attachment C 2017

data manipulation


In the words of the fixer "RUNDUMSCHLAG"
The All out war on truth

CONTENT

The How

In the context of psychology unprovoked denial reveals a lot. Denialism is a person's choice to deny reality as a way to avoid an uncomfortable truth. It is an essentially irrational action, when a person refuses to accept empirical verifiable reality.

In criminal psychology unprovoked denial can indicate more than the avoidance of an uncomfortable truth. It can indicate conscious intent to avoid truth. Willful denial of truth is a rhetorical device used by defense lawyers.

In June 2017 - I did not accuse the two board members, three department heads, team manager or  employee of willfully breaking the law.

In falsely claiming that I was making false accusations and vehemently denying that this group ordered me to take a vacation or did anything wrong, they essentially acknowledge awareness of the meaning of their actions.

Their actions are in their words
slanderous in character/"verleumderischen Charakter",
discreditting/ "diskreditiert",  
criminal behavior/"strafbares Verhalten",
one-sided and not complete/"einseitig und nicht vollständig",
not grounded in fact/"keine sachliche Kritik",
the intent is slander and defamation, specifically targeted at third parties/" eine verleumderische und rufschädigende Zielstellung..., die gerade gegenüber Dritten ... geäußert und verbreitet wird",
the content is relevantly false/"relevant falsch",
intentionally misleading the courts/"das Gericht gezielt getäuscht zu haben(!)",
an deception of the workers council and the court, that never happened/" einer Täuschung des Personalrats und des Gerichts, die gar nicht stattgefunden hat ",
contempt of court/"prozessrechtswidrig verhalten (§138 ZPO)",
perjury/"Prozessbetrug (§263 StGB",
discrimination/"Diskriminierung",
mobbing/"Mobbing",
stating and spreading defamatory content/"Äußerung und Verbrietung ehrenverletzender Inhalte",
creating a fiction, that in no way corresponds with fact/"Zusammenhänge konstruiert, die nicht den Tatsachen entsprechen",
willfully contructed accusations/"bewußt konstruierte Vorwurf",
consciously acted and pointedly slandered and degraded/"bewußt gehandelt hat und somit gezielt verleumdet und herabgesetzt hat",
accusations with a criminal dimension and slanderous and defamtory character/"Vorwürfe, die eine strafrechtliche Dimension aufweisen (Täuschung) und verleumderischen und rufschädigenden Charakter haben"

I pointed out, that baseless slander was being spread in the name of the Sparkasse; thereby, discreditting not only me, but also the Sparkasse. Most of the acting parties had solid legal training. Their reaction to me asking the managing board to put an end to the lies and slander by denying this empirically verifiable behavior is what it is. The baseless claim, that I intended to criminally slander anyone, simply deflects from the empirically verifiable act of slander and is a human rights violation.

This sort of human rights violation indicates a fundamental rational understanding of the legal ramifications of the action by the acting parties.

Lawyers use denial as a rhetorical device to deflect from the actions of their clients. They proclaim content without providing it. The acting parties always had all the content on this website. Their denials indicate, they are very much aware of the legal ramifications of their actions.

In June 2017 I offered the managing board the content, provided on this website. The managing board ignored my offer and to my knowledge did not request or recieve the content from the acting parties - two board members, three department heads, a team manager and an employee.

When lawyers make unfounded claims or denials - dig deeper.  They are trying to hide something.
The fixer pointedly withheld the
Memo from the courts in this case, while claiming to the courts, that it did not contain an order for me to take vacation.

When lawyers do not provide documents or quote fragments - dig deeper. They are trying to hide something.


When anyone speculates instead of quoting, they are violating human rights.

All of the absurd accusations made in the name of the Sparkasse with regards to my person are devoid of fact and slanderous. But was that not the point?

How do you justify firing someone for being honest and professional?


LIE

7. Anhörungsbogen vom 29.06.2017

Der Anhörungsbogen zeichnet sich durch sachlich un-substantiierten, vorbehaltlosen Behauptungen aus. „Sowie das Schreiben vom 26.06.2017 als auch das Schreiben vom 21.06.2017 haben einen verleumderischen Charakter.“

Anlage A146 –  Schriftsatz vom 07.09.2017 Anlage B-6 Page 2 Page 3 Page 4 Page 5 Page 6

Einen verleumderischen Charakter“ ist eine Behauptung. Die Autoren zeigen in der Anhörung ihre Denk- und Handlungsweise. Diese Denkweise ist mir fremd.  (s. Anlage B)

Geschätzte Daten sind als solche deutlich zu kennzeichnen. (27) Die Verbreitung einer vorbehaltlosen Interpretation ist persönlichkeitsrechtsverletzend. (28)

Die Sparkasse besitzt eine eigene Rechtsabteilung. Wenn ihre Behauptung die rechtlichen Anforderungen nicht erfüllt, hat sie in sich in den eigenen Worten  „einen verleumderischen Charakter.“ Demzufolge hat die Sparkasse nach der eigenen Einschätzung strafrechtliche Risiken. 

In der Darstellung werden Vorbehalt und  das Thema meines Schreibens „konstruktives Konflikt Management“ ausgelassen. 

Durch die Frau C. erhobene Vorwürfe und die Art der Darstellung werden der Vorstand und werden letztlich die im Zusammenhang genannten leitenden Mitarbeiter der Sparkasse Leipzig diskreditiert.

Werden die Vorstände und leitende Mitarbeiter durch die Ansprache ihrer Handlungen diskreditiert oder haben sie sich selbst und die Sparkasse durch ihre Handlungen diskreditiert?


In seinem Buch WÜRDE stellt Gerald Hütter gleich am Anfang die Frage:

Verletzt nicht jeder, der die Würde eines anderen Menschen verletzt, in Wirklichkeit seine eigene Würde?


Das Thema des Schreibens ist konstruktives Konfliktmanagement. In meinen Mails vom 06.02.2017 und 21.02.2017 habe ich meinen Vorgesetzten direkt und über ihn dem Personalmanagement  von der sachlichen  Unrichtigkeit des Arbeitsverweigerungsvorwurfs informiert und um Berichtigung gebeten. Mit Mail vom 20.03.2017 habe ich die Datenschutzbeauftragten informiert und um Berichtigung gebeten. Des Weiteren habe ich dem Vorstand mit Mail vom 28.03.2017 über die Problematik  informiert. Trotzdem wurde der sachlich nicht haltbare Vorwurf in den Schriftsatz vom 18.04.2017 weiterverbreitet worden. (s.a. Anlage D)

Wer versucht hier wen zu diskreditieren?
Ist es nicht merkwürdig, wie die Vorstände und leitende Mitarbieter mir immer gerade das vorwerfen, was sie gerade selbst tun?
Wie lenkt man besser von eigenen Misshandlungen ab, als den Opfer die eigene Misshandlung falsch zu beschuldigen?


Anlage A100 – Mail vom 06.02.2017 Page 2 Page 3 Page 4
Anlage A101 – Mail von Herrn B. vom 06.02.2017

Ist die Behauptung - "Die anhängende Dokumente habe ich nicht geöffnet, sodass mir der Inhalt unbekannt ist." - glaubwürdig?
Welche Art von Mensch oder Führungskraft behauptet Mails in der Weitereleitung nicht gelesen zu haben?
Wenn eine Führungskraft mit Personalverantwortung/Fürsorgepflicht sich der Verantwortung von sich weist, erfüllt diese Handlung nicht den Tatbestand der Arbeitsverweigerung?
Zu welchem Zweck schreibt jemand überhaupt so einen unglaublichen Satz?


