attachment F.

The obligation to correct personal data


i.e. just get it right

CONTENT

The How

‍‍
What good are laws , if the people with the responsilbiity to uphold them do not uphold them?

F. Akteneinsicht und Berichtigungsersuchen 2016-2018

Die Behauptungen der Sparkasse im Bezug auf Arbeitsverweigerung und Beleidigung sind sachlich nicht haltbar. Ohne Belege ist man als Ziel solcher ehrenrührigen Behauptungen nicht in der Lage sich vor dem Misstrauen, das aus solcher Behauptungen entsteht zu schützen. Auch mit Belegen ist die Wirkung solcher Behauptungen, das Misstrauen,  kaum rückgängig zu machen.  Genau aus diesem Grunde ist die konsequente Berichtigung in Wort und Tat durch den Urheber so wichtig. 

Nach dem ersten Kündigungsschutzprozess habe ich um Einsicht in meiner Personalakte gebeten. Dies ist mir am 27.12.2016 gewährt worden. Frau Hermsdorf/Arnold vom Personalrat war anwesend. In der Akte habe ich u.a. Emails mit Weiterleitungsvermerke von Herrn Boriesosdiek vom 03.11.2014, sowie den Aktenvermerk vom 10.09.2016 und Anhörungen vom 27.01.2015 und 19.10.2016 vorgefunden. Für viele im Haus und Gericht  verbreitete Behauptungen gab es keine Belege in der Personalakte. Mir ist mitgeteilt worden, dass es andere Speicherorte geben könnte, zu den mir keinen Zugang gewährt werde. Da ich diese Information nur mündlich erhielte habe ich sie in einem Mail an Frau Kreysler protokollierte.

Anlage A91 - Mail vom 27.12.2016

Nach Wiederaufnahme meiner Dienste am 23.01.2017 musste ich feststellen, dass meine sämtlichen Daten, Mails und Kalendereinträge aus der Zeit vor 2016 gelöscht wurden. Ich habe um Wiederherstellung meiner Mails und Kalender gebeten und Gefahrenanzeige im Bezug auf die personale Zuordnung zu dem augenscheinlichen Urheber der unrichtigen Tatsachenbehauptungen erstattet. Die Mails wurden nicht wiederhergestellt. Eine andere personelle Zuordnung wurde abgelehnt. In diesem Schreiben habe ich um Auskunft über die Verantwortliche Stelle der Tatsachenbehauptungen gebeten. Eine direkte Antwort ist bis dato ausgeblieben.

Anlage A98 - Mails zwischen mir und Personalabteilung 30.01.2017 und 02.02.2017 Page 2 Page 3 Page 4

Mit Mail vom 06.02.2017 habe ich mich mit der Bitte um sachliche Berichtigung meiner Personalakte an meinem Vorgesetzten gewendet. Er leitete mein Mail am gleichen Tag an die Personalabteilung mit dem Hinweis „Die anhängenden Dokumente habe ich nicht geöffnet, so dass mir der Inhalt unbekannt ist. Sollte meine Mitwirkung erforderlich sein, bitte ich Sie um kurze Nachricht.“

Anlage A100 - Mails vom 06.02.2017 (8:13) Page 2 Page 3 Page 4
Anlage A101 – Mails Herrn B vom 06.02.2017 (10:14 und 10:28)

Ein Abteilungsleiter gibt an eine Mail im Bezug auf Datenschutzverstöße nicht geöffnet oder gelesen zu haben. Wie plausibel ist das?
Gehört es nicht zu den Pflichten und Aufgaben eines Abteilungsleiters sich mit solchen Themen auseinanderzusetzen?
Vor allem, wenn es eine ihm unterstellte Mitarbeiterin betrifft?


Am 21.02.2017 habe ich mich erneut mit der Bitte um sachliche Berichtigung meiner Personalakte an meinem Vorgesetzten gewendet. Herr B. ist ein leitender Angestellte und mein direkter, schutzpflichtiger  Vorgesetzter. Nach meinem Kenntnisstand ist er ebenfalls Verhinderungsvertreter des Vorstands. Er leitete mein Mail am 22.02.2017 an die Personalabteilung mit dem Hinweis „Die anhängenden Dokumente habe ich nicht geöffnet, so dass mir der Inhalt unbekannt ist. Sollte meine Mitwirkung erforderlich sein, bitte ich Sie um kurze Nachricht.“ 

Anlage A103 – Mails vom 21.02.2017 (17:46) und 22.02.2017 (12:54 und 14:34) Page 2 Page 3

Ab wann gilt in der Sparkasse die Verweigerung eines Abteilungsleiters seine gesetzlichen Pflichten nachzukommen als "beharrliche Arbeitsverweigerung"?

