ist der Sparkasse bewußt.
Warum glauben die handelnden Personen, dass sie sich nicht an das Gesetz halten müssen?
Was belegt eine vollumfängliche Missachtung von Datenschutz über die jeweils eigene Denk- und Handlungsweise?
1. Im Schreiben vom 21.06.2017 habe ich diese Themen nach meinem Verständnis sachlich richtig als „Entstellung von Fakten“ und „Missinformation“ bezeichnet. Ich bin weder Deutsch noch Jurist und erkenne keinen inhaltlichen Unterschied in den Bezeichnungen, habe mich aber hier an die Begrifflichkeiten nach Bender orientiert.
2. Auf die Vorträge von Herrn Padberg gehe ich nicht umfänglich ein. Im Rahmen der Berufsfreiheit darf ein Rechtsanwalt in der Vertretung seines Mandanten die Grenzen von Wahrheit schwer testen und sich bei nachweislicher Unwahrheit auf mutmasslichen Missverständnissen berufen. Herr Padbergs Fiktionen sind Fiktionen. Seine Fiktion beinhalten vorbehaltlose, extrem persönlichkeitsrechtsverletzende Interpretation und fokusieren auf sachlich irrelevanten Inhalten, die fragmentarisch aus dem Kontext wiedergegeben werden. Dem Anschein nach werden relevante Inhalte nur dann von Herrn Padberg erwähnt, wenn er bereits eine günstige Entscheidung erlangt hat und glaubt, dass keiner den Basis der vorherigen Entscheidung überprüfen wird. (Hier verweise ich auf seine Behauptung im Schriftsatz vom 30.08.2018 auf Seite 4 – „Es gab keine Divergenz zwischen dem Vorbringen der Beklagten und der Faktenlage.“) Eine Auseinandersetzung mit den Schriftsätzen von Herrn Padberg ist nur im Rahmen der Bewertung des Gesamtverhaltens der Sparkasse von Bedeutung. (s.a. Fußnoten 46 & 52)
3. Die Vorträge des Personalmanagements erwecken bei mir den Eindruck, dass die Bewertung nicht der Sachlage, sondern die mutmaßliche Sachlage der Bewertung folgt.
4. Ich habe keinen Zugang zur Originalmail mit Anlage.
5. Nach allem, was ich als Best-Practice im Management gelernt habe, ist es die Aufgabe eines Managers solche Fragen zu stellen und die Antworten in der Begründung der Entscheidung schriftlich zu fixieren. Es dient u.a. der Transparenz in der Ausübung des öffentlichen Amts.
6. Die Zeitlinie und den Inhalt der Prüfung wurden falsch und irreführend wiedergegeben. Der im ersten Absatz genannte Prüfungsfeststellung war bereits durch die Speicherung der Emails im Mai geschlossen. Durch die Nutzung von „wir“ im 2. Absatz wird die Arbeit von mir und Herrn Hamann de-personalisiert. Dadurch entsteht für den Leser der Eindruck, dass diese Arbeit mit der Risikosteuerung nicht von mir getätigt würde. Meine Leistung wird dadurch ausgeblendet und mir effektiv aberkannt um eine ablehnende Haltung zum Prozess darzustellen.
7. Eine Interpretation vorbehaltlos zu verbreiten ist persönlichkeitsrechtsverletzend. „Dementsprechend ist eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu bejahen, wenn die Wiedergabe einer mehrdeutigen Äußerung zwar einer aus Sicht des Durchschnittsadressaten vertretbaren Deutung folgt, aber auch ein anderes Verständnis möglich ist, das die Rechte des Zitierten besser wahrt, und der Zitierende seiner Aussage keinen Interpretationsvorbehalt beifügt.“ (BGH, Urteil vom 21. 5. 2011 – VI ZR 262/09)
8. Diese Integritätsverlust finde ich besonderes besorgniserregend. Der Spruch mit dem Tischtuch ist mir erstmalig bewusst in meinem Leben in dem Vortrag von Herrn Lindner in der Güteverhandlung im März 2015 begegnet. Es ist kaum plausibel, dass ein solcher Spruch von einem Nicht-Deutschen kommen könnte. Diese Behauptung strapaziert mein Glauben an einem Irrtum der Autoren.
9. Ich hatte nie zuvor die „mehrheitlich“-e Abstimmung der Bedeutung einer Vorstandsvorlage erlebt. Mir war die sachliche Klärung der „nicht eineindeutige“ Vorstandsvorlage zur Schaffung eines einheitlichen Verständnisse logisch und selbstverständlich. Nach meinem Verständnis druckte die Abstimmung ein Wunschergebnis aus. Zur Umsetzung des Wunschergebnisses musste bei Bedarf eine Änderung begründet umgesetzt werden. Zur Klärung der Vorstandvorlage habe ich mich an den Vorstand gewandt. Wie aus meinem Mail zu erkennen ist, habe ich das Konfliktpotential bei unklaren Anweisungen gewürdigt. Ich weder keine Person hervorgehoben.