Anlage A103 – Mail vom 21.02.2017 Page 2 Page 3
Anlage A117 – Mail vom 20.03.2017 Page 2
Anlage A129 - Schriftsatz vom 18.04.2017 Seite 3 Punkt 4


Die Verbreitung von sachlichen unrichtigen Behauptungen ist ein Verstoß gegen BDSG. Diese Handlung habe ich in meinem Schreiben an dem Veraltungsrat - aus Rücksicht vor den handelnden Kollegen bewusst indirekt - umschrieben. 

Warum ist die Umschreibung von sachlichen Handlungen, die meinem Vorgesetzten, dem Personalmanagement, die Datenschutzbeauftragten und dem Vorstand  bekannt sein müssten, ein „Vorwurf“?
Wie unterscheidet der Autor zwischen einem „Vorwurf“ und einem Fakt?
Wie hätte die „Art der Darstellung“ aus Sicht des Personalmanagements sein sollen? 
Die Vorwürfe der handelnden Personen sind stets sachlich unrichtig und persönlichkeitsrechtsverletzend. Was bedeutet diese nachweisliche Tatsache?
Wird schon jemand der bereit ist jede Lüge - egal wie dreist - zu verbreiten jemals die "Art der Darstellung" dieser Handlung oder Transparenz überhaupt für gut halten?
Was wäre für sie die richtige "Art der Darstellung" von Handungen, die sie selbst u.a. als "Mobbing" und "strafrechtliches Verhalten" bezeichnen?

Woran soll sich einen Mitarbeiter - besonders wenn es keine Arbeitsanweisung gibt - in einem solchen Fall halten?

Das Personalmanagement fügt in der Darstellung einen diskreditierenden Ansatz „Vorwurf…werden …Mitarbeiter diskreditiert“ hinzu und lässt Vorbehalt aus. Der oben aufgeführte Schriftsverkehr wird ebenfalls ausgelassen.

Warum „diskreditiert“  die stetige Verbreitung sachlich nicht haltbaren und persönlichkeitsrechtverletzenden Behauptung durch diese Personen  nicht, aber schon die Ansprache der Tatsache der sachlichen Unrichtigkeit und persönlichkeitsrechtsverletztenden Inhalte ihrer sämtlichen Schriftsstücke sollte irgendwie "diskredititieren"? Wie?
Wie erfüllt ihre sachlich unrichtigen Darbietung nicht den Tatbestand einer „Entstellung von Fakten“ oder „Missinformation“?

Wie „diskreditiert“ die Ansprache einer nachweislichen Handlung? 

Geschätzte Daten sind als solche deutlich zu kennzeichen (29). Die Verbreitung einer vorbehaltlosen Zitatsinterpretation ist persönlichkeitsrechtsverletzend. (30)

 „Selbst wenn Frau C. nicht jeden ihrer Vorwürfe unmittelbar einer von ihr namentlich benannten Person zuordnet, richten sich diese doch aus dem Zusammenhang heraus notwendigerweise gegen Verantwortungsträger des Unternehmens, damit letztlich auch gegen den Vorstand.“

Die Autoren halten hier fest, dass der Vorstand die Verantwortung für die Abläufe in der Sparkasse trägt. Das ist sachlich richtig.

Die Behauptungen, die Frau C. aufstellt, legen ein strafbares Verhalten der handelnden Personen nahe, würden sie denn zutreffen.“

Dass mein Schreiben nicht „zutreffend„ wäre, ist eine unsubstantierte Behauptung. Die Fakten geben ein anderes Bild her. Der Personalrat und Verwaltungsrat sollten sich selbst eine sachliche Meinung bilden können. Hierzu benötigen sie richtige und vollständige Sachverhalte, wozu der Dienstherr verpflichtet ist. (31)

Diese Pflicht ist laut Schriftsatz vom 30.08.2018 Seite  8 Punkt 3.1 der Sparkasse bekannt„- „Allerdings darf der Arbeitgeber ihm bekannte Umstände, die sich bei objektiver Betrachtung zugunsten des Arbeitnehmers auswirken könnten, nicht deshalb vorenthalten, weil sie für seinen eigenen Kündigungsentschluss nicht von Bedeutung waren. Die Unterrichtung ist daher fehlerhaft, wenn der Dienstherr dem Personalrat bewusst unrichtige und/oder unvollständige Sachverhalte unterbreitet oder einen für dessen Entschließung wesentlichen, insbesondere einen dem Arbeitnehmer entlastenden Umstand schweigt. <BAG 10. April 2014 – 2 AZR 684/13 – Rn. 22:9. Juni 2011 – AZR 284/10 –Rn. 46>.“(32) 

Warum ist die Sparkasse diese Pflicht nach meinem Kenntnisstand bis heute nicht gegenüber den Personalrat oder die Gerichte nachgekommen?
Warum ist die Sparkasse die Pflicht nach § 5 d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“); - nicht nachgekommen?


Anlage A152 –  Schriftsatz vom 30.08.2018 Seite 8

Geschätzte Daten sind als solche deutlich zu kennzeichen (33). Die Verbreitung einer vorbehaltlosen Interpretation ist lt. BGH persönlichkeitsrechtsverletzend (34).  

Die Behauptung nicht-„zutreffend“ wird durch Mitarbeiter im Personalmanagement verbreitet. Die Mitarbeiter im Personalmanagement haben ebenfalls mein Berichtigungsersuchen (s. Anlage F) erhalten, im Namen des Vorstands auf meine Mail vom 28.03. 2017 am 10.04.2017 reagiert und meine Anfrage an die Datenschutzbeauftragten vom 20.03.2017 lt. Mail vom 11.05.2017 bearbeitet. 

Anlage A122 – Mail an Vorstand vom 28.03.2017 Page 2
Anlage A127 – Antwortschreiben im Namen des Vorstands vom 10.04.2017 Page 2
Wie zuvor Anlage A117  - Mail an Datenschutzbeauftragten vom 20.03.2017 Page 2 Page 3
Anlage A130 – Antwort des Datenschutzbeauftragten vom 11.05.2017
Anlage A137 – Rückmeldung des Datenschutzbeauftragten vom 16.06.2017 Page 2 Page 3

Es ist nicht klar in Anbetracht der überwältigende Sachlage, woran die Sparkasse festhält, dass meine „Behauptungen“ nicht „zutreffend“ sein sollte. Die Sparkasse besitzt eine eigene Rechtsabteilung. Wenn meine Behauptungen zutreffend sind, liegt nach der eigenen Einschätzung  ein „strafbares Verhalten“ nahe.

Zu dem Zeitpunkt dieses Schriftsatzes kann die Sparkasse nicht plausibel behaupten, jemals die
Wahrheit im Bezug auf meine Person oder Handlung gesagt zu haben. Im Gegenteil, alle hier enthaltenen Beweise für die Unwahrheit der Behauptungen im Bezug auf meine Person lagen den Autoren nachweislich vor. Die Autoren können nicht plausibel behaupten, dass ich nicht "zutreffend" vorgetragen hatte.

Ich habe ihre Handlung nicht als "strafrechtlich" bezeichnet, dass haben die Autoren selbst. Es gibt in der kriminellen Psychologie den Begriff "unprovoked denial," die unproviziert Schuldabweisung. Diese Handlung ist eine starke Indiz für bewusstes kriminelles Handeln. Wenn keiner danach fragt, geht nur derjenige den Schritt eine Handlung abzuleugnen, der seiner Hnadlung bewußt ist. Ich hatte seinerzeit neimandem eines Straftats beschuldigt. Die Autoren haben sich selbst in meinem Namen angezeigt und ihre Handlung dann abgeleugnet um mir strafrechtliche Verleumdung zu unterschieben.