Auf meine Rückfrage zu dem Hintergrund dieses merkwürdigen Hinweises, teilte Herr B. mir mündlich am 27.02.2017 mit, dass er „bereit ist, sofern sein Arbeitgeber ihn beauftragt, an der Berichtigung der Personalakte mitzuwirken.“ Ich habe Personalmanagement gebeten, den Auftrag zu erteilen oder mir mitzuteilen, wer diesen Auftrag im Hause erteilen kann. Des Weiteren habe ich Personalmanagement direkt um Berichtigung der Personalakte gebeten.

Wie zuvor Anlage A103 – Mails vom 21./22.02.2017 Page 2 Page 3
Anlage A105 – Mail vom 23.02.2017 (14:15)
Anlage A106 – Aufgaben Beschreibung VD 250 Page 2
Anlage A107 – Mail vom 27.02.2017 (12:31) Page 2
Anlage A108 – Mail vom 27.02.2017 (12:55)
Anlage A109 – Mails vom 27.02.2017 (13:56 und 14:40) 

Personalmanagement bearbeitete mein Berichtigungsersuchen nicht.

Auf meine Auskunftsanfrage vom 09.03.2017 zur Quelle und Verteilungskreis der Angaben gem. Anhörungsbogen vom Dezember 2014 antwortete die Personalmanagement lediglich  „Die Anhörung gehört zum abgeschlossenen Rechtsverfahren. Dazu bedarf es keine weiteren Ausführung.“

Anlage A111 - Nachfrage vom 09.03.2017 (8:53)  zu Mail von 28.02.2017 (10:21) Page 2
Anlage A112 – Mail vom 09.03.2017 (8:55)
Anlage A113  - Mails  vom 09.03.2017 (17:46) und 10.03.2017 (9:38) Page 2

Will die Sparkasse behaupten, dass Datenschutzverstöße im Rahmen eines Rechtsprozesses nicht unervüglich berichtigungspflichtig (DS-GO Art. 5.1 d) sind?
Wie kommen die handelnden Personen auf eine solch merkwürdige Gesetzesinterpretation?


Ich wurde dann am 16.03.2017 zu einem Personalgespräch mit Herrn B. und Frau O. eingeladen. In dem Gespräch erhielte ich ein Schreiben in dem mir u.a. vorgeworfen wurde Rechtstreitigkeiten  während der Arbeitszeit zu führen. Bemerkenswerterweise ist dies genau der Eindruck, dass was der Richter im Urteil vom 04.07.2017 Seite12 von der Sparkasse hatte. „ Der Einsatz der Verfügungsklägerin ab dem 20.01.2017 als Kundenberaterin Auslandsgeschäft war…offensichtlich unwirksam…Dass der Rechtsverlust nur für einen überschaubaren Zeitraum von ca. 5 Monate eintrat, hinderte das Vorliegen eines Verfügungsgrundes nicht….Zum anderen realisierte sich der irreversible Rechtsverlust der Verfügungsklägerin jeden Tag aufs Neue. Zudem war die Unterwertigkeit der Beschäftigung der eklatant, dass es sich dadurch zu einer erheblichen Schädigung des beruflichen Ansehens der Verfügungsklägerin kam. Der Verfügungsklägerin war nicht nur ihre vormalige Führungsposition entzogen worden; sie wurde vielmehr… im Wesentlichen nur mit einfachen Sachbearbeitertätigkieten …beschäftigt…Im Ergebnis erweckte das Verhalten der Verfügungsbeklagten den Eindruck, als wollte sie sich den Folgen der Unwirksamkeit der Kündigung vom 30.12.2014 entziehen und die Verfügungsklägerin zur Aufgabe ihrer Rechtsposition bewegen.“

In meiner Stellungnahme vom 16.03.2017 habe ich meinen Kollegen auf die sachliche Unrichtigkeit ihrer Behauptungen hingewiesen.

Anlage A114 – Einladung zum Personalgespräch
Anlage A115 - Schreiben Personalmanagement vom 15.03.2017 Page 2
Anlage A142 - Urteil des Landesarbeitsgerichts Chemnitz vom 04.07.2017 Seite 12
Anlage A116 - Gegendarstellung vom 16.03.2017 mit Krankmeldungsnachweis Page 2 Page 3

Am 20.03.2017 wandte ich mich mit der Bitte um Berichtigung an den Datenschutzbeauftragten.

