attachment C 2015-05.2017

data manipulation


IT is worse and EASier behind closed doors

CONTENT

The How


Bullies tend to lack objective competence. They attempt to cover lack of competence with speciousness.

Bullies make unsubstantiated claims. Bullies proclaim content without providing content. If some one is espousing content without provinding it - BEWARE!

If you repeat lies, you will be quoted as the source.


4. Vermerk vom 27.01.2015

In dem Vermerk ist meine Mail vom 14.10.2014 17:46 nicht enthalten, folglich fehlt dem Leser die Frage –„ ist die Empfehlung der Revision als Auftrag zur Prüfung einer Leasinggesellschaft zu verstehen?“ worauf Herr B. nach meinem Verständnis mit seiner Mail vom 14.10.2014 18:14 präzise antwortete – „Setzen Sie den Auftrag um.“

Warum sollte diese Antwort nicht als einen "Auftrag zur Prüfung einer Leasing Gesellschaft zu verstehen" sein?
Warum hat die Sparkasse diesen Auftrag abgeleugnet "Der Auftrag von Herrn B. ...bezieht sich ausschließlich auf die genannte zu ändernde Anweisung. Eine anderslautende Anweisung durch Herrn B....gab es nicht"? Hat Herr B. einen Auftrag oder die Umsetzung einer Anweisung - worum es in der Mail von Frau Coe gar nicht ging - erteilt? Ist der "Auftrag" in dem Kontext des Gesprächs vom 14.10.2014 und die präzise Rückfrage nach einem "Auftrag zur Gründung einer Leasinggesellschaft " plausibel anderes zu verstehen als einen "Auftrag zur Gründung einer Leasinggesellschaft "? Warum beharrt der Autor darauf, dass der angefragte Auftrag nicht mit dem Satz "Setzen bitte den Auftrag um,..." umgesetzt werden sollte? Nachweislich hat Herr B. diesen Mailverkehr am 03.11.2014 an das Personalmanagement weitergeleitet, Hat Personalmanagement den Mailverkehr überhaupt gelesen?


Anlage A38 – Vermerk vom 27.01.2015 Page 2
(Auf die absolut fehlende Sachlichkeit dieses Vermerks gehe ich im Fragenkatalog vom 10.01.2020 Anlage 177 explizit ein)
Wie zuvor Anlage A16 – Mail vom 14.10.2017 (17:46)
Anlage A18 - Mail von Herrn B. (18:14)

Durch das Auslassen der direkten Frage "Ist die Empfehlung der Revisionsprüfung als Auftrag zur Prüfung der Gründung einer Leasinggesellschaft zu verstehen?" um 17:46, ist es möglich die Antwort um 18:14 "Setzen Sie bitte den Auftrag um,.." jede Deutung hinzuzufügen. In dem Vermerk steht - „Mit Ihrer Mail vom 16.10.2014 11:19 hat Frau C. unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Anweisung nicht umsetzen wird.“ Es ist nicht nachvollziehbar wie die Autoren auf diese Darstellung kommen. Die Mail druckt nicht aus, dass ich eine Anweisung nicht umsetze. Sie druckt eindeutig Bedenken im Bezug auf die Gründung einer Leasinggesellschaft aus. Die Behauptung, die Mail vom 16.10.2014 hätte irgendwas mit der Hinterlegung von Warnhinweisen zu tun,  ist sachlich nicht haltbar. Das Thema - Warnhinweise - ist in der Mail nicht gegenständlich. Das Thema wird durch die Autoren der Anhörung der Mail vom 16.10.2014 hinzugefügt.  (s. Anlage A & F) Bis zu meiner Sperrung aus der Sparkasse habe ich nachweislich an die Umsetzung der in der Mail des Vorgesetzten vom 18:14 behandelten Anweisung  zur „Gründung einer Leasing Gesellschaft“ gearbeitet. 