Die Falschbeschuldigungen scheinen gerade dazu zu dienen vom "strafbaren Verhalten" des Autors
mit "strafbaren Verhalten" abzulenken. Der Autor dieses Schriftsatzes scheinen die Bedeutung ihrer Handlungen sehr gut zu verstehen. Wie lenkt man besser vom eigenen "strafbaren Verhalten" ab, als diese einen Opfer unsubstantiert zu unterschieben.

Wenn es noch nicht auffällt, die Autoren zitieren nicht. Sie behaupten haltlos und unsubstantiert. Das dürfte jedem Leser, der Fakten sucht, ins Auge stechen.

In meinem Schreiben habe ich das Problem auf dem Punkt gebracht. Die Autoren haben Lügen verbreitet. Wenn man das tut, hat man die Wahl es zuzugeben oder man landet in Erklärungsnot. Wie hält man ein Kartenhaus der Lüge aufrecht ohne noch mehr zu lügen, zu verleumden und die Wahrheit mit aller Macht abzustreiten?

45 ist das perfekte Beispiel. Hat er die Präsidentenwahl gewonnen? - NEIN.
Wird er es jemals zugeben? - NEIN.
Hat er Anhänger gefunden, die diese Lüge glauben? - JA.
Sind Lügen Demokratie gefährdend? - JA.
Spenden ihm seine Anhänger ihm Geld um die Demokratie zu stürzen, weil er sie anlügt? - JA.


Zu einer ordnungsgemäßen Anhörung ist es zwingend erforderlich, auch die mildernden und damit  entlastenden Umstände für den zu kündigenden Arbeitnehmer vorzutragen.  Die Autoren haben umfängliche, entlastende Umstände ausgelassen. Die Autoren haben mir keine Möglichkeit zur Gegendarstellung in der Sparkasse gewährt (s.a. Anlage D).

e. „Eine formelle Abmahnung ist nicht erfolgt und auch nicht (mehr) geboten.   Aufgrund des vorangegangen Rechtsstreite um die Wirksamkeit unserer vorangegangenen ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung wurde die Bezug auf ein gezeigtes Verhalten erforderliche Warnfunktion einer Abmahnung ersetzt.“ und weiterführend„Der damalige Verstoß von Frau Coe gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten ist in den Gründen des rechtskräftigen Urteils tatrichterlich festgestellt. Es handelt sich daher um feststehende Tatsachen.„„Die Abmahnfunktion ist unter Zugrundelegung der vorgenannten Rechtssprechung im Hinblick auf beide, Frau Coe mit der ursprünglichen Kündigung vorgeworfene Pflichtverletzungen, erfüllt.“ 

Die Behauptung „einer Abmahnung ersetzt“ ist bemerkenswert.  Eine Verdachtskündigung - Verdacht auf "strafrechtliches Verhalten"- sind strenge Anforderungen zu stellen. So muss der Verdacht so dringend sein, dass er mit es als nahezu sicher gelten kann, dass der Arbeitnehmer die Tat tatsächlich begangen hat (37)was hier keineswegs der Fall ist.

Der Arbeitgeber hat alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts zu unternehmen, was schon die Eile des Verfahrens widerspricht. Hierzu gehört auf jeden Fall, dass dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. (38)

Das Personalmanagement schrieb am 10.04.2017 im Namen des Vorstands (Anlage A127)  „Eine abschließende Bewertung des inhaltlichen Streitpunkts war nicht Gegenstand des Urteils.“ Der Satz erweckt den Eindruck, dass dem Personalmanagement das faktische Fehlen einer „tatrichterlichen“ (Anlage A) Feststellung bekannt ist. Trotzdem trägt das Personalmanagement am 29.06.2017 vor „Der damalige Verstoß von Frau C. gegen ihre arbeitsvertragliche Pflichten ist in den Gründen des rechtskräftigen Urteils tatrichterlich festgestellt. Es handelt sich daher um feststehende TatsachenDie Abmahnfunktion ist unter Zugrundlegung der vorgenannten Rechtsprechung im Hinblick auf beide, Frau C. mit der ursprünglichen Kündigung vorgeworfene Pflichtverletzungen, erfüllt. “

Wie zuvor Anlage A127 – Schreiben vom 10.04.2017 Page 2  
Wie zuvor Anlage A146 – Anlage B6 zum Schriftsatz vom 07.09.2018 Page 2 Page 3 Page 4 Page 5 Page 6

In dem das Personalmanagement am 29.06.2017 „feststehende Tatsachen“ oder die Erfüllung einer „Abmahnfunktion“, fügt es der eigenen Handlung eine mutmaßliche Rechtssicherheit hinzu. Eine vorangegangene Rechtsstreit erfüllt diese Anforderung  nicht. 

Wie wirkt sich eine solche Darstellung "feststehende Tatsachen"  oder "tatrichterlich festgestellt" auf einem Rechtslaien aus?
Die Autoren können zu diesem Zeitpunkt nicht plausibel die Richtigkeit ihrer Falschbehauptungen vortragen. Siehe hierzu die Korrespondenz vom Jan. bis März 2017. Wie umgeht man die Argumentation und die Beweispflicht?
Ist es nicht die hinterhältigste Lüge - wohlwissend, dass die eigenen Behauptungen nachweislich haltlos sind - diese als "feststehende Tatsachen"  oder "tatrichterlich festgestellt" vorzutragen, um den gesetzlich geforderten Prozess/um das Gesetz aufzuhebeln?


Was Frau C. in ihrem Schreiben an den Oberbürgermeister und an die anderen Verwaltungsräte indes nicht mitteilt, ist ihr vorangegangener arbeitsvertraglicher Pflichtverstoß und die Übersendung eines Zeitungsartikels mit der Überschrift „Frustfaktor Chef“. Diese Verhaltensweisen der Frau C. aber waren Anlass für die eingetretene Konfliktsituation.“

Wie zuvor unter Punkt e ist die Behauptung eines Pflichtverstoßes rechtlich nicht geklärt (40) and absolut haltlos.  

Die Autor begründen ihre Falschbeschuldigung der Verleumdung mit der eignen Falschbeschuldigung der Beleidigung. Wie kommt man allen aus einem solchen selbst konstruierten Kreis der Lügen und Veleumdung aus?
Therapie? WIe kommt man aus der Verschwörungstheorie zurück in die Realität - vor allem wenn man seine Reputation auf Lügen aufbaut?


Die hier vorgetragenen vorbehaltlosen Behauptungen reflektieren ausschließlich die Denkweise der Autoren und sind im Zusammenhang mit dem Anliegen meines Schreibens – konstruktives Konfliktmanagement - nur als Auslöser relevant. Eine Auseinandersetzung mit der Vergangenheit wäre nicht erforderlich für den künftigen Umgang mit dem Thema. 