Anlage A117 -   Mail vom 20.03.2017 Page 2  Page 3 Page 4  Page 5 Page 6  Page 7 Page 8  Page 9 Page 10  Page 11 Page 12  Page 13
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Im Schriftsatz vom 07.09.2017 schrieb die Sparkasse zur Begründung des verleumderischen Vorwurfs der Verleumdung unter anderem auf Seite 5 Punkt II. "Mit Ihrem wegen Außerachtlassung der Dienstwegs...."

So was genau ist der Dienstweg in der Sparkasse?

Vorgesetzter - will nichts gesehen haben
Personalabteilung - offensichtlich nicht
Datenschutz - keine Befügnisse
Vorstand - verdruckt sich anschließend hinter Personalmanagement und externen Dienstleister - H. Ingo P.

Am 28.03.2017 wandte ich mich an dem Vorstand mit der Bitte um Beachtung von Grundgesetz, Datenschutz und Arbeitsschutz.

Anlage A122 - Mail vom 28.03.2017 Page 2

Der Vorstand ließ mein Schreiben von Personalmanagement mit Schreiben vom 10.04.2017 beantworten. 

Darin behauptete Personalmanagement „In Ihren Mail behaupten Sie, dass ihre Personalakte unrichtige Daten enthalte. Das ist nicht richtig. Gern bestätigen wir Ihnen noch einmal, dass wir nach Abschluss des Rechtsstreits alle entsprechenden Dokumente  und Hinweise aus Ihrer Personalakte entfernt haben. Seit Anfang 2017 enthält ihre Akte nur speicherungsrelevante Dokumente.“  Diese Aussage ist sachlich nicht vollständig und nicht richtig. Richtig ist die Aussage vom Personalmanagement im Mail vom 02.02.2017 „…werden wir die Personalanhörung aus der formellen Personalakte entfernen und in der Prozessakte …ablegen.“ 

Anlage A127 - Schreiben Personalmanagement vom 10.04.2017 Page 2

Die Sparkasse führt neben der Hauptakte eine Nebenakte.

Nebenakten gehören zu Personalakte. Will eine Anstalt öffentlichen Rechts behaupten, dass nicht zu wissen?

Wie zuvor Anlage A98 - Mails zwischen mir und Personalabteilung 30.01.2017 und 02.02.2017 Page 2 Page 3 Page 4
Anlage A130 - Mail vom 11.05.2017

In dem Schreiben vom 10.04.2017 steht  „Unsere Bewertung (1) des Sachverhalts…hat sich auch im Zeitverlauf nicht geändert.“ 

Hat die Sparkasse sich überhaupt bemüht den Sachverhalt zu bewerten oder ging es eher darum "eine Situation zu konstruieren", die dann die Unrechtmäßigkeit der eigenen Handlungen den Anschein einer Legitimation verleiht?

Ferner steht „Eine abschließende Bewertung des inhaltlichen Streitpunkts war nicht Gegenstand des Urteils.“ Das ist korrekt. 

In dem Schreiben vom 10.04.2017 steht „Ihre Forderung, Daten im Rahmen der Prozessakte zu bereinigen nicht nachkommen, da Unterlagen in Zusammenhang mit dem Rechtsstreit aus Dokumentationsgründen nicht bereinigt oder entfernt werden können.“ Die Aufbewahrungspflicht hindert eine Berichtigung und Sperrung nicht. Unsachlichen Behauptungen dürfen nicht verarbeitet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Im Schriftsatz vom  18.04.2017 steht unter Punkt 4 „Im Zuge der Tätigkeit der Klägerin…ist es zur Arbeitspflichtverletzungen… gekommen…So hat sich die Klägerin geweigert, einer Anweisung ihres Vorgesetzten…zu folgen, die die Änderung zweier Arbeitsanweisungen zum Gegenstand hatte.“ Mit Schriftsatz vom 07.09.2017 unter Punkt 1.1 ist die Verbreitung der Behauptung „hat die Klägerin Ihre Arbeitspflichten gegenüber den Beklagten verletzt. Indem sie eine ihr erteilten Anordnung Ihres Vorgesetzten, zwei Arbeitsanweisungen inhaltlich zu ändern, nicht nachgekommen ist, sondern die Ausführung der Anordnung an ihrem Vorgesetzten gerichteten E-Mail vom 16.10.2014 abgelehnt hat“  erneut erfolgt. Die fehlende, sachliche Haltbarkeit dieser Behauptung wird in der Anlage A ausführlich belegt. 