10. Nach allem, was ich als Best-Practice im Management gelernt habe, ist es die Aufgabe eines Managers solche Fragen zu stellen und die Antworten in der Begründung der Entscheidung schriftlich zu fixieren. Es dient u.a. der Transparenz in der Ausübung des öffentlichen Amts.
11. Die Darstellung erweckt in mir den Eindruck einer Komprimierung der Zeitlinie.
12. Die Darstellung erweckt in mir den Eindruck einer Komprimierung der Zeitlinie.
13. Eine Interpretation vorbehaltlos zu verbreiten ist persönlichkeitsrechtsverletzend. Wie zuvor Fußnote 7 (BGH, Urteil vom 21. 5. 2011 – VI ZR 262/09)
14. Die vielfachen Vorträgen zu mutmasslichen Verwarnungen erwecken bei mir den Eindruck, dass die Autoren das Fehlen der erforderlichen Abmahnung bewusst ist.
15. Der Vorwurf wirkt durch die Komprimierung der Zeitlinie auf mich konstruiert.
16. Mobbing ist kein Rechtsbegriff. Dazu gehört u.a. das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte. (BAG, Urteil v. 15.1.1997, 7 ABR 14/96).
Dies ist allerdings von Konflikten, die zwangsläufig durch die Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorgesetzten entstehen, abzugrenzen. Die Besonderheit des Mobbings besteht darin, dass nicht einzelne, abgrenzbare Handlungen, sondern die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte in einem Prozess zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit des betroffenen Arbeitnehmers führen kann. Die Einzelakte können dabei für sich betrachtet "rechtlich neutral" sein. Die Gesamtschau muss ergeben, dass die Zielrichtung des Verhaltens die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts und/oder der Gesundheit eines anderen ist (BAG, Urteil v. 16.5.2007, 8 AZR 709/06).
17. Eine Interpretation vorbehaltlos zu verbreiten ist persönlichkeitsrechtsverletzend. Wie zuvor Fußnote 7 (BGH, Urteil vom 21. 5. 2011 – VI ZR 262/09)
18. Im Grunde tragen die Autoren vor, dass ich „im Kauf“ nehmen müsste, dass Personalmanagement und der Personalratsvorsitzender die sachliche Ansprache der durch meinen Vorgesetzten verbreiteter Fehlinterpretationen im Bezug auf meiner Person in sich als Herabwürdigung des Vorgesetzten empfinden könnten. In der Tat habe ich nicht damit gerechnet, dass langjährige Mitarbeiter im Personalmanagement oder der Personalratsvorsitzender so denken könnten. Es ist für mich als Mensch und Manager eine unsachliche, fremde Denkweise.Mir ging es um eine sachliche, gesichtswahrende Auseinandersetzung im Bezug auf den Beleidigungsvorwurf vom 10.11.2014 und die darin enthaltene Unterstellung eines beleidigenden Vorsatzes. Meine Erwartungshaltung war eine Klärung des Missverständnisses. (s.a. Anlage D)
19. Eine Interpretation vorbehaltlos zu verbreiten ist persönlichkeitsrechtsverletzend. Wie zuvor Fußnote 7 (BGH, Urteil vom 21. 5. 2011 – VI ZR 262/09
20. Die Darstellung erweckt in mir den Eindruck einer Komprimierung der Zeitlinie.
21. BDSG a.F. § 35 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten (1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Geschätzte Daten sind als solche deutlich zu kennzeichnen..
22. Eine Interpretation vorbehaltlos zu verbreiten ist persönlichkeitsrechtsverletzend. Wie zuvor Fußnote 7 (BGH, Urteil vom 21. 5. 2011 – VI ZR 262/09)
23. Eine Interpretation vorbehaltlos zu verbreiten ist persönlichkeitsrechtsverletzend. Wie zuvor Fußnote 7 (BGH, Urteil vom 21. 5. 2011 – VI ZR 262/09)
24. Bei mir erwecken die haltlosen Schuldzuweisungen von Herrn L. den Eindruck, dass er die Verantwortung für den eigenen Abbruch der Mediation sowohl vor dem Gericht als auch in der Einschätzung meiner Rechtsvertretung auf mich schieben wollte.
25. Eine Interpretation vorbehaltlos zu verbreiten ist persönlichkeitsrechtsverletzend. Wie zuvor Fußnote 7 (BGH, Urteil vom 21. 5. 2011 – VI ZR 262/09)
26. Nach allem, was ich als Best-Practice im Management gelernt habe, ist es die Aufgabe eines Managers solche Fragen zu stellen und die Antworten in der Begründung der Entscheidung schriftlich zu fixieren. Es dient u.a. der Transparenz in der Ausübung des öffentlichen Amts.