Der vorangegangene Anlass für mein Schreiben, bzw. den entlastenden Umstand (s. Anlage F), wird hier ausgelassen. Meine Bemühungen die „Konfliktsituation“ zu lösen, vorbehaltlos als „Anlass“ dieser zu bezeichnen,  ist eine Behauptung, die meine Rechte als Zitierte nicht wahrt.(41)  

Die Darstellung gegenüber dem Oberbürgermeister ist daher einseitig und nicht vollständig. …Dies ist keine sachliche Kritik mehr, vielmehr kommt hier eine verleumderische und rufschädigende Zielstellung zu Ausdruck, die gerade gegenüber Dritten in Bezug auf handelnde Personen in der Sparkasse geäußert und verbreitet wird

Die pauschale Behauptungen „keine sachliche Kritik“ und eine „verleumderische und rufschädigende Zielstellung“ lenkt von der Sachlage und dem Vorsatz meines Schreibens - konstruktives Konfliktmanagement - ab. (42)  Diese Vorsätze fügt die Sparkasse meiner Handlung in ihrer Darstellung  hinzu.(43)  Diese Behauptungen wahren meine Recht als Zitierte nicht. (7)

Die von Frau C. zur Begründung angefügte, beispielhafte Sachverhaltsdarstellung ist relevant falsch. So leugnet Frau C. ein Schreiben ihres eigenen damaligen Prozeßbevollmächtigten vom 6. September 2016 ab, der uns nach Vorliegen des Urteils ….und zudem die Erfüllung offener Urlaubsansprüche gefordert hat. Sie wirft uns vor dem gerichtlichen Verfahren Fakten gegenüber dem Gericht entstellt, mit andern Worten: das Gericht gezielt getäuscht zu haben(!)(44)

Was ist "relevant falsch"?
Die Autoren schmeißen mit Behauptungen um sich herum, ohne jemals den Beweis anzutreten. Warum werden sie nie nachgefragt?
Was bedarf es in der Gesellschaft, dass wir wachsam handeln?


Weder das Datum noch der Inhalt des Schreibens vom 06.09.2016 ist "relevant" zur Beurteilung der Sachlage der Urlaubsanordnung. (s. Anlage E) Das Schreiben vom 06.09.2016 kannte ich mit dem Datum vom 05.09.2016. Beim Datum handelt es sich um einen Irrtum. Im Bezug auf meinem Urlaub vom Juni 2017 lenkt Autor gezielt mit meinem Irrtum von der sehr relevanten Tatsache der rechtwidrigen Urlaubsanordnung ab.

Anlage A72 – Aktenvermerk vom 10.09.2016 Page2 "Urlaub bis mindestens 30.11.2016 angeordnet"
Wie zuvor Anlage A77 - Anhörungsbogen vom 19.10.2016   
Anlage A82 – Mail vom10.11.2016 mit Urlaubsanordnung von Fr. O.
Anlage A84 – Mail vom 21.11.2016 Page 2
Anlage A85 – Einschreiben vom 23.11.2016 "wir Ihnen...den Urlaub erteilt haben" gez. Herr K_l und Fr. O.
Anlage A87 – Mail vom 24.11.2016
Anlage A88 - Mails vom29.11.2016 "Es ist Ihnen vorbehalten, rechtliche Schritte gegen die Urlaubsanordnung einzuleiten" gez. Herr K_l und Fr. O
Anlage A89 – Mails vom 30.11.2016 - Zutrittsverweigerung
Anlage A90 – Mail vom 30.11.2016 - "Urlaubsanordnung ist Beurlaubung bzw. Annahmeverweigerung"


Die Autoren können keineswegs wahrhaftig behaupten mir den Urlaub nicht angeordnet zu haben.

Die Rechtlosigkeit und Dreistigkeit dieser Verleumdung ist, was es ist.


Die Sparkasse hat mir lt. Aktenvermerk vom  10.September 2016 angeordnet, den  Urlaub aus 2014/2015/2016 zu nehmen. Ob die vorgegebene betriebsbedingte Begründung vom 29.11.2016 (Anlage A88) rechtlich haltbar ist, wage ich als Rechtslaie zu bezweifeln. Die Sparkasse hat weder gegenüber das Gericht in den Schriftsätzen vom Juni und September 2017 noch in der Anhörung vom Juni 2017 gegenüber dem Personalrat die sehr eindeutige Urlaubsanordnung erwähnt. 

Anlage A134 – Schriftsatz vom Juni 2017 Page 2 Page 3 Page 4  
Wie zuvor Anlage A146 – Schriftsatz vom 07.09.2017 inkl. Anlage B-6 Page 2 Page 3 Page 4 Page 5 Page 6 Page 7
Anlage B7 Page 2 Page 3 Page 4

Der sachrichtige und entlastende Umstand der Urlaubsanordnung wird von der Sparkasse bisher in jedem Schriftsatz gezielt ausgelassen. Vielmehr wird im Schriftsatz vom 30.08.2018 behauptet – „Richtig ist, dass allein wegen der nachträglichen Unstimmigkeiten mit der Klägerin wegen der Urlaubsgewährung ein Aktenvermerk vom 10. September 2016 existiert, der nichts anderes zum Ausdruck bringt, als dass sich die zuvor …gestellte Forderung nach sofortiger Gewährung Ihres Urlaubs….mit den Interessen der Beklagten deckt…“ Der Vortrag ist sachlich nicht substantiert (45) oder haltbar. Der Aktenvermerk wurde dem Schriftsatz nicht beigefügt. Folglich hatte das Gericht keine Möglichkeit die Wahrheitsgehalt der Behauptung zu prüfen. 

Anlage A152 – Schriftsatz vom 30.08.2018 Page 2 Page 3 Page 4 Page 5 Page 6 Page 7 Page 8 Page 9

Die Rechtsvertretung der Sparkasse hat dem Gericht gegenüber angelogen, um die eindeutige Urlaubsanordnung vom 10.09.2016 "...Urlaub bis mindestens 30.11.2016 angeordnet." zu vertuschen. So viel zum Thema Würde, Wahrheit, Transparenz oder Achtung der Gesetze dieses Landes in der Sparkasse.

Die Formulierung im Aktenvermerk als  „Urlaubsanordnung“ ist eindeutig. Bemerkenswert ist die Behauptung, dass „nachträgliche Unstimmigkeiten“, wie diese erst in den Mails vom 15. September 2016 bis 30. November 2016 (Anlagen A74, A82-A90) zu entnehmen sind, dann zu einer rückwirkende Protokollierung am 10. September 2016 geführt haben soll. (46) Vor dem 12.09.2016 war die Absicht der Urlaubsanordnung weder mir noch meiner damaligen Rechtsvertretung bekannt. 

Wie zuvor Anlage A72 –   Aktenvermerk vom 10.09.2016  Page 2
Anlage A153 – Schreiben Herrn Wessner vom 01.10.2018 Page 2

Der Rechtsvertretung der Sparkasse ist lt. Schriftsatz vom 30.08.2018 Seite 8 Punkt 3.1 die Rechtswidrigkeit der Auslassung von entlastenden Informationen bekannt. (s.a. Punkt 7d)

Anlage A152 – Schriftsatz vom 30.08.2018 Seite 8 Punkt 3.1

 „Darin liegt unzweifelhaft die Behauptung einer Täuschung – des Personalrat und des Gerichts, die gar nicht stattgefunden hat (Ableugnung!). Würde die Behauptung zutreffen, hatten sich diejenigen, die gemäß der Darstellung von Frau Coe getäuscht hätten, nicht nur prozessrechtswidrig verhalten (§138 ZPO), sondern auch strafbar gemacht (wegen versuchten Prozessbetruges: § 263 StGB.)“

Wie ist die Ableugnung und Vertuschung der nachweislichen Urlaubsanordnung besser zu beschreiben als "prozesswidrig verhalten (§138)...auch strafbar (wegen versuchten Prozessbetrugs: § 263 StGB)" ?

Die Behauptung „Darin liegt unzweifelhaft die Behauptung einer Täuschung…die gar nicht stattgefunden hat“ ist nicht durch "eine abschließende Bewertung des Inhalts war nicht Gegenstand des Urteils" rechtlich geklärt.

Schreiben vom 10.04.2017

Warum sind die handelnden Personen der Sparkasse so versessen mit Gerichtsureile?
Glauben sie, dass sie sich von Rechenschaft entziehen können, solange sie einen Gerichtsurteil umgehen können?
Bauen sie bei dieser Einschätzung auf Erfahrung?
Handeln sie in dem Glauben, dass sie unantastbar sind, weil sie die Ressourcen der Sparkasse/des Volkes einsetzen dürfen um die Wahrheit zu vertuschen?


