attachment D.

character assignation happens behind closed doors

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The How

‍‍
According to German labor law, you are required to hold an internal hearing before firing someone and you are required to give the someone the opportunity to defend against the employer's charges, but why bother with the law, when a sham process and a complicit worker's council will serve your purpose?







D. Anhörungsprozess in der Sparkasse Leipzig

Was gehört zu einem ordnungsgemäßen Anhörungsprozess?

Ich kann es nicht sagen, da ich ein Anhörungsprozess in der Sparkasse nie erlebt habe. Ich kann nur meine Wahrnehmung und die mir übertragenen Bruchteile - ohne Gewahr – wiedergeben und meine Fragen zum Prozess in der Sparkasse dem Verwaltungsrat zur Klärung mitgegeben. 

Nach meinem derzeitigen Kenntnisstand gab es fünf Anhörungen im Personalrat  zu meiner Person in der Sparkasse Leipzig - Dezember 2014, Januar 2015, Oktober 2016, Januar 2017 und Juni 2017.

Die Inhalte der Anhörungen habe ich stets nachträglich erfahren. Die Anhörung vom Dezember 2014 ist mir im Gerichtsprozess als Anlage zum Schriftsatz vom 15.04.2015 erstmalig zugegangen. Die Anhörungen vom Januar 2015 und Oktober 2016 habe ich bei der Akteneinsicht am 27.12.2016 erstmalige gesehen. Die Inhalte der Anhörung vom Januar 2017 habe ich bis dato nicht gesehen. Die Anhörung vom Juni 2017 ist mir im Gerichtsprozess als Anlage zum Schriftsatz vom 07.09.2017 zugegangen. 

Außer zur letzten Anhörung im Juni 2017 war ich während der jeweiligen Anhörung technisch aus der Sparkasse gesperrt. Das bedeutet, auch wenn ich den Gegenbeweis antreten gedurft hätte, wäre mir zum Zeitpunkt der Anhörung keinen Zugang zu Gegenbeweisen gewährt. Während des kompletten ersten Kündigungsschutzprozess war dies der Fall. Der Nachteil ist, dass ich zum Gegenbeweis lediglich un-substantiierte Aussagen tätigen könnte. Die Sparkasse hat jede einzelne Aussage im Schriftsatz vom 25.06.2015 widersprochen. Des Weiteren wurden mir in dem Schriftsatz Aussagen unterschoben worden um meine fachliche Kompetenz in Frage zu stellen. (s. Anlage A)

Anlage A43 – Schriftsatz vom 25.06.2015  Page 2 Page 3 Page 4 Page 5 Page 6 Page 7 Page 8 Page 9 Page 10 Page 11 Page 12


Es ist bemerkenswert, dass die Leiter der Abteilung Rechts
einer Anstalt öffentlichen Rechts einem Gericht 12 Seiten
haltlosen und in sich widersprüchlichen Inhalts vorlegt.

Was sagt dieses Schreiben über den Umgang mit personenbezogenen Daten?


Die Inhalte meines Mailkontos bis 2014 ließ die Sparkasse, während ich ausgesperrt war, löschen. 

Anlage A98 – Mail vom 02.2.2017 (16:13) Punkt 1

Wenn die Sparkasse die diesem Schreiben beiliegenden Mails aus 2014 nicht bis zu meiner Akteneinsicht am  27.12.2016 in der Personalakte aufgehoben hätte, würde ich sie heute nicht vorlegen können. Bei meiner Akteneinsicht am 08.06.2017 waren keine Mails, Anhörungen oder interner Schriftsverkehr mehr enthalten. Angaben gemäß werden sie in einer  Sparkasse internen „Prozessakte“ abgelegt.

Wie zuvor Anlage A98 – Mail vom 02.2.2017 (16:13) Punkt 2   Page 2 Page 3 Page 4

Ich finde diese Art unvollständiger und heimlicher Aktenführung sehr besorgniserregend.  Als Mitarbeiter ist mir der Zugriff auf diese „Prozessakte“ am 08.06.2017 ausdrücklich durch Personalmanagement verwehrt worden.