Wie zuvor Anlage A127 - Schreiben Personalmanagement vom 10.04.2017 Page 2
Anlage A129_ Schriftsatz vom 18.04.2017 Punkt 4 Seite 3
Anlage A146 – Schriftsatz vom 07.09.2017 Punkt 1.1 Seite 2

Ab wann gilt in der Sparkasse die Verweigerung der gesetzlichen Berichtigungspflicht nachzukommen als "beharrliche Arbeitsverweigerung"?
Sind falsche und/oder irreführende Tatsachenbehauptungen im Gericht kein

Die Autoren wiederholten inhaltlich die unsachliche Behauptung aus dem Schreiben datiert 15.03.2017 „ eine Erledigung privater Angelegenheiten während der Arbeitszeit  - und dazu zählt auch eine Aufarbeitung eine abgeschlossenen oder laufenden Rechtsstreits gegen den Arbeitgeber – gegen vertraglichen Pflichten verstößt.“

Wie zuvor
Anlage A115 - Schreiben Personalmanagement vom 15.03.2017 Page 2
Wie zuvor
Anlage A127 - Schreiben Personalmanagement vom 10.04.2017 Page 2

Erwecken die unsachlichen Inhalte nicht den Eindruck, dass Personalmagement nach einem Kündigungsgrund förmlich sucht?

Des Weiteren steht in dem Schreiben vom 10.04.2017 – „Sollte es darüber hinaus andere Daten geben, die aus Ihrer Sicht  in unzulässiger Weise gespeichert sein sollten, so bitten wir Sie, uns diese konkret zu bennen. Gleiches gilt auch für die von Ihnen angesprochenen angeblichen Verstöße gegen das Persönlichkeitsrecht, den Datenschutz und die allgemeine Gleichbehandlung.“

Wie zuvor Anlage A127 - Schreiben Personalmanagement vom 10.04.2017 Page 2

So...das Schreiben an Datenschutz vom 20.03.2017 sowie der ganze Mailverkehr seit Januar 2017 sollen plötzlich bei Personalmanagement nicht vorliegen?

Bemerkenswerterweise schrieb die Rechtsvertretung der Sparkasse mehr als ein Jahr nach meiner Mail vom 28.03.2017 im Schriftsatz vom 30.08.2018 auf Seite 6 Punkt 2.1.6 sachlich falsch vorträgt – „…zudem ist es sachlich falsch, wenn die Klägerin in Ihrem Schreiben vom 21.06.2017…erklärt, sich…ohne Erfolg an den Vorstand…gewendet zu haben.“ (2)

Anlage A152 – Schriftsatz vom 30.08.2018 Page 6

Wie ist die Ableugnung von nachweislichen Handlungen und Schriftsverkehr im Gericht rechtlich zu bewerten?
Erfüllt die stetige Ableugnung von Fakten den Tatbestand des Prozessbetrugs nicht?
Machen die hier handelnden Personen vor irgendwas halt?


Die Aufforderung nach Beweise für Verstöße gegen das Persönlichkeitsrecht, den Datenschutz, den Arbeitsschutz und die allgemeine Gleichbehandlung durch das Personalmanagement ist bemerkenswert. Die Unterlagen aus meinen Schreiben vom  06.02.2017,  21.02.2017  und 20.03.2017  wurden nachweislich an Personalmanagement weitergeleitet.

Wie zuvor Anlage A100 - Mails vom 06.02.2017 (8:13) Page 2 Page 3 Page 4
Wie zuvor
Anlage A101 – Mails Herrn B vom 06.02.2017 (10:14 und 10:28)
Wie zuvor
Anlage A103 – Mails vom 21.02.2017 (17:46) und 22.02.2017 (12:54 und 14:34) Page 2 Page 3
Wie zuvor
Anlage A117 -   Mail vom 20.03.2017 Page 2  Page 3 Page 4  Page 5 Page 6  Page 7 Page 8  Page 9 Page 10  Page 11 Page 12  Page 13 Page 14  Page 15 Page 16  Page 17 Page 18  Page 19