Die Autoren wollen ihre Auslassungen und Ergänzungen augenscheinlich nicht als „Täuschung“ wahrgenommen haben. Ich nehme die umfangreichen Auslassungen und Ergänzungen als „Entstellung von Fakten“ und folglich eine Beeinträchtigung der Datenintegrität meiner personenbezogenen Daten  wahr. Ob die Auslassungen und Ergänzungen in den Worten der Sparkasse „prozessrechtswidrig…(§138 ZPO)“  oder „strafbar…(…§263 StGB)“ sind, kann ich nicht beurteilen. Deutsches Recht ist nicht mein Fachgebiet. Die Sparkasse besitzt eine eigene Rechtsabteilung. Wenn meine Behauptungen zutreffen und die Auslassungen und Ergänzungen eine Beeinträchtigung der Datenintegrität sind, hat die Sparkasse nach der eigenen Einschätzung prozess- und strafrechtliche Risiken.  „ „Meine Kollegen haben sich in eine Position verhärtet, wo sie zur Rechtfertigung Ihrer Handlungen meine Person herabwürdigen müssen.“ In ihren Worten „Das bedeutet den konkreten Vorwurf der Diskriminierung, bzw. des Mobbing. Auch dieser Vorwurf erfüllt, damit eine juristische Kategorie nämlich die Äußerung und Verbreitung ehrverletzender Inhalte (sofern vorsätzlich -> strafbar gem. §§ 185 ff. StGB)“ Lt. Gerichtsurteilen hat die Sparkasse mich rechtswidrig  verhaltensbedingt gekündigt und versetzt, bzw. degradiert. Die Sparkasse hat drei Gerichtsprozesse verloren. 

Ich habe kein Prozess verloren, die Sparkasse drei. Was sagt allein diese Tatsache über die Sparkasse und die im Namen der Sparkasse handlenden Personen aus?

Anlage A62 –   Urteil des ArbG Leipzig vom 30.12.2015 Page 2 Page 3 Page 4 Page 5 Page 6 Page 7 Page 8
Anlage A66 -    Urteil des LAG vom 20.07.2016 Page 2 Page 3 Page 4 Page 5 Page 6 Page 7 Page 8 Page 9 Page 10 Page 11 Page 12 Page 13
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Anlage A138 – Urteil des ArbG Leipzig vom 15.06.2017 Page 2 Page 3 Page 4 Page 5 Page 6 Page 7 Page 8 Page 9  
Anlage A142 – Urteil des LAG vom 04.07.2017 Page 2 Page 3 Page 4 Page 5 Page 6 Page 7 Page 8 Page 9 Page 10 Page 11 Page 12 Page 13 Page 14


Durch diverse Bauprojekte, langjährige Vermietung und dieses Arbeitsverhältnis habe ich wahrscheinlich mehr Gerichtsprozesse erlebt als die meisten Deutschen, die nicht als Anwalt oder in der Justiz tätig sind.

In den wenigsten Fälle habe ich Richter erlebt, die ihre Pflicht zur Aufrechterhaltung der Menschenwürde umfänglich gelebt haben. Das erste Mal war im Köthen am Verwaltungsgericht. Das zweite Mal war in Chemnitz am 04.07.2017 am Landesarbeitsgericht.


Ob die Sparkasse das letzte Verfahren (s. Anlage A155)  gewonnen hätte, ist sachlich nicht geklärt. Der Richter hat Druck ausgeübt, einen Vergleich abzuschließen.

Anlage 161 – Schreiben meiner Rechtsvertretung zu seiner Wahrnehmung im Prozess Page 2

Die durch die Sparkasse zur Begründung ihrer Handlungen verbreiteten,  mutmaßlichen und vorbehaltlosen Behauptungen  empfinde ich als extrem herabwürdigend zu meiner Person. Arbeitsverweigerung, Beleidigung und Verleumdung werden mir in den Schriftsätzen der Sparkasse hinzugefügt und durch Auslassung von entlastenden Umständen gestützt. Die Schriftsätze der Sparkasse drucken ausschließlich die Denkweise der Autoren ab. Diese Denkweise ist mir fremd.

Ob die umfangreichen Auslassungen und Ergänzungen in den Worten der Sparkasse „Diskriminierung“ darstellen, kann ich nicht rechtlich beurteilen. Das kommt auf die Intention der handelnden Personen an.   

Die Sparkasse besitzt eine eigene Rechtsabteilung. Wenn die eigenen mutmaßlichen Behauptungen nicht zutreffen und die Sparkasse mich damit herabgewürdigt hat, hat die Sparkasse nach der eigenen Einschätzung rechtliche Risiken u.a. aus AGG. 

Ob die umfangreichen Auslassungen und Ergänzungen in den Worten der Sparkasse „Mobbing“ darstellen, ist schwer nachzuvollziehen.  „Mobbing“  ist kein definierter Begriff, sondern ein Anglizismus. Hier stellen sich die Frage:

- Was versteht die Sparkasse unter „Mobbing“?
- Warum entspricht die in den Anlagen belegten Handlungen der Sparkasse aus ihrer Sicht nicht „Mobbing“?
-
Warum ist die Ansprache von Handlungen ehrenverletzend?


k. „Selbst wenn die zuletzt genannten Behauptungen auf Wahrnehmungen der Frau C. beruhen, so werden dennoch Zusammenhänge konstruiert, die nicht den Tatsachen entsprechen… Der in diesem Zusammenhang offenbar bewusst konstruierte Vorwurf, Frau Coe wurde herabgewürdigt, Konflikte würden in der Sparkasse (bewußt?) nicht gelöst und seien zumal Ursache für einen hohen Krankenstand im Unternehmen sind mindestens unsachlich und auch unbestimmt in Bezug auf – auch sinngemäß – zitierte Äußerungen von Personalrat und weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (unterstellt, dass auch der Personalrat diese Äußerungen nicht getan hat) nicht hinzunehmen.“

Zusammenhänge konstruiert“ und  „bewusst konstruierte Vorwurf“ sind Behauptungen, die meine Rechte als Zitierte nicht wahren. Meines Erachtens ist die Sachlage selbst erklärend und soll für sich selbst stehen. Die Autoren zeigen ihre Denk- und Handlungsweise. Diese Denkweise ist mir fremd. Hier stellen sich folgende Frage: 

- Wie ist eine solche  Behauptung nicht persönlichkeitsrechtsverletzend?
- Wie sind die Vorwürfe der Sparkasse  im Zusammenhang mit der Kündigung und Versetzung nicht herabwürdigend zu meiner Person? 
- Warum ist die Ansprache der sachlich belegbaren Handlungen ein „bewusst konstruierte(r) Vorwurf“?


Es gibt keine „Mobbing“-Dienstanweisung. 

- Wie werden Konflikte in der Sparkasse gelöst? 

Es gibt keine „Mobbing“-Dienstanweisung. Wenn der Personalrat einem Mitarbeiter auf Rückfrage mitteilt, dass der Vorstand das Thema mit der Begründung wir hätten keinen Bedarf abweist, dann ist das die legitime, geschäftliche Entscheidungsgrundlage des Vorstands. Ob diese Begründung letztendlich zutreffend ist, liegt an dem Umgang mit Konflikten. Der Verwaltungsrat soll die Möglichkeit haben den Umgang zu beurteilen. 