Anlage 135- Mail vom 08.06.2017 Page 2

Anhörungen in der Sparkasse finden unter Ausschluss des Betroffenen statt. Die Möglichkeit eines Betroffenen zur Gegendarstellung ist gesetzlich verankert. Die Sparkasse hat mir weder zeitnah Kenntnisse über die Inhalte der Vorwürfe, z.B. durch eine Abmahnung,  gegeben noch wurde mir die gesetzlich vorgeschriebene Möglichkeit zur Stellungnahme in einer Anhörung gewährt.

Lt. Rücksprache mit Mitgliedern des Personalrats erhalten sie selbst keine Gelegenheit sich mit den Inhalten einer Anhörung in Ruhe auseinanderzusetzen. Angaben gemäß erhalten die Mitglieder bei einer Anhörung in der Sitzung zum Zeitpunkt der Bearbeitung des Tagesordnungspunkts die Entscheidungsvorlage mit Anhängen. Die Vorlage wird vom Personalmanagement vorgelesen. Die Mitglieder erhalten dann – ohne Gelegenheit sich vorher in Ruhe mit der Materie auseinanderzusetzen – eine kurze Gelegenheit zur Rückfragen. Es wird abgestimmt und sämtliche Dokumente sofort wieder eingesammelt. Da die Tagesordnung stets sehr umfangreich ist, werden Entscheidungen unter Zeitdruck getroffen. Dies führt in der Regel dazu, dass der Personalrat sich zur Enthaltung entschließt.

Ich kann diese Angaben nicht prüfen. Ich kann sie nur zur Kenntnis nehmen und die Frage stellen - wenn die Angaben die Sachlage entsprechen, wie soll der Personalrat seine Verantwortung gerecht werden? 

Als Verwaltungsrat können Sie prüfen lassen - wie ist der Ablauf einer Anhörung in der Sparkasse? Sorgt der Ablauf für eine faire und transparente Personalvertretung?

Das Thema Arbeitsverweigerung war in der Kündigung  vom 30.12.2014 für mich völlig überraschend. Ich habe mich an dem Personalrat am 07.01.2015 mit der Rückfrage zum Inhalt des Vorwurfs gewendet. Ich musste meine Anfrage am 09.01.2015 unter Verweis auf § 3 Kündigungsschutzgesetz formulieren um eine Antwort zu bekommen.

Anlage A35  - Mails zwischen mir und Herrn Groß am 06./07.01.2015 Page 2
Anlage A36 – Mail vom 09.01.2015  Page 2 Page 3 Page 4

Bemerkenswert ist, dass die Antwort auf meine Rückfrage beim Personalrat durch die Sparkasse als Beweis für die Richtigkeit der eigenen Behauptung beim Arbeitsgericht am 16.04.2015 „Auch für den Personalrat sind die Kündigungsgründe überzeugend.“ vorgelegt  wurde. 

Anlage A39 - Schreiben des Personalrats vom 03.02.2015 (Anlage  B7 zum Schriftsatz vom 16.04.2015)  Page 2
Anlage A40 – Schriftsatz der Sparkasse vom 16.04.2015 Seite 11

Lt. Auskunft von Mitgliedern des Personalrats hat der Personalrat im Februar 2015 zur Enthaltung beschlossen. Das Schreiben ist angeblich im Alleingang von Herrn Groß entstanden. Ich kann diese Angabe nicht prüfen oder belegen.

Was hat der Personalrat getan?
Hat der Personalrat sich entschieden das Schreiben herauszugeben oder war es ein Alleingang des Vorsitzenden?
Warum hat der Personalrat mir bis dato keine Informationen zum Inhalt der Anhörung oder Gelegenheit zur Gegendarstellung gegeben?
 

Ohne Gegendarstellung oder Berichtigung bleiben die unsachlichen Behauptungen zu meiner Person heute noch in den Köpfen des Personalrats.

Wie beeinträchtigt die einseitige Darstellung die Handlungsweise oder Entscheidungen des Personalrats?
Ist das Schreiben ein Beweis für die Richtigkeit der Behauptungen der Sparkasse oder ein Beweis für die Wirksamkeit der Beeinträchtigung  von personenbezogenen Daten?


