In the context of psychology unprovoked denial reveals a lot. Denialism is a person's choice to deny reality as a way to avoid an uncomfortable truth. It is an essentially irrational action, when a person refuses to accept empirical verifiable reality.
In criminal psychology unprovoked denial can indicate more than the avoidance of an uncomfortable truth. It can indicate conscious intent to avoid truth. Willful denial of truth is a rhetorical device used by defense lawyers.
In June 2017 - I did not accuse the two board members, three department heads, team manager or employee of willfully breaking the law.
In falsely claiming that I was making false accusations and vehemently denying that this group ordered me to take a vacation or did anything wrong, they essentially acknowledge awareness of the meaning of their actions.
Their actions are in their words
slanderous in character/"verleumderischen Charakter",
discreditting/ "diskreditiert",
criminal behavior/"strafbares Verhalten",
one-sided and not complete/"einseitig und nicht vollständig",
not grounded in fact/"keine sachliche Kritik",
the intent is slander and defamation, specifically targeted at third parties/" eine verleumderische und rufschädigende Zielstellung..., die gerade gegenüber Dritten ... geäußert und verbreitet wird",
the content is relevantly false/"relevant falsch",
intentionally misleading the courts/"das Gericht gezielt getäuscht zu haben(!)",
an deception of the workers council and the court, that never happened/" einer Täuschung des Personalrats und des Gerichts, die gar nicht stattgefunden hat ",
contempt of court/"prozessrechtswidrig verhalten (§138 ZPO)",
perjury/"Prozessbetrug (§263 StGB",
discrimination/"Diskriminierung",
mobbing/"Mobbing",
stating and spreading defamatory content/"Äußerung und Verbrietung ehrenverletzender Inhalte",
creating a fiction, that in no way corresponds with fact/"Zusammenhänge konstruiert, die nicht den Tatsachen entsprechen",
willfully contructed accusations/"bewußt konstruierte Vorwurf",
consciously acted and pointedly slandered and degraded/"bewußt gehandelt hat und somit gezielt verleumdet und herabgesetzt hat",
accusations with a criminal dimension and slanderous and defamtory character/"Vorwürfe, die eine strafrechtliche Dimension aufweisen (Täuschung) und verleumderischen und rufschädigenden Charakter haben"
I pointed out, that baseless slander was being spread in the name of the Sparkasse; thereby, discreditting not only me, but also the Sparkasse. Most of the acting parties had solid legal training. Their reaction to me asking the managing board to put an end to the lies and slander by denying this empirically verifiable behavior is what it is. The baseless claim, that I intended to criminally slander anyone, simply deflects from the empirically verifiable act of slander and is a human rights violation.
This sort of human rights violation indicates a fundamental rational understanding of the legal ramifications of the action by the acting parties.
Lawyers use denial as a rhetorical device to deflect from the actions of their clients. They proclaim content without providing it. The acting parties always had all the content on this website. Their denials indicate, they are very much aware of the legal ramifications of their actions.
In June 2017 I offered the managing board the content, provided on this website. The managing board ignored my offer and to my knowledge did not request or recieve the content from the acting parties - two board members, three department heads, a team manager and an employee.
When lawyers make unfounded claims or denials - dig deeper. They are trying to hide something.
The fixer pointedly withheld the Memo from the courts in this case, while claiming to the courts, that it did not contain an order for me to take vacation.
When lawyers do not provide documents or quote fragments - dig deeper. They are trying to hide something.
When anyone speculates instead of quoting, they are violating human rights.
All of the absurd accusations made in the name of the Sparkasse with regards to my person are devoid of fact and slanderous. But was that not the point?
How do you justify firing someone for being honest and professional?
LIE
In seinem Buch WÜRDE stellt Gerald Hütter gleich am Anfang die Frage:
Verletzt nicht jeder, der die Würde eines anderen Menschen verletzt, in Wirklichkeit seine eigene Würde?
Zu dem Zeitpunkt dieses Schriftsatzes kann die Sparkasse nicht plausibel behaupten, jemals die
Wahrheit im Bezug auf meine Person oder Handlung gesagt zu haben. Im Gegenteil, alle hier enthaltenen Beweise für die Unwahrheit der Behauptungen im Bezug auf meine Person lagen den Autoren nachweislich vor. Die Autoren können nicht plausibel behaupten, dass ich nicht "zutreffend" vorgetragen hatte.