27. BDSG a.F. § 35 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten (1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Geschätzte Daten sind als solche deutlich zu kennzeichnen. Die Sparkasse kann in Anbetracht der Korresondenz zwischen Jan-Juni 2017 bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr plausibel behaupten, an die sachliche Richtigkeit der Behauptungen in den Anhörungen und Schriftsätzen zu glauben. Die Falschebschuldigung scheint lediglich dazu zu dienen von der "verleumderischen Charakter" der eigenen Behauptung abzulenken.
28. Eine Interpretation vorbehaltlos zu verbreiten ist persönlichkeitsrechtsverletzend. Wie zuvor Fußnote 7 (BGH, Urteil vom 21. 5. 2011 – VI ZR 262/09)
29. BDSG a.F. § 35 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten (1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Geschätzte Daten sind als solche deutlich zu kennzeichnen.
30. Eine Interpretation vorbehaltlos zu verbreiten ist persönlichkeitsrechtsverletzend. Wie zuvor Fußnote 7 (BGH, Urteil vom 21. 5. 2011 – VI ZR 262/09)
31. BAG 10.04.2014 – 2 AZR 684/13 – Rn. 22:9. Juni 2011 – 2 AZR 284/10 – Rn. 46
32 .Der Vortrag von Herrn Padberg scheint an dieser Stelle dem Richter zu implizieren, dass die Sparkasse diese Pflicht nachgekommen wäre, was keineswegs die Wahrheit entspricht.
33. BDSG a.F. § 35 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten (1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Geschätzte Daten sind als solche deutlich zu kennzeichnen.
34. Eine Interpretation vorbehaltlos zu verbreiten ist persönlichkeitsrechtsverletzend. Wie zuvor Fußnote 7 (BGH, Urteil vom 21. 5. 2011 – VI ZR 262/09)
35. Zu einer ordnungsgemäßen Anhörung ist es zwingend erforderlich, auch die mildernden und damit entlastenden Umstände für den zu kündigenden Arbeitnehmer vorzutragen. Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 11.5.2011 (Geschäftszeichen 14 Ca 8029/10)
36. SächsPerVG §79 (2)
37. BAG, Urteil v. 13.03. 2008, 2 AZR 961/06; ähnlich zuletzt Hess.LAG, Urteil v. 17. Juni 2008, 4/12 Sa 523/07
38. BAG, Urteil v. 13.03. 2008, 2 AZR 961/06
39. Mein Anliegen an dem Verwaltungsrat war damals und ist heute nicht Schuldzuweisung oder Strafverfolgung. Mein Anliegen ist konstruktives Konflikt Management. Um von diesem Anliegen nicht abzulenken habe ich die Belege seinerzeit nicht beigefügt. Im Rahmen des Lernprozesses sind sie selbstverständlich wichtig und der Verwaltungsrat hat das Recht sie vollumfänglich zu erhalten. Die umfänglichen Belege für die Konfliktsituation sind diesem Schreiben beigefügt. Eine Aufarbeitung der Vergangenheit ist zweckdienlich im Rahmen eines Lernprozesses. Die Aufarbeitung ist nicht zweckdienlich, wenn es - wie in den Schriftsätzen der Sparkasse - zum Inhalt einer Schuldzuweisung und Strafverfolgung wird.
40. Die stetige Wiederholung der Behauptung deutet darauf hin, dass den Autoren die Wichtigkeit dieser Behauptung zur Stützung der Kündigung bewusst ist. Wie wird oder wirkt die Wiederholung einer Behauptung? Wird oder wirkt eine Behauptung durch Wiederholung wahrer? Wird oder wirkt die Behauptung durch Wiederholung eventuell ehren- und persönlichkeitsrechtsverletzender?
41. Eine Interpretation vorbehaltlos zu verbreiten ist persönlichkeitsrechtsverletzend. Wie zuvor Fußnote 7 (BGH, Urteil vom 21. 5. 2011 – VI ZR 262/09)
42. Ich habe eine Substanz der Behauptungen der Sparkasse nicht wahrgenommen. Vielmehr erwecken stetigen Auslassung und Ergänzungen den Eindruck, dass es darum geht von der fehlenden Substanz abzulenken.
43. Eine Interpretation vorbehaltlos zu verbreiten ist persönlichkeitsrechtsverletzend. Wie zuvor Fußnote 7 (BGH, Urteil vom 21. 5. 2011 – VI ZR 262/09)
44. Ich nehme die umfangreichen Auslassungen und Ergänzungen als Entstellung von Fakten oder Missinformationen und folglich eine Beeinträchtigung der Datenintegrität personenbezogener Daten wahr. Ob die Auslassungen dazu dienen in den Worten der Sparkasse „das Gericht gezielt getäuscht zu haben“, können die handelnden Personen abschließend beantworten. Hier stellt sich die Frage - wenn die Auslassungen oder Ergänzungen in den eigenen Worten nicht dazu dienen „das Gericht (oder in der Anhörung den Personalrat) gezielt“ zu täuschen, wozu dienen sie?