Hier stellen sich datenschutzrechtlich die Fragen – 

Wie kommt die Rechtsabteilung im Besitz eines Schreibens  zwischen der Personalvertretung und einem Mitarbeiter?  
Welche Mitarbeiter haben Zugriff auf interne Kommunikationen eines Arbeitnehmers ohne deren Kenntnisnahme oder Zustimmung?
Darf ein solches Schreiben von einem Arbeitgeber gerichtlich gegen einen Arbeitnehmer verwendet werden?
Oder verstoßt die Vorlage gegen den datenschutzrechtlichen Zweck des Schreibens?


Die Anhörungsinhalte erwecken bei mir den Eindruck, dass die Bewertung nicht der Sachlage, sondern die behauptete Sachlage der Bewertung folgte. Ich habe keine Maßnahmen zur Überprüfung der Sachlage durch die Autoren im Personalmanagement wahrgenommen. Ich  habe die Löschung meiner Mails und Kalendar, eine Art Geheimakten- und prozessführungen, sachlich nicht haltbare Vorwürfe und vorbehaltlose, persönlichkeitsrechtsverletzende Vorträge zu meinem mutmaßlichen Vorsatz wahrgenommen.

Ich finde die Darstellungen in den Anhörungsbögen und späteren Schriftsätzen datenschutzrechtlich besorgniserregend. Auf die Ungereimtheiten ist in den Anlagen ausführlich eingegangen. 

Die Sparkasse ist als Arbeitgeber zum Datenschutz verpflichtet. Dass die von Mitarbeiter gespeicherten Daten  ein „möglichst vollständiges, wahrheitsgemäßes und sorgfältiges Bild“  geben sollen, ist der Sparkasse gemäß Mail der Datenschutzbeauftragten vom 11.05.2017 bewusst.

Anlage A130 -  Mail vom 11.05.2017

Die Datenschutzbeauftragte bestätigte auf meine Rückfrage mit, dass der Inhalt ihres Mails ausschließlich „nach Auskunft der OE 120 (Personalmanagement)“ erfolgte.  Des Weiteren wurde ich informiert, dass der Datenschutzbeauftragten keine Kontroll- oder Revisionsbefugnisse hat. Sie hat angeblich keine Befugnis oder Möglichkeit die Richtigkeit der Angaben in 2017 selbst zu prüfen. 

Wie zuvor Anlage A130 -  Mail vom 11.05.2017

Sachliche Richtigkeit ist ein Grundprinzip vom Datenschutz. Die sachliche Richtigkeit setzt die Vollständigkeit voraus. Bemerkenswert in dem Mail vom 11.05.2017 ist der Vortrag, dass es um „eine fachliche Auseinandersetzung“ handele und „fachliche Bewertungen (Richtigkeit oder Unrichtigkeit von Behauptungen/Einschätzungen etc.)… nicht Gegenstand des Datenschutz“ sei.

Wie zuvor Anlage A130 -  Mail vom 11.05.2017

Eine verhaltensbedingte Kündigung ist personenbezogen. Die Begründung bezieht sich ausschließlich auf die Person. Die Festhaltung und Verbreitung der Begründung stellt in seiner Substanz eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten dar. 

Wie kann eine verhaltensbedingte Kündigung nicht Datenschutz relevant sein?

ch kann diese Angaben nicht prüfen. Ich habe keine Kontroll- oder Revisionsbefugnisse. Ich kann sie nur zur Kenntnis nehmen.

Wenn die Angaben die Sachlage entsprechen, wie soll der Datenschutzbeauftragte ihre Verantwortung gerecht werden?
Welche Kenntnisse, Erfahrungen und Befugnisse benötigt einen Datenschutzbeauftragten um Datenschutz zu sichern?
Wie hat die Geschäftsleitung für den Datenschutz gesorgt?


Im Kern habe ich diese Frage unsere Datenschutzbeauftragten gestellt. Sie könnte mir keine Antwort geben. 