- Warum ist die Ansprache der vermeintlichen Entscheidungsgrundlage  ein „bewusst konstruierte(r) Vorwurf“?
- Ist nicht der Vorstand zuständig für die Abläufe in der Sparkasse?
- Wie begründet der Vorstand das Fehlen einer Dienstanweisung?
- Warum wird „unterstellt, dass auch der Personalrat diese Äußerungen nicht getan hat“ ?
- Wozu dient diese Unterstellung? Wie ist der Krankenstand im Unternehmen?
- Wer behauptet, dass das Fehlen eines Konfliktmanagements „seien zumal Ursache für einen hohen Krankenstand im Unternehmen“
- Woran halten die Autoren sachlich fest, dass es sich hierbei um einen „Vorwurf“ in meinem Schreiben geht? Wie unterscheidet der Autor zwischen einem „Vorwurf“ und einem Fakt?


Der Ansatz meines Schreibens  ist konstruktives Konflikt Management. Die Autoren lassen diesen Ansatz in ihrer Darstellung aus und fügen vorbehaltlos ihre Denkweise als meine hinzu. 

l. „Dabei beschreibt Frau C. eine „…Handlungen, die darauf ausgerichtet sind, Menschen herabzuwürdigen…“ „Darauf ausgerichtet bedeutet nichts weniger, als dass Frau C. der Sparkasse als ihrem Arbeitgeber ein gezieltes und geplantes Verhalten zum Nachteil von Mitarbeitern unterstellt.“

Der Verwaltungsrat soll sich selbst ein Bild davon machen, ob die in den Anlagen dokumentierten Handlungen und Behauptungen der Sparkasse „darauf ausgerichtet sind, Menschen herabzuwürdigen,“ oder „ein gezieltes und geplantes Verhalten zum Nachteil von Mitarbeitern“ seien.

Insbesondere das Verhalten der Sparkasse seit dem 08.11.2018 – wo das vermeintliche Ziel der Auflösung des Arbeitsverhältnisses erreicht wurde - bekräftigt bei mir den Eindruck, dass es bei den handelnden Personen nicht um die Sachlage geht, sondern um meine Diffamierung zur Ablenkung von ihren Handlungen.

- Wenn die Fiktion zu meiner Person nicht zutrifft, wie ist ihre Handlung zu rechtfertigen?

m. „Zwischen dem Schreiben vom 21.06.2017 und der E-Mail vom 26.06.2017 liegen zudem mehrere Tage „Bedenkzeit“, so dass Frau Coe auch bei Übereinstimmung des Schreibens an den Vorstand sowie weitere Mitarbeiter der Sparkasse bewusst gehandelt hat und somit gezielt verleumdet und herabgesetzt hat.

Am 21.06.2017 bis einschließlich Ende der Woche war ich nicht in der Sparkasse. Der 26.06.2017 war mein erster Arbeitstag nach der Krankschreibung. Diese Information hat das Personalmanagement ausgelassen, bzw.  als „Bedenkzeit“ überschrieben. 

Die „weitere Mitarbeiter“ sind handelnde Personen,  Mitglieder im Verwaltungsrat oder Mitglieder im Personalrat. Alle haben ein berechtigtes Interesse aufgrund ihrer Rolle oder Funktion. Diese Information hat das Personalmanagement ausgelassen.

gezielt verleumdet und herabgesetzt“ ist eine Behauptung, die meine Rechte als Zitierte nicht wahrt.  Die Autoren zeigen ihre Denk- und Handlungsweise. Diese Denkweise ist mir fremd.

Mein Anliegen ist konstruktives Konfliktmanagement. Durch das ständige Hinzufügen von mutmaßlichem Vorsatz lenken die Autoren von meinem Vorsatz ab. 

n. „Vorwürfe, die eine strafrechtliche Dimension aufweisen (Täuschung) und verleumderischen und rufschädigenden Charakter haben, aber nicht. Sie sind auch mit unserer Unternehmenskultur unvereinbar.

- Wie ist die Handlungsweise der Sparkasse mit dieser Aussage vereinbar?

Im Schriftsatz vom 30.08.2018 schreibt die Rechtsvertretung der Sparkasse auf Seite 4 „Es gab keine Divergenz zwischen dem Vorbringen der Beklagten und der Faktenlage.“ Der Verwaltungsrat kann sich selbst ein Bild über die Konvergenz zwischen dem Vorbringen im Namen der Sparkasse und der Faktenlage machen.

Anlage A152 – Schriftsatz vom 30.08.2018 Page 2 Page 3 Page 4 Page 5 Page 6 Page 7 Page 8 Page 9

Ist die Frage nach Divergenz oder Konvergenz - wie hat die Sparkasse überhaupt versucht die Sachlage darzustellen?
Wie passen die wesentlichen, "relevanten" Auslassungen und Hinzufügungen zu der Faktenlage?



Zu diesem Zeitpunkt war das neue Bundesdatenschuztgesetz seit 3 Monate in Kraft. Wohlwissend, dass die datenschutzrechtliche Verstöße mit einem Büßgeld von EUR 20 Mio. zu ahnden sind, haben die handelnden Personen
den Fixer weiter mit der Verbreitung sachlich unrichtiger und persönlichkeitsrechtsverletzender Behauptungen zu
meiner Person beauftragt.

Was sagt das über die handelnden Personen aus?
Was sagt es zu ihrer "Loyalität" zur Sparkasse aus?

Um klar zu sein - die Sparkasse hat ca. 1.400 Mitarbeiter. Fünf leitenden Angestellten haben hier
die Entscheidungen im Namen 1.400 Menschen getroffen. Fünf leitenden Angestellten haben
über das Vermögen einer Stadt und zwei Landkreise mit über 1.000.000 Einwohner verfügt.
Alle dieser Personen haben das Recht zu wissen, wie mit ihrem Vermögen umgegangen wird.


Zusammenfassend bin ich durch die beharrliche Verbreitung von ehrenrührigen Behauptungen zu meiner Person betroffen. Ob meine Betroffenheit meine Objektivität beeinflusst, kann der Leser selbst anhand der Faktenlage beurteilen.

Ich habe bereits in meinem Schreiben vom 21.06.2017 gebeten, dass der Verwaltungsrat nicht bewerte und alles – damit waren und sind auch meine Behauptungen gemeint – wenn nötig überprüfe.  Es ist nötig. Der Verwaltungsrat sollte sich anhand der Faktenlage und nicht anhand von Behauptungen ein Bild machen. 

Hat der Verwaltungsrat seinerzeit die Sachlage?
Wurde der Verwaltungsrat daran gehindert oder gar angelogen?


Ob meine Anmerkungen sachlich haltbar sind, oder “keine sachliche Kritik mehr, vielmehr kommt hier eine verleumderische und rufschädigende Zielstellung zu Ausdruck“ – metaphorisch ob ich eine Hexe oder die Behauptungen der Sparkasse einen Hexenjagd – darstellen, ist eine Frage, deren Antwort weitreichende Konsequenzen für die Sparkasse hat. In der eigenen Einschätzung bedeutet der Hexenjagd, dass die Sparkasse Verstöße gegen ZPO, AGG und StGB - und nach meinem Verständnis GG und BDSG - begangen hat. In diesem Fall hat das Volk das Recht, alles zu erfahren. 

Ich verlange keine Strafverfolgung. Ich halte nichts davon. Mir ging es niemals zuvor und es geht mir jetzt nicht darum Menschen zu beschädigen, sondern darum menschenunwürdige Handlungsweisen abzustellen. Ich halte es für unsere aller Verantwortung, rechtswidrige und/oder menschenunwürdige  Handlungen anzusprechen, aufzuklären und gegenzusteuern. 