Im Schreiben vom 11.05.2017 schrieb die Datenschutzbeauftragten  „Es existiert nunmehr neben der Hauptakte… eine Sonderakte…Damit wird erreicht, dass bei der laufenden Sachbearbeitung derart vertrauliche Angaben  nicht Erscheinung treten, bzw. möglichst nicht zwecklos in Augenschein treten und eine neutrale Bewertung der Person stattfindet. Somit wird dem Grundsatz, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Hinblick auf Ansehen, soziale Geltung und berufliches Fortkommen zu beachten ist Rechnung getragen.“ 

Wie zuvor
Anlage A130 - Mail vom 11.05.2017

Ich habe keine weitere Rückmeldung vom Vorstand im Bezug auf die Wahrung von  „Persönlichkeitsrecht, den Datenschutz und die allgemeine Gleichbehandlung.“

Wie hat die Sparkasse das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Hinblick auf Ansehen, soziale Geltung und berufliches Fortkommen Rechnung getragen?

Ich verweise auf den LAG-Urteil von 04.07.2017 Seite 12 „Der Einsatz der Verfügungsklägerin …war offensichtlich unwirksam. …Zum anderen realiserte sich der irreversible Rechtsverlust der Verfügungsklägerin jeden Tag aufs Neue. Zudem war die Unterwertigkeit der Beschäftigung derart eklatant, dass es dadurch zu einer erheblichen  Schädigung des beruflichen Ansehens der Verfügungsklägerin kam.“

Anlage A142 - Urteil des Landesarbeitsgerichts Chemnitz vom 04.07.2017 Page 12

In einem persönlichen Gespräch mit der Datenschutzbeauftragten Anfang Juni 2017 habe ich gefragt, wie das zuvor aufgeführtes Verhalten und beispielsweise der Schriftsatz vom 18.04.2017 mit dem Datenschutz im Einklang zu bringen wäre. Der Datenschutzbeauftragten waren weder die Inhalte der Haupt- oder Nebenakte bekannt. Ich habe sie so verstanden,  dass sie nicht berechtigt wäre, Einsicht zu nehmen. Zur Erfüllung Ihrer Aufgabe dürfte sie lediglich die entsprechenden Abteilungen fragen. Ihre Auskunft beruhte ausschließlich auf die Aussagen des Personalmanagements - „nach Auskunft der OE 120“.

Wie zuvor Anlage A130 - Mail vom 11.05.2017

Ich kann diese Aussage nicht belegen oder  prüfen. Der Verwaltungsrat kann die Frage stellen- Welche Anweisungen gibt es im Bezug auf Datenschutz für Mitarbeiterdaten im Personalmanagement? Wie wird beispielsweise Sachlichkeit und  Integrität gewahrt? Welche Befugnisse hat (hatte im Juni 2017) der Datenschutzbeauftragte? Hat der Datenschutzbeauftrage Kontroll-/Revisionsbefugnisse? Wie wird Datenschutz kontrolliert? Ich habe am 29.05.2017 erneut um Einsicht in meiner Personalakte – Haupt- und Nebenakte – gebeten. Am 08.06.2017 wurde mir Einsicht in die „Hauptakte“ gewährt. Herr G. (Personalratsvorsitzender) war mit anwesend. In der Hauptakte befanden sich keine internen Unterlagen – Aktenvermerke, Anhörungen oder Mails – mehr. Einsicht in die „Nebenakte“ wurde mir ausdrücklich von Frau O. verwehrt. Das Ergebnis habe ich in eine Mail am gleichen Tag zusammengefasst. 

Anlage A135 – Mail vom 08.06.2017 Page 2

In dem Anhörungsbogen  vom 29.06.2017 und den gerichtlichen Schriftsätzen aus 2017 und 2018 findet die Korrespondenz aus 2017 keine Erwähnung. Ich habe keine Handlung zu Klärung oder Berichtigung der Sachlage durch die Sparkasse wahrnehmen können. Vielmehr scheint die Sparkasse an ihre „Bewertung des Sachverhalts“ nicht nur fest zu harren, sondern eine sachliche Aufklärung durch Zurückhaltung und Löschung von Informationen zu hindern. Hier verweise ich auf den LAG-Urteil von 04.07.2017 Seite 12 „Im Ergebnis erweckte das Verhalten der Verfügungsbeklagten den Eindruck, als wollte sie sich den Folgen der Unwirksamkeit der Kündigung vom 30.12.2014 entziehen und die Verfügungsklägerin zur Aufgabe ihrer Rechtsposition bewegen.“

