attachment B.

The insult to cover the insult


projection and deflection

CONTENT

The How


False accusations are an effective means of deflecting from an accusers illegal actions by projecting them on others.



The Sparkasse falsely claimed I had distributed a Handelsblatt article with the intent of degrading my supervisor. The claim fulfills the legal definition of libel. The facts show, that the supervisor is the person, who distributed the article and apparently used it to justify a false accusation of libel.

B. Beleidigungs- und Verleumdungsvorwürfe

B. Die Sparkasse Leipzig verbreitet seit Dezember 2014 zur Begründung einer Kündigungen und einer Degradierung den Vorwurf der Beleidigung und zur Begründung einer Kündigung  den Vorwurf der Verleumdung. Der Vorwürfe drucken die Denkweise der Autoren aus. Sie drucken meine Denkweise keineswegs aus.  Die vorbehaltlose Unterstellung eines missbilligenden Vorsatzes wahrt nicht meine Recht als Zitierte. 

Zum dem Beleidigungsvorwurf - ich benötigte im Oktober 2014 Herr Boriesosdieks Unterstützung bei der Klärung der Aufgabenteilung im Hause gegenüber der Kollegin aus der Revision, die lt. eigener Aussage vor 2014 noch nie eine Revision für Leasing gemacht hatte. Meine Erwartungshaltung diesbezüglich habe ich in meinem Mail vom 01.10.2014 zum Ausdruck gebracht. In dem Gespräch am 13.10.2014 habe ich diese Unterstützung vermisst. 

Anlage A13 – Mail vom 01.10.2014 (10:02) Seite 2

Mir war wichtig Herrn B. klar zu machen, warum mir seine Unterstützung für meine Arbeit wichtig ist. Zu diesem Zweck habe ich ihm am 14.10.2014 persönlich und vertraulich das Ergebnis einer Gallup-Studie zu diesem Thema ausgehändigt. Ich habe dieses Thema mit keinen anderen in der Sparkasse vor dem 27.11.2014 besprochen. 

Das Ergebnis der Gallup Studie wurde nicht durch mich verbreitet. Das Ergebnis wurde durch Herrn B. verbreitet. Lt. Schriftsatz vom 25.06.2015 Seite 9 (2) trug eine Datei mit dem Artikel die Bezeichnung image2014-10-14-175053.pdf. Diese Datei ist Personalmanagement am 03.11.2014 durch Herrn B. weitergeleitet worden. Ferner steht in dem Schriftsatz vom 25.06.2015 auf Seite 10 – „Es ist zutreffend, dass sich Herr B. ….am 03.11.2014 an die Personalabteilung gewandt und um Unterstützung gebeten hat.“

Anlage A43 – Schriftsatz vom 25.06.2015 Seite 9  Seite 10
Anlage A22 – Mail Herrn B. vom 03.11.2014 (13:33)

Es bedarf ein großes Respekt und Vertrauen vor jemandem persönliche Bedürfnisse kundzugeben. Im Oktober 2014 hatte ich bereits fast sechs Jahre mit Herrn Boriesosdiek zusammengearbeitet. Ich hatte dieses Respekt und Vertrauen in Herrn B. Jede andere Deutung dieser Handlung zeigt die Denkweise des Deutenden und reflektiert keineswegs meine Denkweise. 

In der Verbreitung einer Deutung oder Interpretation, die meine Rechte als Zitierten nicht wahrt, handelt derjenige mir gegenüber persönlichkeitsrechtsverletzend.(3)

Zu dem Vorwurf der Verleumdung - es gibt einen großen Unterschied zwischen der Ansprache von Handlungen im Sinne Konfliktauflösung und der Ansprache mit dem Ziel jemandem persönlich und beruflich zu schaden. Die Autoren scheinen den Unterschied nicht zu verstehen. 

Mit Schreiben vom 21.06.2017 Seite 2 Seite 3 Seite 4 und 26.06.2017 habe ich mich an dem Verwaltungsrat und dem Personalrat der Sparkasse mit dem Anliegen konstruktives Konfliktmanagement gewendet.  Ich habe seinerzeit auf Missstände in der Sparkasse - aus Rücksicht vor den handelnden Kollegen bewusst indirekt - verwiesen. Die handelnden Kollegen wurden ebenfalls aus Transparenz informiert. Jede andere Deutung dieser Handlung zeigt die Denkweise des Deutenden und reflektiert keineswegs meine Denk- oder Handlungsweise. (4)

Die Vorwürfe an sich, sowie die Art und das Ziel der Verbreitung belegen nach meinem Verständnis eine Denkweise geprägt von Missachtung und Misstrauen. Diese Denkweise ist mir fremd. Ich halte sie als Mensch für menschenunwürdig und als Manager für betriebs- und gesundheitsschädigend. 