Ich habe ihre Handlung nicht als "strafrechtlich" bezeichnet, dass haben die Autoren selbst. Es gibt in der kriminellen Psychologie den Begriff "unprovoked denial," die unproviziert Schuldabweisung. Diese Handlung ist eine starke Indiz für bewusstes kriminelles Handeln. Wenn keiner danach fragt, geht nur derjenige den Schritt eine Handlung abzuleugnen, der seiner Hnadlung bewußt ist. Ich hatte seinerzeit neimandem eines Straftats beschuldigt. Die Autoren haben sich selbst in meinem Namen angezeigt und ihre Handlung dann abgeleugnet um mir strafrechtliche Verleumdung zu unterschieben.
Die Falschbeschuldigungen scheinen gerade dazu zu dienen vom "strafbaren Verhalten" des Autors
mit "strafbaren Verhalten" abzulenken. Der Autor dieses Schriftsatzes scheinen die Bedeutung ihrer Handlungen sehr gut zu verstehen. Wie lenkt man besser vom eigenen "strafbaren Verhalten" ab, als diese einen Opfer unsubstantiert zu unterschieben.
Wenn es noch nicht auffällt, die Autoren zitieren nicht. Sie behaupten haltlos und unsubstantiert. Das dürfte jedem Leser, der Fakten sucht, ins Auge stechen.
In meinem Schreiben habe ich das Problem auf dem Punkt gebracht. Die Autoren haben Lügen verbreitet. Wenn man das tut, hat man die Wahl es zuzugeben oder man landet in Erklärungsnot. Wie hält man ein Kartenhaus der Lüge aufrecht ohne noch mehr zu lügen, zu verleumden und die Wahrheit mit aller Macht abzustreiten?
45 ist das perfekte Beispiel. Hat er die Präsidentenwahl gewonnen? - NEIN.
Wird er es jemals zugeben? - NEIN.
Hat er Anhänger gefunden, die diese Lüge glauben? - JA.
Sind Lügen Demokratie gefährdend? - JA.
Spenden ihm seine Anhänger ihm Geld um die Demokratie zu stürzen, weil er sie anlügt? - JA.
Die Autoren können keineswegs wahrhaftig behaupten mir den Urlaub nicht angeordnet zu haben.
Die Rechtlosigkeit und Dreistigkeit dieser Verleumdung ist, was es ist.
Durch diverse Bauprojekte, langjährige Vermietung und dieses Arbeitsverhältnis habe ich wahrscheinlich mehr Gerichtsprozesse erlebt als die meisten Deutschen, die nicht als Anwalt oder in der Justiz tätig sind.
In den wenigsten Fälle habe ich Richter erlebt, die ihre Pflicht zur Aufrechterhaltung der Menschenwürde umfänglich gelebt haben. Das erste Mal war im Köthen am Verwaltungsgericht. Das zweite Mal war in Chemnitz am 04.07.2017 am Landesarbeitsgericht.
Zu diesem Zeitpunkt war das neue Bundesdatenschuztgesetz seit 3 Monate in Kraft. Wohlwissend, dass die datenschutzrechtliche Verstöße mit einem Büßgeld von EUR 20 Mio. zu ahnden sind, haben die handelnden Personen
den Fixer weiter mit der Verbreitung sachlich unrichtiger und persönlichkeitsrechtsverletzender Behauptungen zu
meiner Person beauftragt.
Was sagt das über die handelnden Personen aus?
Was sagt es zu ihrer "Loyalität" zur Sparkasse aus?
Um klar zu sein - die Sparkasse hat ca. 1.400 Mitarbeiter. Fünf leitenden Angestellten haben hier
die Entscheidungen im Namen 1.400 Menschen getroffen. Fünf leitenden Angestellten haben
über das Vermögen einer Stadt und zwei Landkreise mit über 1.000.000 Einwohner verfügt.
Alle dieser Personen haben das Recht zu wissen, wie mit ihrem Vermögen umgegangen wird.
Die Würde des Menschen ist unantastbar.
Lügen, übler Nachrede und Verleumdung sind menschenunwürdig.
Es gilt uns allen die Würde des Menschen zu schützen.
1. Im Schreiben vom 21.06.2017 habe ich diese Themen nach meinem Verständnis sachlich richtig als „Entstellung von Fakten“ und „Missinformation“ bezeichnet. Ich bin weder Deutsch noch Jurist und erkenne keinen inhaltlichen Unterschied in den Bezeichnungen, habe mich aber hier an die Begrifflichkeiten nach Bender orientiert.