Wie zuvor Anlage A142 - Urteil des Landesarbeitsgerichts Chemnitz vom 04.07.2017 Page 2 Page 3 Page 4 Page 5 Page 6 Page 7 Page 8 Page 9 Page 10 Page 11 Page 12 Page 13 Page 14

Es ist nicht meine Aufgabe oder Ziel die Handlungsweisen des Personalmanagements zu beurteilen. Mein Ziel ist der sachlich richtige Umgang mit meinen personenbezogenen Daten. Nach meinem Verständnis ist es Aufgabe des Vorstands dafür zu sorgen. Der Verwaltungsrat ist „der allein Dienstvorgesetzter des Vorstands“ (Anlage A151 - Schriftsatz vom 30.08.2018 Seite 6 Punkt 2.2.1). Ich habe den Vorstand mit Schreiben vom 28.03.2017 auf die Problematik hingewiesen. Ich kann nicht erkennen, dass der Vorstand Maßnahme zur Klärung unternommen hat. Der Verwaltungsrat kann sich selbst ein Bild machen, wie der Vorstand mit meinem Hinweis und wie das Personalmanagement mit meinen Berichtigungsersuchen umgegangen sind. Ich verlange nur Sachlichkeit im Umgang mit meiner personenbezogenen Daten.In diesem Zusammenhang verweise ich auf das mir zugesandten Zeugnis datiert 31.03.2018 und zugesandt am 05.12.2018. Im Zeugnis wird trotz zwei Gerichtsurteile gegen die Versetzung als Kundenberater Ausland zum 20.01.2017, diese als meine letzte Stelle angegeben. Nach schriftlicher Rückfrage wurde das Zeugnis geändert. Der Inhalt ist nach wie vor nicht unproblematisch.

Anlage A156 – Zeugnis datiert 31.03.2018 versandt am 05.12.2018 Page 2 Page 3 Page 4 Page 5 Page 6

Ich habe erneut um die Berichtigung der sachlich unrichtigen Daten. Aus den Mails von Herrn L. entnehme ich, dass die Verantwortungsträger der Sparkasse  keine sachliche Berichtigung vornehmen werden. 

Anlage A157 - Mails vom 08.12.2018 und 12.12.2018 Page 2
Anlage A159 –  Mails vom 14.12.2018 und 17.12.2018 

Was muss ein Mitarbeiter der Sparkasse tun um eine Berichtigung von sachlich unrichtigen Behauptungen zu erlangen?

Laut Gesetz müssen unrichtige Behauptungen unverzüglich korrigiert werden. De Facto muss man langjährige PRozesse führen.

Die Anlagen A-G wurde dem Verwaltungsrat mit Schreiben vom 29.12.2018 überreicht.

Wie hat der Verwaltungsrat reagiert?

2019

1. Eine Bewertung ist ein Ausdruck von Gefühlen. „Gut“ und „Schlecht“ drucken Wohlbefinden aus. Fühle ich mich bei einer Sache wohl „gut“ oder unwohl „schlecht“? Unsere extremen Gefühlen sind Angst und Liebe. Wut, Rage, Empörung, Hass – sind Ausdrucke für starke Abneigung und Angst. Euphorie, Freude, Begeisterung - sind Ausdrucke für starke Zuneigung. Bewertungen von Sachen sind sachlich. Bewertungen von Menschen sind in sich menschlich. Je unsachlicher die Sachlagenbewertung wird, um so unmenschlicher wird die menschliche Bewertung.

2.Der  vollständige  Zitat von Herrn Padberg „…sich wegen der von ihr zuvor geschilderten und von ihr als Konfliktsituation bewerteten Ausgangsposition ohne Erfolg…“  ist nicht nachvollziehbar. Es erweckt bei mir den Eindruck, dass Herr Padberg versuchte die Mail vom 28.03.2017 durch eine Umformulierung des Inhalts abzustreiten. Der Vorstand trägt die Verantwortung für das Vorgehen in der Sparkasse. Der Vorstand ließ meine Mail vom Personalmanagement, das nachweislich vor dem 10.04.2017 von den Ungereimtheiten in der Argumentation im Namen der Sparkasse kannte, antworten. Es ist kaum vorstellbar und sachlich irrelevant, ob der Vorstand sich seinerzeit durch Personalmanagement ausführlich informieren ließ. Der Vorstand trägt die Verantwortung in der Sparkasse. (

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