Geheimaktenführung und Prozesse ohne Beteiligung des Betroffenen (Anlage D), sowie sachlich unrichtigen Vorträgen und Persönlichkeitsrechtsverletzungen (Anlage CAnlage C 2015-Mai 2017, Anlage C ab Juni 2017 ) zeugen Misstrauen.

Fairness, Offenheit und Transparenz getragen durch definierte Prozesse, sowie eine Blame-Free-Kultur, sind Mittel gegen Missachtung und Misstrauen.


Wer hat wen beleidigt?

Die Verbreitung von sachlich unrichtigen und persönlichkeitsrechteverletzenden Tatsachenbehauptungen ist menschenunwürdig.

1. Eine Interpretation vorbehaltlos zu verbreiten ist persönlichkeitsrechtsverletzend. „Dementsprechend ist eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu bejahen, wenn die Wiedergabe einer mehrdeutigen Äußerung zwar einer aus Sicht des Durchschnittsadressaten vertretbaren Deutung folgt, aber auch ein anderes Verständnis möglich ist, das die Rechte des Zitierten besser wahrt, und der Zitierende seiner Aussage keinen Interpretationsvorbehalt beifügt.“ (BGH, Urteil vom 21. 5. 2011 – VI ZR 262/09)
 2. Im Schriftsatz vom 16.04.2015 wurde behauptet, ich hätte den Artikel mit Mail 16.10.2014 weitergeleitet. Im Schriftsatz vom 25.06.2015 wurde behauptet, ich hätte den Artikel im Mail vom 14.10.2014 um 17:55 weitergeleitet. In den Unterlagen die Herr L. meiner Rechtsvertretung seinerzeit am 25.06.2015 zur Verfügung stellte, war keine Anlage B-13 enthalten. Auf Rückfrage von meiner Rechtsvertretung Herr Wessner nach Weiterleitung der Originaldatei in elektronischer Form, wurde Herr Wessner von Herrn L. informiert, dass eine Weiterleitung des Originals aus technischen Gründen nicht ginge. Ich weiß bis heute nicht worauf die Behauptung einer Weiterleitung des Artikels durch mich sachlich begründet sein sollte. Ich habe den Artikel nicht verbreitet. Allen Anschein nach hat  Herr B. den Artikel zur Stützung der ehrenrührigen Behauptung einer Beleidigung verbreitet.Im Schriftsatz vom 30.08.2018 wird im Namen der Sparkasse nicht mehr behauptet, dass der Artikel per Mail versandt wurde; stattdessen wird erstmalig sachlich richtig auf Seite 7 von  „…die kommentarlose Vorlage…“ geschrieben. Die sich ändernde Darstellung erweckt in mir den Eindruck, dass die handelnden Personen sicher waren, dass nachdem das LAG meine Rechte als Zitierte nicht gewahrt hatte und den Artikel für beleidigend erklärt hatte,  dass keiner die damaligen Behauptungen im Namen der Sparkasse  in Zusammenhang mit der mutmaßlichen Verbreitung  überprüfen oder abgleichen würde. Die stetigen Verweisen auf tatrichterliche Feststellungen in den Schriftsätzen der Sparkasse ab Oktober 2016 verhärten diesen Eindruck. 
 3. Eine Interpretation vorbehaltlos zu verbreiten ist persönlichkeitsrechtsverletzend. „Dementsprechend ist eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu bejahen, wenn die Wiedergabe einer mehrdeutigen Äußerung zwar einer aus Sicht des Durchschnittsadressaten vertretbaren Deutung folgt, aber auch ein anderes Verständnis möglich ist, das die Rechte des Zitierten besser wahrt, und der Zitierende seiner Aussage keinen Interpretationsvorbehalt beifügt.“ (BGH, Urteil vom 21. 5. 2011 – VI ZR 262/09)
 4.Eine Interpretation vorbehaltlos zu verbreiten ist persönlichkeitsrechtsverletzend. Wie zuvor Fußnote 2