Wie zuvor Anlage A23 – Mail vom 10.11.2014  Page 2 Page 3 Page 4 Page 5
Wie zuvor Anlage A24 – Anhang mit Abstimmungsbogen Page 2 Page 3

Abschließend steht - „Gleichfalls wurde dies auch nicht von ihr an die Mitarbeiter der OE 253, Fachbereich Leasing als Auftrag weitergegeben.“ Es ist nicht nachvollziehbar, worauf sich die Sparkasse hier bezieht. Die Mitarbeiter der OE 253 wurden informiert und haben am 24.10.2014 (s. Ratenrückstanddatei) die Warnhinweise hinterlegt. Die Behauptung zum 27.01.2015 ist nachweislich falsch.

Wie zuvor Anlage A7 –  Ratenrückstandsdatei mit nachweislicher Umsetzung der Anweisung in der OE 253 ab 24.10.2014

Welche Wirkung hat die Auslassung meines Vorsatzes und das vorbehaltlose Hinzufügen eines missbilligenden Vorsatzes in der Darstellung gegenüber Dritten? (23)

5. Mails zu Mediationsverfahren vom August 2015

Im Juli 2015 wurde eine gerichtliche Mediation vereinbart. Die Teilnahme von Herrn B. wurde mit Schreiben vom 17.08.2015 und 19.08.2015 abgelehnt. 

Anlage A45 – Beschluss ArbG Leipzig vom 15.07.2015
Anlage A46 – Schreiben vom 17.08.2015
Anlage A49 – Schreiben vom 19.08.2015

Allen Anschein nach sind die sachlich haltlosen und persönlichkeitsrechtsverletzenden Vorwürfe von Herrn B. verbreitet worden. Die fadenscheinigen Vorwürfe beinhalten zu viel abteilungsinterne Informationen um von den Kollegen im Personalbereich entstanden zu sein. Warum erlaubt die Sparkasse einen Abteilungsdirektor, der Vorwürfe gegen eine ihm unterstellte Kollegin verbreitet, sich jegliche Verantwortung für die Lösung dieses Konflikts zu entziehen?
Was sagt das über die Führungskultur des Hauses aus?

Mit Schreiben vom 21.10.2015 trug die Sparkasse vor, „Wir haben unseren Teil der Abmachung (siehe dazu Protokoll) erfüllt und im Interesse eines Ergebnisses auch über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus zugewartet.“  Im Mail an meiner Rechtsvertretung schreibt Herr L. – „Wir bedauern, dass Frau C. in keiner Weise kompromissbereit ist,…“ (24)

Anlage A55 – Schreiben vom 21.10.2015
Anlage A56 – Mail vom 21.10.2015

Es ist nicht nachvollziehbar, worauf sich die Sparkasse hier bezieht. Ich habe alle Schritte gemäß Protokoll vom 24.08.2015 unternommen. 

Anlage A50 – Protokoll des ArbG vom 24.08.2015 Page 2

Kostenvoranschläge wurden der Sparkasse unterbreitet.  ImKonsens hat noch Ende Oktober  (s. Mail vom 26.10.2015) auf die Bestätigung der Kostenübernahme durch die Sparkasse gewartet. 

Anlage A51- Mail von Kienbaum 25.08.2015
Anlage A52- Angebot Im Konsens
Anlage A53- Mail Kienbaum 18.09.2015
Anlage A54- Mail Kienbaum 06.10.2015 Page 2 Page 3
Anlage A58- Mail Im Konsens 26.10.2015 Page 2 Page 3

Im Schreiben vom 21.10.2015 steht - „Die Mediation ist gescheitert – diese Auffassung wird auch vom Prozessvertreter der Klägerin geteilt.“

Wie zuvor Anlage A55 – Schreiben vom 21.10.2015

Nach meinem Kenntnisstand war mein Prozessvertreter seinerzeit genau so von dem Inhalt des Schreibens vom 21.10.2015 überrascht wie ich. In dem Schreiben vom 21.10.2015 fügte die Sparkasse ihrer Handlung eine Erfüllung der „Abmachung“ und eine Frist „über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus,“ sowie eine „Auffassung“ meiner Rechtsvertretung  hinzu.  Ferner wird mir eine haltlose, fehlende Kompromissbereitschaft  hinzugefügt.(25) NIchts davon ist wahr.