2. Auf die Vorträge von Herrn Padberg gehe ich nicht umfänglich ein. Im Rahmen der Berufsfreiheit darf ein Rechtsanwalt in der Vertretung seines Mandanten die Grenzen von Wahrheit schwer testen und sich bei nachweislicher Unwahrheit auf mutmasslichen Missverständnissen berufen. Herr Padbergs Fiktionen sind Fiktionen. Seine Fiktion beinhalten vorbehaltlose, extrem persönlichkeitsrechtsverletzende Interpretation und fokusieren auf sachlich irrelevanten Inhalten, die fragmentarisch aus dem Kontext wiedergegeben werden. Dem Anschein nach werden relevante Inhalte nur dann von Herrn Padberg erwähnt, wenn er bereits eine günstige Entscheidung erlangt hat und glaubt, dass keiner den Basis der vorherigen Entscheidung überprüfen wird. (Hier verweise ich auf seine Behauptung im Schriftsatz vom 30.08.2018 auf Seite 4 – „Es gab keine Divergenz zwischen dem Vorbringen der Beklagten und der Faktenlage.“) Eine Auseinandersetzung mit den Schriftsätzen von Herrn Padberg ist nur im Rahmen der Bewertung des Gesamtverhaltens der Sparkasse von Bedeutung. (s.a. Fußnoten 46 & 52)
3. Die Vorträge des Personalmanagements erwecken bei mir den Eindruck, dass die Bewertung nicht der Sachlage, sondern die mutmaßliche Sachlage der Bewertung folgt.
4. Ich habe keinen Zugang zur Originalmail mit Anlage.
5. Nach allem, was ich als Best-Practice im Management gelernt habe, ist es die Aufgabe eines Managers solche Fragen zu stellen und die Antworten in der Begründung der Entscheidung schriftlich zu fixieren. Es dient u.a. der Transparenz in der Ausübung des öffentlichen Amts.
6. Die Zeitlinie und den Inhalt der Prüfung wurden falsch und irreführend wiedergegeben. Der im ersten Absatz genannte Prüfungsfeststellung war bereits durch die Speicherung der Emails im Mai geschlossen. Durch die Nutzung von „wir“ im 2. Absatz wird die Arbeit von mir und Herrn Hamann de-personalisiert. Dadurch entsteht für den Leser der Eindruck, dass diese Arbeit mit der Risikosteuerung nicht von mir getätigt würde. Meine Leistung wird dadurch ausgeblendet und mir effektiv aberkannt um eine ablehnende Haltung zum Prozess darzustellen.
7. Eine Interpretation vorbehaltlos zu verbreiten ist persönlichkeitsrechtsverletzend. „Dementsprechend ist eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu bejahen, wenn die Wiedergabe einer mehrdeutigen Äußerung zwar einer aus Sicht des Durchschnittsadressaten vertretbaren Deutung folgt, aber auch ein anderes Verständnis möglich ist, das die Rechte des Zitierten besser wahrt, und der Zitierende seiner Aussage keinen Interpretationsvorbehalt beifügt.“ (BGH, Urteil vom 21. 5. 2011 – VI ZR 262/09)
8. Diese Integritätsverlust finde ich besonderes besorgniserregend. Der Spruch mit dem Tischtuch ist mir erstmalig bewusst in meinem Leben in dem Vortrag von Herrn Lindner in der Güteverhandlung im März 2015 begegnet. Es ist kaum plausibel, dass ein solcher Spruch von einem Nicht-Deutschen kommen könnte. Diese Behauptung strapaziert mein Glauben an einem Irrtum der Autoren.
9. Ich hatte nie zuvor die „mehrheitlich“-e Abstimmung der Bedeutung einer Vorstandsvorlage erlebt. Mir war die sachliche Klärung der „nicht eineindeutige“ Vorstandsvorlage zur Schaffung eines einheitlichen Verständnisse logisch und selbstverständlich. Nach meinem Verständnis druckte die Abstimmung ein Wunschergebnis aus. Zur Umsetzung des Wunschergebnisses musste bei Bedarf eine Änderung begründet umgesetzt werden. Zur Klärung der Vorstandvorlage habe ich mich an den Vorstand gewandt. Wie aus meinem Mail zu erkennen ist, habe ich das Konfliktpotential bei unklaren Anweisungen gewürdigt. Ich weder keine Person hervorgehoben.
10. Nach allem, was ich als Best-Practice im Management gelernt habe, ist es die Aufgabe eines Managers solche Fragen zu stellen und die Antworten in der Begründung der Entscheidung schriftlich zu fixieren. Es dient u.a. der Transparenz in der Ausübung des öffentlichen Amts.
11. Die Darstellung erweckt in mir den Eindruck einer Komprimierung der Zeitlinie.
12. Die Darstellung erweckt in mir den Eindruck einer Komprimierung der Zeitlinie.
13. Eine Interpretation vorbehaltlos zu verbreiten ist persönlichkeitsrechtsverletzend. Wie zuvor Fußnote 7 (BGH, Urteil vom 21. 5. 2011 – VI ZR 262/09)
14. Die vielfachen Vorträgen zu mutmasslichen Verwarnungen erwecken bei mir den Eindruck, dass die Autoren das Fehlen der erforderlichen Abmahnung bewusst ist.