Anlage A137 - Mail vom 13.06.2017 mit Antworten vom 16.06.2017 Page 2 Page 3

Daraufhin habe ich mich an dem Verwaltungsrat am 21.06.2017 gewandt. Das Schreiben habe ich nach meiner Rückkehr am 26.06.2017 den handelnden Personen, den Mitglieder des Personalrats und des Verwaltungsrats zur Verfügung gestellt. Drei Tage später am 29.06.2017 trug das Personalmanagement dem beiliegenden Anhörungsbogen mit Verleumdungsvorwurf im Personalrat vor.

Wie zuvor Anlage A146 – Anlage B6 zum Schriftsatz vom 07.09.2018 (
Anlage C Juni 2017)

Eine Verdachtskündigung sind strenge Anforderungen gestellt. So muss der Verdacht so dringend sein, dass er mit es als nahezu sicher gelten kann, dass der Arbeitnehmer die Tat tatsächlich begangen hat. Ich habe keine Kenntnis von irgendwelchen Bemühungen der Sparkasse zur Klärung des Sachverhalts wahrgenommen.

Der Arbeitgeber hat alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts zu unternehmen. Hierzu gehört auf jeden Fall, dass dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Die Anhörung des Arbeitnehmers ist ein Instrument der Aufklärung und absolutes Wirksamkeitskriterium der Verdachtskündigung. Eine ohne umfassende Anhörung des Arbeitnehmers durchgeführte Anhörung führt zur Unwirksamkeit der Kündigung.  Eine ordnungsgemäße Anhörung muss sich auf einen greifbaren Sachverhalt beziehen, wobei dem  Arbeitnehmer die Gelegenheit gegeben werden muss, konkret vorgetragene Tatsachen zu bestreiten oder den Verdacht zu entkräften. Zudem darf der Kündigungsentschluss zum Zeitpunkt der Anhörung noch nicht endgültig gefasst sein.

Ich habe keine Gelegenheit zur Stellungnahme vor Ausspruch einer Kündigung erhalten. 

Ich befürchte, die handelnden Personen haben mit der fristlosen Kündigung erneut bewirken wollen, dass ich mich erneut ohne Beweise verteidigen musste. Die ausführliche, sachlich unrichtige  Argumentation der Rechtsvertretung der Sparkasse im Schriftsatz vom 30.08.2018 im Bezug auf die Unzulässigkeit von neuen Beweisen in einer Revision "insbesondere zu der vorgelegten schriftlichen Anhörung nicht weiter geäußert hat, so dass der Vortrag der Beklagten gem § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden galt" deutet meines Erachtens darauf hin, dass den handelnden Personen der Inhalt und Bedeutung der beiliegenden Korrespondenz bewusst ist.

Anlage A152 – Schriftsatz vom 30.08.2018 S. 9 (s. Anlage A Anlage B Anlage C 2014 Anlage C Anlage C 2017 Data Protection The Fixer)

Ich kann diese Befürchtung nicht belegen, sie beruht ausschließlich auf meine bisherige Erfahrung, bzw. fehlende Erfahrung  mit Anhörungen in der Sparkasse.

Warum sollte ein Mitarbeiter nicht jede Gelegenheit zur Gegendarstellung sowohl im Hause als auch in einem Rechtsprozess erhalten? Warum wehrt sich die Sparkasse dagegen?
Wo vor haben die Verantwortungsträger Angst?

Im gleichen Schrift (Seite 8 3.1) hat der Autor zuvor bestätigt, dass die Sparkasse die Pflicht "darf der Arbeitgeber ihm bekannte Umstände, die sich bei objektiver Betrachtung zu Gunsten des Arbeitgebers auswirken könnten, nicht deshalb vorenthalten, weil sie für seinen eignen Kündigungsentschluss nicht von Bedeutung waren. Die Unterrichtung ist daher fehlerhaft, wenn der Dienstherr dem Personalrat bewusst unrichtige oder unvollständige Sachverhlate unterbreitet oder einen für dessen Entschließung wesentlichen insbesondere einen den Arbeitnehmer entlastenden Umstand verschweigt < BAG 10.April 2014 - 2 AZR 684/13 Rn. 22, 09.Juni 2011 2 AZR 284/10 - Rn. 46)"