Die Sparkasse lässt die Erfüllung der Vereinbarung meinerseits – Termin mit Kienbaum, sowie Einverständnis zur Kostenübernahme (s. Mail vom 06.10.2015) und Angebotsunterbreitung Im Konsens, hier ohne erklärte Bereitschaft zur Kostenübernahme -  aus. Es ist nicht klar woran die Sparkasse die Erfüllung ihres „Teil der Abmachung“ festhält. 

Warum verbreitet sich eine Sparkasse so viel Unsinn um sich von der offensichtlich eigenen Entscheidung zur Aufgabe einer Mediation zu distanzieren?
Was sagt diese Haltungsweise über das Verantwortungsbewußtsein der handelnden Personen?
Jeder darf ohne Grund von einer Mediation zurücktreten. Warum war es der handelnden Personen der Sparkasse so wichtig die Verantwortung für ihre Entscheidung zu versuchen mit teilweise persönlichkeitsrechtsverletzenden Falschbehauptungen auf andere zu verschieben?

Zu guter Letzt schrieb die Sparkasse am 22.Oktober erneut an das Gericht ein Appell das Arbeitsverhältnis "gegen Zahlung einer Abfindung" aufzulösen. Zur Begründung schreibt die Sparkasse unter Punkt 1 "Die Klägerin hat durch die beharrliche und grundlose Weigerung, einer dienstliche Anordnung ihres Vorgesetzen nachzukommen, gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen verstoßen." Diese Behauptung ist nachweislich nicht wahr (s. Anlage A) .

Anlage 57 - Schreiben der Sparkasse vom 22.10.2015 Page 2 Page 3 Page 4 Page 5 Page 6

Wie wirkt sich die langjährige "beharrliche" Verbreitung von "grundlosen" Vorwürfen auf Dritten?

Was sagt es über die Autoren und ihre Einstellung zu dem Gesetz aus, wenn die Begründung eines gerichtlichen Antrages sachlich haltlos ist?

Erfüllt die langjährige Verbreitung von sachlich unrichtigen und persönlichkeitsrechtsverletzenden Tatsachenbehauptungen nicht den Tatbestand "wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist" (
§ 187 StGB)?

6. Anhörungsbogen vom 19.10.2016

Auffällig in der Anhörung ist der Falschzitat des LAG-Urteils Seite 15 „…die Grenze überschreitendes, pflichtwidriges Verhalten der Klägerin (Anm.: Frau C.) zu verstehen sei.“ 

Anlage A77 – Anhörungsbogen vom 19.10.2016 Page 2 Page 3 Page 4

Der Richter schrieb -„Die Kündigung ist auch nicht wegen eines beleidigenden Verhaltens gegenüber ihren Vorgesetzten gerechtfertigt. …..Der Vorgang selbst ist nicht erheblich…Weil der Vorgang dies auch als Kritik an seiner Tätigkeit verstehen soll (Dies ist eine Falschannahme des Richters, die meine Recht als Zitierte nicht wahrt.), könnte dies als die Grenze überschreitendes, pflichtwidriges Verhalten der Klägerin zu verstehen sein.“ Der Urteil wurde in der Weitergabe inhaltlich geändert. Der Vorbehalt des Richters „könnte…zu verstehen sein“ wurde in der Weitergabe ausgelassen um eine rechtswidrige Versetzung zu begründen. 

(Die Angaben des Richters bauen auf die sachlich unrichtigen und persönlichkeitsrechtsverletzenden Behauptungen der Sparkasse. Es reichte den Autoren nicht, dass der Richter nur die eigene üble Nachrede übernommen hat, sie spurten augenscheinlich das Bedürfnis in ihrem Echokammer draufzulegen.)

Die Autoren fügen ihren Argumenten stets eine vorbehaltlose Rechtssicherheit hinzu. In dem Bogen steht – „…die Sparkasse wird ihre Rechte vor dem Bundesarbeitsgericht weiter verfolgen, nachdem eine Auswertung der Urteilsgründe Rechtsfehler des Gerichts und daher hinreichende Erfolgsaussichten aufgezeigt hat.“ Bemerkenswert in dem Gesamtverhalten der handelnden Personen an dieser Stelle ist die Begründung eines Prozessarbeitsverhältnis nach dem Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils, sowie die Behauptung von  „Erfolgsaussichten“ vor dem Bundesarbeitsgericht. 