15. Der Vorwurf wirkt durch die Komprimierung der Zeitlinie auf mich konstruiert.
16. Mobbing ist kein Rechtsbegriff. Dazu gehört u.a. das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte. (BAG, Urteil v. 15.1.1997, 7 ABR 14/96).
Dies ist allerdings von Konflikten, die zwangsläufig durch die Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorgesetzten entstehen, abzugrenzen. Die Besonderheit des Mobbings besteht darin, dass nicht einzelne, abgrenzbare Handlungen, sondern die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte in einem Prozess zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit des betroffenen Arbeitnehmers führen kann. Die Einzelakte können dabei für sich betrachtet "rechtlich neutral" sein. Die Gesamtschau muss ergeben, dass die Zielrichtung des Verhaltens die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts und/oder der Gesundheit eines anderen ist (BAG, Urteil v. 16.5.2007, 8 AZR 709/06).
17. Eine Interpretation vorbehaltlos zu verbreiten ist persönlichkeitsrechtsverletzend. Wie zuvor Fußnote 7 (BGH, Urteil vom 21. 5. 2011 – VI ZR 262/09)
18. Im Grunde tragen die Autoren vor, dass ich „im Kauf“ nehmen müsste, dass Personalmanagement und der Personalratsvorsitzender die sachliche Ansprache der durch meinen Vorgesetzten verbreiteter Fehlinterpretationen im Bezug auf meiner Person in sich als Herabwürdigung des Vorgesetzten empfinden könnten. In der Tat habe ich nicht damit gerechnet, dass langjährige Mitarbeiter im Personalmanagement oder der Personalratsvorsitzender so denken könnten. Es ist für mich als Mensch und Manager eine unsachliche, fremde Denkweise.Mir ging es um eine sachliche, gesichtswahrende Auseinandersetzung im Bezug auf den Beleidigungsvorwurf vom 10.11.2014 und die darin enthaltene Unterstellung eines beleidigenden Vorsatzes. Meine Erwartungshaltung war eine Klärung des Missverständnisses. (s.a. Anlage D)
19. Eine Interpretation vorbehaltlos zu verbreiten ist persönlichkeitsrechtsverletzend. Wie zuvor Fußnote 7 (BGH, Urteil vom 21. 5. 2011 – VI ZR 262/09
20. Die Darstellung erweckt in mir den Eindruck einer Komprimierung der Zeitlinie.
21. BDSG a.F. § 35 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten (1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Geschätzte Daten sind als solche deutlich zu kennzeichnen..
22. Eine Interpretation vorbehaltlos zu verbreiten ist persönlichkeitsrechtsverletzend. Wie zuvor Fußnote 7 (BGH, Urteil vom 21. 5. 2011 – VI ZR 262/09)
23. Eine Interpretation vorbehaltlos zu verbreiten ist persönlichkeitsrechtsverletzend. Wie zuvor Fußnote 7 (BGH, Urteil vom 21. 5. 2011 – VI ZR 262/09)
24. Bei mir erwecken die haltlosen Schuldzuweisungen von Herrn L. den Eindruck, dass er die Verantwortung für den eigenen Abbruch der Mediation sowohl vor dem Gericht als auch in der Einschätzung meiner Rechtsvertretung auf mich schieben wollte.
25. Eine Interpretation vorbehaltlos zu verbreiten ist persönlichkeitsrechtsverletzend. Wie zuvor Fußnote 7 (BGH, Urteil vom 21. 5. 2011 – VI ZR 262/09)
26. Nach allem, was ich als Best-Practice im Management gelernt habe, ist es die Aufgabe eines Managers solche Fragen zu stellen und die Antworten in der Begründung der Entscheidung schriftlich zu fixieren. Es dient u.a. der Transparenz in der Ausübung des öffentlichen Amts.
27. BDSG a.F. § 35 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten (1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Geschätzte Daten sind als solche deutlich zu kennzeichnen. Die Sparkasse kann in Anbetracht der Korresondenz zwischen Jan-Juni 2017 bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr plausibel behaupten, an die sachliche Richtigkeit der Behauptungen in den Anhörungen und Schriftsätzen zu glauben. Die Falschebschuldigung scheint lediglich dazu zu dienen von der "verleumderischen Charakter" der eigenen Behauptung abzulenken.