Persönliche Angriffe sind destruktiv und  lenken von einer Auseinandersetzung in der Sache ab. Es kann sein, dass dieses Thema unbequem ist. Es gehört zur Aufgabe einer Führungskraft mit Kritik sachlich umzugehen und das eigene Wohlbefinden im Interesse des Unternehmens zurückzustellen. Nichtstun steht dem Verwaltungsrat zu. Den Botschafter metaphorisch umzubringen steht keinem zu.

Ich spreche hier Handlungen an. Das Volk soll entscheiden, ob es bereit ist die Verantwortung zu übernehmen, die Sachlage aufzuklären und die handelnden Personen ggf. zur Rechenschaft zu ziehen.


Die Würde des Menschen ist unantastbar.

Lügen, übler Nachrede und Verleumdung sind menschenunwürdig.

Es gilt uns allen die Würde des Menschen zu schützen.


 1. Im Schreiben vom 21.06.2017 habe ich diese Themen nach meinem Verständnis sachlich richtig als „Entstellung von Fakten“ und „Missinformation“ bezeichnet. Ich bin weder Deutsch noch Jurist und erkenne keinen inhaltlichen Unterschied in den Bezeichnungen, habe mich aber hier an die Begrifflichkeiten nach Bender orientiert.

 2. Auf die Vorträge von Herrn Padberg gehe ich nicht umfänglich ein. Im Rahmen der Berufsfreiheit darf ein Rechtsanwalt in der Vertretung seines Mandanten die Grenzen von Wahrheit schwer testen und sich bei nachweislicher Unwahrheit auf mutmasslichen Missverständnissen berufen. Herr Padbergs Fiktionen sind Fiktionen. Seine Fiktion beinhalten vorbehaltlose, extrem persönlichkeitsrechtsverletzende Interpretation und fokusieren auf sachlich irrelevanten Inhalten, die fragmentarisch aus dem Kontext wiedergegeben werden. Dem Anschein nach werden relevante Inhalte  nur dann von Herrn Padberg erwähnt, wenn er bereits eine günstige Entscheidung erlangt hat und glaubt, dass keiner den Basis der vorherigen Entscheidung überprüfen wird. (Hier verweise ich auf seine Behauptung im Schriftsatz vom 30.08.2018 auf Seite 4 – „Es gab keine Divergenz zwischen dem Vorbringen der Beklagten und der Faktenlage.“) Eine Auseinandersetzung mit den Schriftsätzen von Herrn Padberg ist nur im Rahmen der Bewertung des Gesamtverhaltens der Sparkasse von Bedeutung. (s.a. Fußnoten 46 & 52)

 3. Die Vorträge des Personalmanagements erwecken bei mir den Eindruck, dass die Bewertung nicht der Sachlage, sondern die mutmaßliche Sachlage der Bewertung folgt.

 4. Ich habe keinen Zugang zur Originalmail mit Anlage.

 5. Nach allem, was ich als Best-Practice im Management gelernt habe, ist es die Aufgabe eines Managers solche Fragen zu stellen und die Antworten in der Begründung der Entscheidung schriftlich zu fixieren. Es dient u.a. der Transparenz in der Ausübung des öffentlichen Amts.

 6. Die Zeitlinie und den Inhalt der Prüfung wurden falsch und irreführend wiedergegeben. Der im ersten Absatz genannte Prüfungsfeststellung war bereits durch die Speicherung der Emails im Mai geschlossen. Durch die Nutzung von „wir“ im 2. Absatz wird die Arbeit von mir und Herrn Hamann de-personalisiert. Dadurch entsteht für den Leser der Eindruck, dass diese Arbeit mit der Risikosteuerung nicht von mir getätigt würde. Meine Leistung wird dadurch ausgeblendet und mir effektiv aberkannt um eine ablehnende Haltung zum Prozess darzustellen.

 7. Eine Interpretation vorbehaltlos zu verbreiten ist persönlichkeitsrechtsverletzend. „Dementsprechend ist eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu bejahen, wenn die Wiedergabe einer mehrdeutigen Äußerung zwar einer aus Sicht des Durchschnittsadressaten vertretbaren Deutung folgt, aber auch ein anderes Verständnis möglich ist, das die Rechte des Zitierten besser wahrt, und der Zitierende seiner Aussage keinen Interpretationsvorbehalt beifügt.“ (BGH, Urteil vom 21. 5. 2011 – VI ZR 262/09)

 8.  Diese Integritätsverlust finde ich besonderes besorgniserregend. Der Spruch mit dem Tischtuch ist mir erstmalig bewusst in meinem Leben in dem  Vortrag von Herrn Lindner in der Güteverhandlung im März 2015 begegnet. Es ist kaum plausibel, dass ein solcher Spruch von einem Nicht-Deutschen kommen könnte. Diese Behauptung strapaziert mein Glauben an einem Irrtum der Autoren.

9.  Ich hatte nie zuvor die „mehrheitlich“-e Abstimmung der Bedeutung einer Vorstandsvorlage erlebt. Mir war die sachliche Klärung der „nicht eineindeutige“  Vorstandsvorlage zur Schaffung eines einheitlichen Verständnisse logisch und selbstverständlich.  Nach meinem Verständnis druckte die Abstimmung ein Wunschergebnis aus. Zur Umsetzung des Wunschergebnisses musste bei Bedarf eine Änderung begründet umgesetzt werden. Zur Klärung der Vorstandvorlage  habe ich mich an den Vorstand gewandt. Wie aus meinem Mail zu erkennen ist, habe ich das Konfliktpotential bei unklaren Anweisungen gewürdigt. Ich weder keine Person hervorgehoben.

 10. Nach allem, was ich als Best-Practice im Management gelernt habe, ist es die Aufgabe eines Managers solche Fragen zu stellen und die Antworten in der Begründung der Entscheidung schriftlich zu fixieren. Es dient u.a. der Transparenz in der Ausübung des öffentlichen Amts.

 11. Die Darstellung erweckt in mir den Eindruck einer Komprimierung der Zeitlinie.

 12. Die Darstellung erweckt in mir den Eindruck einer Komprimierung der Zeitlinie.

 13. Eine Interpretation vorbehaltlos zu verbreiten ist persönlichkeitsrechtsverletzend. Wie zuvor Fußnote 7 (BGH, Urteil vom 21. 5. 2011 – VI ZR 262/09) 

 14. Die  vielfachen Vorträgen zu mutmasslichen Verwarnungen erwecken bei mir den Eindruck, dass die Autoren das Fehlen der erforderlichen Abmahnung bewusst ist. 

 15. Der Vorwurf wirkt durch die Komprimierung der Zeitlinie  auf mich konstruiert.

 16. Mobbing ist kein Rechtsbegriff. Dazu gehört u.a. das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte. (BAG, Urteil v. 15.1.1997, 7 ABR 14/96).
Dies ist allerdings von Konflikten, die zwangsläufig durch die Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorgesetzten entstehen, abzugrenzen. Die Besonderheit des Mobbings besteht darin, dass nicht einzelne, abgrenzbare Handlungen, sondern die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte in einem Prozess zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit des betroffenen Arbeitnehmers führen kann.  Die Einzelakte können dabei für sich betrachtet "rechtlich neutral" sein. Die Gesamtschau muss ergeben, dass die Zielrichtung des Verhaltens die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts und/oder der Gesundheit eines anderen ist (BAG, Urteil v. 16.5.2007, 8 AZR 709/06).