Wie wirkt sich eine solche Darstellung (falsche Wiedergabe von Inhalt) auf einem Dritten aus? (16)

Verleihen Dreistigkeit und stetige Wiederholung von Lügen, den Lügen Glaubwürdigkeit? (
16)

Leider ist die Antwort auf diese Fragen - JA, und es wird immer schlimmer. Wer sich in Lügen verstrickt, handelt menschenunwürdig und verfängt alle in seinen Lügen. Alle, die Lügen verfolgen und darauf handeln, müssen diese Lügen aufrechterhalten um die eigenen menschenunwürdigen Handlungen recht zu fertigen. Die Autoren haben ihre Karrieren auf die "Diskreditierung" einer Kollegin gesetzt. Leider scheint ihre Wette bisher aufzugehen auch wenn sie sich in die Lügen immer mehr verstricken ...Anlage C Teil 3 Juni 2017


Die Pflicht zur sachlichen Richtigkeit und Vollständigkeit in den Umgang mit personenbezogenen Daten ist der Sparkasse bewußt.

Warum glauben die handelnden Personen, dass sie sich nicht an das Gesetz halten müssen?

Was belegt eine vollumfängliche Missachtung von Datenschutz über die jeweils eigene Denk- und Handlungsweise?

 1. Im Schreiben vom 21.06.2017 habe ich diese Themen nach meinem Verständnis sachlich richtig als „Entstellung von Fakten“ und „Missinformation“ bezeichnet. Ich bin weder Deutsch noch Jurist und erkenne keinen inhaltlichen Unterschied in den Bezeichnungen, habe mich aber hier an die Begrifflichkeiten nach Bender orientiert.

 2. Auf die Vorträge von Herrn Padberg gehe ich nicht umfänglich ein. Im Rahmen der Berufsfreiheit darf ein Rechtsanwalt in der Vertretung seines Mandanten die Grenzen von Wahrheit schwer testen und sich bei nachweislicher Unwahrheit auf mutmasslichen Missverständnissen berufen. Herr Padbergs Fiktionen sind Fiktionen. Seine Fiktion beinhalten vorbehaltlose, extrem persönlichkeitsrechtsverletzende Interpretation und fokusieren auf sachlich irrelevanten Inhalten, die fragmentarisch aus dem Kontext wiedergegeben werden. Dem Anschein nach werden relevante Inhalte  nur dann von Herrn Padberg erwähnt, wenn er bereits eine günstige Entscheidung erlangt hat und glaubt, dass keiner den Basis der vorherigen Entscheidung überprüfen wird. (Hier verweise ich auf seine Behauptung im Schriftsatz vom 30.08.2018 auf Seite 4 – „Es gab keine Divergenz zwischen dem Vorbringen der Beklagten und der Faktenlage.“) Eine Auseinandersetzung mit den Schriftsätzen von Herrn Padberg ist nur im Rahmen der Bewertung des Gesamtverhaltens der Sparkasse von Bedeutung. (s.a. Fußnoten 46 & 52)

 3. Die Vorträge des Personalmanagements erwecken bei mir den Eindruck, dass die Bewertung nicht der Sachlage, sondern die mutmaßliche Sachlage der Bewertung folgt.

 4. Ich habe keinen Zugang zur Originalmail mit Anlage.

 5. Nach allem, was ich als Best-Practice im Management gelernt habe, ist es die Aufgabe eines Managers solche Fragen zu stellen und die Antworten in der Begründung der Entscheidung schriftlich zu fixieren. Es dient u.a. der Transparenz in der Ausübung des öffentlichen Amts.