28. Eine Interpretation vorbehaltlos zu verbreiten ist persönlichkeitsrechtsverletzend. Wie zuvor Fußnote 7 (BGH, Urteil vom 21. 5. 2011 – VI ZR 262/09)
29. BDSG a.F. § 35 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten (1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Geschätzte Daten sind als solche deutlich zu kennzeichnen.
30. Eine Interpretation vorbehaltlos zu verbreiten ist persönlichkeitsrechtsverletzend. Wie zuvor Fußnote 7 (BGH, Urteil vom 21. 5. 2011 – VI ZR 262/09)
31. BAG 10.04.2014 – 2 AZR 684/13 – Rn. 22:9. Juni 2011 – 2 AZR 284/10 – Rn. 46
32 .Der Vortrag von Herrn Padberg scheint an dieser Stelle dem Richter zu implizieren, dass die Sparkasse diese Pflicht nachgekommen wäre, was keineswegs die Wahrheit entspricht.
33. BDSG a.F. § 35 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten (1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Geschätzte Daten sind als solche deutlich zu kennzeichnen.
34. Eine Interpretation vorbehaltlos zu verbreiten ist persönlichkeitsrechtsverletzend. Wie zuvor Fußnote 7 (BGH, Urteil vom 21. 5. 2011 – VI ZR 262/09)
35. Zu einer ordnungsgemäßen Anhörung ist es zwingend erforderlich, auch die mildernden und damit entlastenden Umstände für den zu kündigenden Arbeitnehmer vorzutragen. Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 11.5.2011 (Geschäftszeichen 14 Ca 8029/10)
36. SächsPerVG §79 (2)
37. BAG, Urteil v. 13.03. 2008, 2 AZR 961/06; ähnlich zuletzt Hess.LAG, Urteil v. 17. Juni 2008, 4/12 Sa 523/07
38. BAG, Urteil v. 13.03. 2008, 2 AZR 961/06
39. Mein Anliegen an dem Verwaltungsrat war damals und ist heute nicht Schuldzuweisung oder Strafverfolgung. Mein Anliegen ist konstruktives Konflikt Management. Um von diesem Anliegen nicht abzulenken habe ich die Belege seinerzeit nicht beigefügt. Im Rahmen des Lernprozesses sind sie selbstverständlich wichtig und der Verwaltungsrat hat das Recht sie vollumfänglich zu erhalten. Die umfänglichen Belege für die Konfliktsituation sind diesem Schreiben beigefügt. Eine Aufarbeitung der Vergangenheit ist zweckdienlich im Rahmen eines Lernprozesses. Die Aufarbeitung ist nicht zweckdienlich, wenn es - wie in den Schriftsätzen der Sparkasse - zum Inhalt einer Schuldzuweisung und Strafverfolgung wird.
40. Die stetige Wiederholung der Behauptung deutet darauf hin, dass den Autoren die Wichtigkeit dieser Behauptung zur Stützung der Kündigung bewusst ist. Wie wird oder wirkt die Wiederholung einer Behauptung? Wird oder wirkt eine Behauptung durch Wiederholung wahrer? Wird oder wirkt die Behauptung durch Wiederholung eventuell ehren- und persönlichkeitsrechtsverletzender?
41. Eine Interpretation vorbehaltlos zu verbreiten ist persönlichkeitsrechtsverletzend. Wie zuvor Fußnote 7 (BGH, Urteil vom 21. 5. 2011 – VI ZR 262/09)
42. Ich habe eine Substanz der Behauptungen der Sparkasse nicht wahrgenommen. Vielmehr erwecken stetigen Auslassung und Ergänzungen den Eindruck, dass es darum geht von der fehlenden Substanz abzulenken.
43. Eine Interpretation vorbehaltlos zu verbreiten ist persönlichkeitsrechtsverletzend. Wie zuvor Fußnote 7 (BGH, Urteil vom 21. 5. 2011 – VI ZR 262/09)
44. Ich nehme die umfangreichen Auslassungen und Ergänzungen als Entstellung von Fakten oder Missinformationen und folglich eine Beeinträchtigung der Datenintegrität personenbezogener Daten wahr. Ob die Auslassungen dazu dienen in den Worten der Sparkasse „das Gericht gezielt getäuscht zu haben“, können die handelnden Personen abschließend beantworten. Hier stellt sich die Frage - wenn die Auslassungen oder Ergänzungen in den eigenen Worten nicht dazu dienen „das Gericht (oder in der Anhörung den Personalrat) gezielt“ zu täuschen, wozu dienen sie?
45. Im Arbeitsgesetz gilt die umgekehrte Beweislast. Daran wurde die Sparkasse seltenst gehalten.
46. 2 § 11r