 17. Eine Interpretation vorbehaltlos zu verbreiten ist persönlichkeitsrechtsverletzend. Wie zuvor Fußnote 7 (BGH, Urteil vom 21. 5. 2011 – VI ZR 262/09) 

 18. Im Grunde tragen die Autoren vor, dass ich „im Kauf“ nehmen müsste, dass Personalmanagement und der Personalratsvorsitzender  die sachliche Ansprache der durch meinen Vorgesetzten verbreiteter Fehlinterpretationen im Bezug auf meiner Person in sich als Herabwürdigung  des Vorgesetzten empfinden könnten. In der Tat habe ich  nicht damit gerechnet, dass langjährige Mitarbeiter im Personalmanagement oder der Personalratsvorsitzender so denken könnten.  Es ist für mich als Mensch und Manager eine unsachliche, fremde Denkweise.Mir ging es um eine sachliche, gesichtswahrende Auseinandersetzung  im Bezug auf den Beleidigungsvorwurf vom 10.11.2014 und die darin enthaltene Unterstellung eines beleidigenden Vorsatzes. Meine Erwartungshaltung war eine Klärung des Missverständnisses. (s.a. Anlage D)

 19. Eine Interpretation vorbehaltlos zu verbreiten ist persönlichkeitsrechtsverletzend. Wie zuvor Fußnote 7 (BGH, Urteil vom 21. 5. 2011 – VI ZR 262/09

 20. Die Darstellung erweckt in mir den Eindruck einer Komprimierung der Zeitlinie.

 21. BDSG a.F. § 35 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten (1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Geschätzte Daten sind als solche deutlich zu kennzeichnen..

 22. Eine Interpretation vorbehaltlos zu verbreiten ist persönlichkeitsrechtsverletzend. Wie zuvor Fußnote 7 (BGH, Urteil vom 21. 5. 2011 – VI ZR 262/09) 

 23. Eine Interpretation vorbehaltlos zu verbreiten ist persönlichkeitsrechtsverletzend. Wie zuvor Fußnote 7 (BGH, Urteil vom 21. 5. 2011 – VI ZR 262/09)

 24. Bei mir erwecken die haltlosen Schuldzuweisungen von Herrn L. den Eindruck, dass er die Verantwortung für den eigenen Abbruch der Mediation sowohl vor dem Gericht als auch in der Einschätzung meiner Rechtsvertretung auf mich schieben wollte.

 25. Eine Interpretation vorbehaltlos zu verbreiten ist persönlichkeitsrechtsverletzend. Wie zuvor Fußnote 7 (BGH, Urteil vom 21. 5. 2011 – VI ZR 262/09)

 26. Nach allem, was ich als Best-Practice im Management gelernt habe, ist es die Aufgabe eines Managers solche Fragen zu stellen und die Antworten in der Begründung der Entscheidung schriftlich zu fixieren.  Es dient u.a. der Transparenz in der Ausübung des öffentlichen Amts.

 27. BDSG a.F. § 35 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten (1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Geschätzte Daten sind als solche deutlich zu kennzeichnen. Die Sparkasse kann in Anbetracht der Korresondenz zwischen Jan-Juni 2017 bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr plausibel behaupten, an die sachliche Richtigkeit der Behauptungen in den Anhörungen und Schriftsätzen zu glauben. Die Falschebschuldigung scheint lediglich dazu zu dienen von der "verleumderischen Charakter" der eigenen Behauptung abzulenken.

 28. Eine Interpretation vorbehaltlos zu verbreiten ist persönlichkeitsrechtsverletzend. Wie zuvor Fußnote 7 (BGH, Urteil vom 21. 5. 2011 – VI ZR 262/09)

 29. BDSG a.F. § 35 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten (1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Geschätzte Daten sind als solche deutlich zu kennzeichnen. 

 30. Eine Interpretation vorbehaltlos zu verbreiten ist persönlichkeitsrechtsverletzend. Wie zuvor Fußnote 7 (BGH, Urteil vom 21. 5. 2011 – VI ZR 262/09)

 31. BAG 10.04.2014 – 2 AZR 684/13 – Rn. 22:9. Juni 2011 – 2 AZR 284/10 – Rn. 46 

 32 .Der Vortrag von Herrn Padberg scheint an dieser Stelle dem Richter zu implizieren, dass die Sparkasse diese Pflicht nachgekommen wäre, was keineswegs die Wahrheit entspricht.

 33.  BDSG a.F. § 35 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten (1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Geschätzte Daten sind als solche deutlich zu kennzeichnen. 

 34. Eine Interpretation vorbehaltlos zu verbreiten ist persönlichkeitsrechtsverletzend. Wie zuvor Fußnote 7 (BGH, Urteil vom 21. 5. 2011 – VI ZR 262/09)  

 35. Zu einer ordnungsgemäßen Anhörung ist es zwingend erforderlich, auch die mildernden und damit  entlastenden Umstände für den zu kündigenden Arbeitnehmer vorzutragen. Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 11.5.2011 (Geschäftszeichen 14 Ca 8029/10)

 36. SächsPerVG §79 (2)

 37. BAG, Urteil v. 13.03. 2008, 2 AZR 961/06; ähnlich zuletzt Hess.LAG, Urteil v. 17. Juni 2008, 4/12 Sa 523/07

 38. BAG, Urteil v. 13.03. 2008,  2 AZR 961/06

  39. Mein Anliegen an dem Verwaltungsrat war damals und ist heute nicht Schuldzuweisung oder Strafverfolgung. Mein Anliegen ist konstruktives Konflikt Management. Um von diesem Anliegen nicht abzulenken habe ich die Belege seinerzeit nicht beigefügt. Im Rahmen des Lernprozesses sind sie selbstverständlich wichtig und der Verwaltungsrat hat das Recht sie vollumfänglich zu erhalten. Die umfänglichen Belege für die Konfliktsituation sind diesem Schreiben beigefügt. Eine Aufarbeitung der Vergangenheit ist zweckdienlich im Rahmen eines Lernprozesses. Die Aufarbeitung ist nicht zweckdienlich, wenn es - wie in den Schriftsätzen der Sparkasse - zum Inhalt einer Schuldzuweisung und Strafverfolgung wird.

 40. Die stetige Wiederholung der Behauptung deutet darauf hin, dass den Autoren die Wichtigkeit dieser Behauptung zur Stützung der Kündigung bewusst ist. Wie wird oder wirkt die Wiederholung einer Behauptung? Wird oder wirkt eine Behauptung durch Wiederholung wahrer? Wird oder wirkt die Behauptung durch Wiederholung eventuell ehren- und persönlichkeitsrechtsverletzender?

 41. Eine Interpretation vorbehaltlos zu verbreiten ist persönlichkeitsrechtsverletzend. Wie zuvor Fußnote 7 (BGH, Urteil vom 21. 5. 2011 – VI ZR 262/09)

 42. Ich habe eine Substanz der Behauptungen der Sparkasse nicht wahrgenommen. Vielmehr erwecken stetigen Auslassung und Ergänzungen den Eindruck, dass es darum geht von der fehlenden Substanz abzulenken. 

 43. Eine Interpretation vorbehaltlos zu verbreiten ist persönlichkeitsrechtsverletzend. Wie zuvor Fußnote 7 (BGH, Urteil vom 21. 5. 2011 – VI ZR 262/09) 

44. Ich nehme die umfangreichen Auslassungen und Ergänzungen als Entstellung von Fakten oder Missinformationen und folglich  eine Beeinträchtigung der Datenintegrität personenbezogener Daten wahr. Ob die Auslassungen dazu dienen in den Worten der Sparkasse „das Gericht gezielt getäuscht zu haben“, können die handelnden Personen abschließend beantworten. Hier stellt sich die Frage - wenn die  Auslassungen oder Ergänzungen in den eigenen Worten nicht dazu dienen „das Gericht (oder in der Anhörung den Personalrat) gezielt“ zu täuschen, wozu dienen sie?

45. Im Arbeitsgesetz gilt die umgekehrte Beweislast. Daran wurde die Sparkasse seltenst gehalten.

46. 2 § 11r