 6. Die Zeitlinie und den Inhalt der Prüfung wurden falsch und irreführend wiedergegeben. Der im ersten Absatz genannte Prüfungsfeststellung war bereits durch die Speicherung der Emails im Mai geschlossen. Durch die Nutzung von „wir“ im 2. Absatz wird die Arbeit von mir und Herrn Hamann de-personalisiert. Dadurch entsteht für den Leser der Eindruck, dass diese Arbeit mit der Risikosteuerung nicht von mir getätigt würde. Meine Leistung wird dadurch ausgeblendet und mir effektiv aberkannt um eine ablehnende Haltung zum Prozess darzustellen.

 7. Eine Interpretation vorbehaltlos zu verbreiten ist persönlichkeitsrechtsverletzend. „Dementsprechend ist eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu bejahen, wenn die Wiedergabe einer mehrdeutigen Äußerung zwar einer aus Sicht des Durchschnittsadressaten vertretbaren Deutung folgt, aber auch ein anderes Verständnis möglich ist, das die Rechte des Zitierten besser wahrt, und der Zitierende seiner Aussage keinen Interpretationsvorbehalt beifügt.“ (BGH, Urteil vom 21. 5. 2011 – VI ZR 262/09)

 8.  Diese Integritätsverlust finde ich besonderes besorgniserregend. Der Spruch mit dem Tischtuch ist mir erstmalig bewusst in meinem Leben in dem  Vortrag von Herrn Lindner in der Güteverhandlung im März 2015 begegnet. Es ist kaum plausibel, dass ein solcher Spruch von einem Nicht-Deutschen kommen könnte. Diese Behauptung strapaziert mein Glauben an einem Irrtum der Autoren.

9.  Ich hatte nie zuvor die „mehrheitlich“-e Abstimmung der Bedeutung einer Vorstandsvorlage erlebt. Mir war die sachliche Klärung der „nicht eineindeutige“  Vorstandsvorlage zur Schaffung eines einheitlichen Verständnisse logisch und selbstverständlich.  Nach meinem Verständnis druckte die Abstimmung ein Wunschergebnis aus. Zur Umsetzung des Wunschergebnisses musste bei Bedarf eine Änderung begründet umgesetzt werden. Zur Klärung der Vorstandvorlage  habe ich mich an den Vorstand gewandt. Wie aus meinem Mail zu erkennen ist, habe ich das Konfliktpotential bei unklaren Anweisungen gewürdigt. Ich weder keine Person hervorgehoben.

 10. Nach allem, was ich als Best-Practice im Management gelernt habe, ist es die Aufgabe eines Managers solche Fragen zu stellen und die Antworten in der Begründung der Entscheidung schriftlich zu fixieren. Es dient u.a. der Transparenz in der Ausübung des öffentlichen Amts.

 11. Die Darstellung erweckt in mir den Eindruck einer Komprimierung der Zeitlinie.

 12. Die Darstellung erweckt in mir den Eindruck einer Komprimierung der Zeitlinie.

 13. Eine Interpretation vorbehaltlos zu verbreiten ist persönlichkeitsrechtsverletzend. Wie zuvor Fußnote 7 (BGH, Urteil vom 21. 5. 2011 – VI ZR 262/09) 

 14. Die  vielfachen Vorträgen zu mutmasslichen Verwarnungen erwecken bei mir den Eindruck, dass die Autoren das Fehlen der erforderlichen Abmahnung bewusst ist. 

 15. Der Vorwurf wirkt durch die Komprimierung der Zeitlinie  auf mich konstruiert.

 16. Mobbing ist kein Rechtsbegriff. Dazu gehört u.a. das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte. (BAG, Urteil v. 15.1.1997, 7 ABR 14/96).
Dies ist allerdings von Konflikten, die zwangsläufig durch die Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorgesetzten entstehen, abzugrenzen. Die Besonderheit des Mobbings besteht darin, dass nicht einzelne, abgrenzbare Handlungen, sondern die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte in einem Prozess zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit des betroffenen Arbeitnehmers führen kann.  Die Einzelakte können dabei für sich betrachtet "rechtlich neutral" sein. Die Gesamtschau muss ergeben, dass die Zielrichtung des Verhaltens die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts und/oder der Gesundheit eines anderen ist (BAG, Urteil v. 16.5.2007, 8 AZR 709/06).