Warum war die Wahrheit der Haltlosigkeit der Vorwürfe nicht "von Bedeutung"?
Warum hat die Sparkasse meine nachweisliche Umsetzung der Anweisung, die mutmaßlich den Grund der Kündigung vom Dez. 2014 war sowohl dem Personalrat als auch dem Gericht in 2017/2018 verschwiegen?
Warum hat die Sparkasse sowohl dem Personalrat als auch dem Gericht in 2014/2015/2016/2017/2018 verschwiegen, dass der Zeitungsartikel nicht durch mich, sondern durch meinen Vorgesetzen verbreitet wurde?
Warum hat die Sparkasse die entlastende Tatsache der Urlaubsanordnung sowohl dem Personalrat als auch dem Gericht in 2017/2018 verschwiegen?
Warum hat die Sparkasse ein nachweisliches Prozessarbeitsverhältnis im Juni 2017 im Gericht abgeleugnet?


Ob die Vorlage der beiliegenden Belege im Gericht eine ändernde Wirkung gezeigt hätte, wage ich wie meine Rechtsvertretung zu bezweifeln. Sie lenken, nachdem der Richter bereits durch ehrenrührige, unsachliche Vorträgen zu meiner Person abgelenkt wurden,  lediglich weiter von meinem Ansatz – konstruktives Konflikt Management – ab. 

Anlage 161 – Schreiben meiner Rechtsvertretung zu seiner Wahrnehmung im Prozess Page 2

Die Richter, wie manche Personalratsmitglieder davor,  haben basierend auf die unsachlichen und ehrenrührigen Vorträgen der Sparkasse schon Meinungen entwickelt. Ich kann es ihnen nicht übel nehmen. Die Behauptungen zur Begründung der Kündigungen blenden alle entlastenden Fakten aus und sind vorbehaltlos in der Unterstellung von missbilligendem Vorsatz. Die Fiktion, die präsentiert wird ist menschenunwürdig und abscheulich. Diese Fiktion kündigen zu wollen, ist verständlich. 

Problematisch ist die Projektion der Fiktion auf meine Person und das beharrliche Verlangen der Autoren, mich für eine von Ihnen verbreitete unsachliche, ehren- und persönlichkeitsrechtverletzende Fiktion die Verantwortung zu geben. Das die Handlungsweise Misstrauen zeugt und Wirkung zeigt, ist u.a. den Urteilen zu entnehmen.

Die Aufklärung des Sachverhalts fehlt nach wie vor. Datenschutz endet nicht mit dem Arbeitsverhältnis. 

Der Verwaltungsrat ist „allein Dienstvorgesetzter des Vorstands.“ (Schriftsatz der Sparkasse vom 30.08.2018 Seite 6)

Wenn der Umgang mit personenbezognenen Daten gesetzeswidrig sein könnten oder gar ist, hat der Verwaltungsrat nicht die Pflicht diesen zu prüfen und gegebenenfalls zu handeln?
Wie ist der Verwaltungsrat seine Pflicht bisher nachgekommen?


Was muss ein Mitarbeiter der Sparkasse tun um eine Berichtigung von sachlich unrichtigen Behauptungen zu erlangen?

Was muss ein Mensch bei der Sparkasse tun um eine Berichtigung von sachlich unrichtigen Behauptungen zu erlangen?

1. Eine Interpretation vorbehaltlos zu verbreiten ist persönlichkeitsrechtsverletzend. „Dementsprechend ist eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu bejahen, wenn die Wiedergabe einer mehrdeutigen Äußerung zwar einer aus Sicht des Durchschnittsadressaten vertretbaren Deutung folgt, aber auch ein anderes Verständnis möglich ist, das die Rechte des Zitierten besser wahrt, und der Zitierende seiner Aussage keinen Interpretationsvorbehalt beifügt.“ (BGH, Urteil vom 21. 5. 2011 – VI ZR 262/09)
2. Die Argumentation wirkt auf mich durch das Hinzufügen eines Zusammenhangs konstruiert und irreführend.
3. Die Argumentation wirkt auf mich durch das Hinzufügen eines Zusammenhangs konstruiert und irreführend.
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