 17. Eine Interpretation vorbehaltlos zu verbreiten ist persönlichkeitsrechtsverletzend. Wie zuvor Fußnote 7 (BGH, Urteil vom 21. 5. 2011 – VI ZR 262/09) 

 18. Im Grunde tragen die Autoren vor, dass ich „im Kauf“ nehmen müsste, dass Personalmanagement und der Personalratsvorsitzender  die sachliche Ansprache der durch meinen Vorgesetzten verbreiteter Fehlinterpretationen im Bezug auf meiner Person in sich als Herabwürdigung  des Vorgesetzten empfinden könnten. In der Tat habe ich  nicht damit gerechnet, dass langjährige Mitarbeiter im Personalmanagement oder der Personalratsvorsitzender so denken könnten.  Es ist für mich als Mensch und Manager eine unsachliche, fremde Denkweise.Mir ging es um eine sachliche, gesichtswahrende Auseinandersetzung  im Bezug auf den Beleidigungsvorwurf vom 10.11.2014 und die darin enthaltene Unterstellung eines beleidigenden Vorsatzes. Meine Erwartungshaltung war eine Klärung des Missverständnisses. (s.a. Anlage D)

 19. Eine Interpretation vorbehaltlos zu verbreiten ist persönlichkeitsrechtsverletzend. Wie zuvor Fußnote 7 (BGH, Urteil vom 21. 5. 2011 – VI ZR 262/09

 20. Die Darstellung erweckt in mir den Eindruck einer Komprimierung der Zeitlinie.

 21. BDSG a.F. § 35 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten (1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Geschätzte Daten sind als solche deutlich zu kennzeichnen..

 22. Eine Interpretation vorbehaltlos zu verbreiten ist persönlichkeitsrechtsverletzend. Wie zuvor Fußnote 7 (BGH, Urteil vom 21. 5. 2011 – VI ZR 262/09) 

 23. Eine Interpretation vorbehaltlos zu verbreiten ist persönlichkeitsrechtsverletzend. Wie zuvor Fußnote 7 (BGH, Urteil vom 21. 5. 2011 – VI ZR 262/09)

 24. Bei mir erwecken die haltlosen Schuldzuweisungen von Herrn L. den Eindruck, dass er die Verantwortung für den eigenen Abbruch der Mediation sowohl vor dem Gericht als auch in der Einschätzung meiner Rechtsvertretung auf mich schieben wollte.

 25. Eine Interpretation vorbehaltlos zu verbreiten ist persönlichkeitsrechtsverletzend. Wie zuvor Fußnote 7 (BGH, Urteil vom 21. 5. 2011 – VI ZR 262/09)

 26. Nach allem, was ich als Best-Practice im Management gelernt habe, ist es die Aufgabe eines Managers solche Fragen zu stellen und die Antworten in der Begründung der Entscheidung schriftlich zu fixieren.  Es dient u.a. der Transparenz in der Ausübung des öffentlichen Amts.

 27. BDSG a.F. § 35 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten (1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Geschätzte Daten sind als solche deutlich zu kennzeichnen. Die Sparkasse kann in Anbetracht der Korresondenz zwischen Jan-Juni 2017 bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr plausibel behaupten, an die sachliche Richtigkeit der Behauptungen in den Anhörungen und Schriftsätzen zu glauben. Die Falschebschuldigung scheint lediglich dazu zu dienen von der "verleumderischen Charakter" der eigenen Behauptung abzulenken.

 28. Eine Interpretation vorbehaltlos zu verbreiten ist persönlichkeitsrechtsverletzend. Wie zuvor Fußnote 7 (BGH, Urteil vom 21. 5. 2011 – VI ZR 262/09)

 29. BDSG a.F. § 35 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten (1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Geschätzte Daten sind als solche deutlich zu kennzeichnen. 

 30. Eine Interpretation vorbehaltlos zu verbreiten ist persönlichkeitsrechtsverletzend. Wie zuvor Fußnote 7 (BGH, Urteil vom 21. 5. 2011 – VI ZR 262/09)

 31. BAG 10.04.2014 – 2 AZR 684/13 – Rn. 22:9. Juni 2011 – 2 AZR 284/10 – Rn. 46 

 32 .Der Vortrag von Herrn Padberg scheint an dieser Stelle dem Richter zu implizieren, dass die Sparkasse diese Pflicht nachgekommen wäre, was keineswegs die Wahrheit entspricht.

 33.  BDSG a.F. § 35 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten (1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Geschätzte Daten sind als solche deutlich zu kennzeichnen. 

 34. Eine Interpretation vorbehaltlos zu verbreiten ist persönlichkeitsrechtsverletzend. Wie zuvor Fußnote 7 (BGH, Urteil vom 21. 5. 2011 – VI ZR 262/09)  

 35. Zu einer ordnungsgemäßen Anhörung ist es zwingend erforderlich, auch die mildernden und damit  entlastenden Umstände für den zu kündigenden Arbeitnehmer vorzutragen. Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 11.5.2011 (Geschäftszeichen 14 Ca 8029/10)

 36. SächsPerVG §79 (2)

 37. BAG, Urteil v. 13.03. 2008, 2 AZR 961/06; ähnlich zuletzt Hess.LAG, Urteil v. 17. Juni 2008, 4/12 Sa 523/07

 38. BAG, Urteil v. 13.03. 2008,  2 AZR 961/06

  39. Mein Anliegen an dem Verwaltungsrat war damals und ist heute nicht Schuldzuweisung oder Strafverfolgung. Mein Anliegen ist konstruktives Konflikt Management. Um von diesem Anliegen nicht abzulenken habe ich die Belege seinerzeit nicht beigefügt. Im Rahmen des Lernprozesses sind sie selbstverständlich wichtig und der Verwaltungsrat hat das Recht sie vollumfänglich zu erhalten. Die umfänglichen Belege für die Konfliktsituation sind diesem Schreiben beigefügt. Eine Aufarbeitung der Vergangenheit ist zweckdienlich im Rahmen eines Lernprozesses. Die Aufarbeitung ist nicht zweckdienlich, wenn es - wie in den Schriftsätzen der Sparkasse - zum Inhalt einer Schuldzuweisung und Strafverfolgung wird.

 40. Die stetige Wiederholung der Behauptung deutet darauf hin, dass den Autoren die Wichtigkeit dieser Behauptung zur Stützung der Kündigung bewusst ist. Wie wird oder wirkt die Wiederholung einer Behauptung? Wird oder wirkt eine Behauptung durch Wiederholung wahrer? Wird oder wirkt die Behauptung durch Wiederholung eventuell ehren- und persönlichkeitsrechtsverletzender?

 41. Eine Interpretation vorbehaltlos zu verbreiten ist persönlichkeitsrechtsverletzend. Wie zuvor Fußnote 7 (BGH, Urteil vom 21. 5. 2011 – VI ZR 262/09)

 42. Ich habe eine Substanz der Behauptungen der Sparkasse nicht wahrgenommen. Vielmehr erwecken stetigen Auslassung und Ergänzungen den Eindruck, dass es darum geht von der fehlenden Substanz abzulenken. 

 43. Eine Interpretation vorbehaltlos zu verbreiten ist persönlichkeitsrechtsverletzend. Wie zuvor Fußnote 7 (BGH, Urteil vom 21. 5. 2011 – VI ZR 262/09) 

44. Ich nehme die umfangreichen Auslassungen und Ergänzungen als Entstellung von Fakten oder Missinformationen und folglich  eine Beeinträchtigung der Datenintegrität personenbezogener Daten wahr. Ob die Auslassungen dazu dienen in den Worten der Sparkasse „das Gericht gezielt getäuscht zu haben“, können die handelnden Personen abschließend beantworten. Hier stellt sich die Frage - wenn die  Auslassungen oder Ergänzungen in den eigenen Worten nicht dazu dienen „das Gericht (oder in der Anhörung den Personalrat) gezielt“ zu täuschen, wozu dienen sie?