What good are laws , if the people with the responsilbiity to uphold them do not uphold them?
E. Urlaubsanordnung Beschäftigung Prozessarbeitsverhältnis
Die Darstellung der Sparkasse einer Urlaubsgewährung, wie diese im Schriftsatz vom Juni 2017 und folgend vorträgt, ist sachlich nicht haltbar. Das Prozessarbeitsverhältnis vom September 2016 bis Juli 2017 war gem. Urteile vom 15.06.2017 und 04.07.2017 rechtswidrig.
Am 06.09.2016 informierte meine Rechtsvertretung der Sparkasse, dass ich meine Dienste wiederaufnehmen wollte. Die Sparkasse wurde darauf hingewiesen, dass ich in einem anderen Dienstverhältnis stand und einige Wochen benötigte diese aufzulösen.
Anlage A67 – Schreiben vom 05./06.09.2016
Am 08.09.2016 ein Donnerstagnachmittag forderte die Sparkasse trotz der Bitte um eine angemessene Auflösungsfrist, meinen sofortigen Rückkehr zum Montag, den 12.09.2016. Ferner untersagte die Sparkasse am 09.09.2016 meiner Rechtsvertretung eine Teilnahme an dem Gespräch am 12.09.2016.
Anlage A69 – Schreiben der Sparkasse vom 08.09.2016 Page 2
Anlage A71 – Mail der Rechtsabteilung (12:35) Page 2
Warum bestand die Sparkasse auf dem sofortigen Rückkehr?
Meine Rechtsvertretung informierte mich, dass es darum ging im Gericht zu behaupten, ich wollte den Job eh nicht, sonst wäre ich sofort zurückgekommen. Die Aufforderung dient zur hinterhältigen Schaffung einer Begründung für einen Auflösungsantrag.
Es scheint ein in Deutschland bekannter und wirksamer Rechtsverdrehung zu sein.
In dem Schreiben vom 08.09.2016 begründete die Sparkasse ihre Handlung – „ Zur Vermeidung eines weitergehenden Annahmeverzugslohnrisikos, haben wir uns jedoch entschlossen, ihr Angebot auf sofortige Wiederbeschäftigung Ihrer Mandantin Coe anzunehmen. „
Wie zuvor Anlage A69 – Schreiben der Sparkasse vom 08.09.2016 Page 2
Die Begründung eines Annahmeverzugslohnrisikos ist aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht nachvollziehbar. Erstens, wird durch die anderweitige Beschäftigung das Annahmeverzugslohnrisikos reduzierte. Die Sparkasse wurde über die genaue Höhe der monatlichen der Bezüge der SIBWN mit dem Leistungsnachweises informiert. Zweitens, ist die Sparkasse zu diesem Zeitpunkt noch von einem Obsiegen im Prozess ausgegangen. (s.a. Nichtzulassungsbeschwerde und Anhörungsbogen vom 19.10.2016 - „Es endet, wenn durch eine rechtskräftige Entscheidung festgestellt ist, dass die Kündigung vom 30.12.2014 rechtmäßig war.“) Die Sparkasse forderte meinen Rückkehr mit dem aktenkündigen Ziel das Arbeitsverhältnis erneut aufzulösen.
Warum hat die Geschäftsleitung sich für diesen Weg entschieden? Welches Nutzen bringt diese Vorgehensweise der Sparkasse, wenn die Geschäftsleitung noch von einem Obsiegen – ohne weitere Verpflichtungen für die Sparkasse - ausgeht? Haben die Entscheidungsträger die Bedeutung für meine Karriere im DSGV berücksichtigt?
Anlage A77 – Anhörung vom 19.10.2016 Page 2 Page 3 Page 4
Anlage A86 – Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 23.11.2016 Page 2 Page 3 Page 4 Page 5 Page 6 Page 7 Page 8 Page 9 Page 10 Page 11 Page 12
Im Gespräch am 12.09.2016 erhielte ich ein Schreiben datiert 09.09.2016 mit der „Bitte“ meinen Urlaub zu nehmen und die Information, dass ich erst ab 01.12.2016 eingesetzt werde. Es wurde im Gespräch klar zum Ausdruck gebracht, dass diese „Bitte“ keine „Bitte“ wäre, und mir vor dem 01.12.2016 keinen Zugang zur Sparkasse gewährt würde.
Anlage A73 – Schreiben datiert 09.09.2016 ausgehändigt am 12.09.2016 Page 2 Page 3
Die Urlaubsanordnung gemäß Aktenvermerk vom 10.09.2016 wird in der Korrespondenz aus 2016 bspw. 10.11.2016, 23.11.2016, 29.11.2016, 30.11.2016 nicht bestritten. In der Mail vom 10.11.2016 (18:17) steht – „die noch offenen Urlaubsansprüche in Höhe von 14 Tage aus 2015 und 30 Tage aus 2016 bis zum 20. Januar 2017 angeordnet.“
Anlage A72 – Aktenvermerk vom 10.09.2016 Page 2
Anlage A82 – Mail Personalmanagement vom 10.11.2016 Page 2 Page 3
Die Anordnung wurde mit Mail vom 29.11.2016 begründet – „wir möchten Sie noch einmal darauf hinweisen, dass der noch offene Urlaub aus 2015 (6 Tage) und 2016 (30 Tage) entsprechend unseres Schreibens vom 23. November 2016 angeordnet ist, um eine durch umfangreiche Urlaubsunterbrechnungen gestörte Aufgabenübernahme im Rahmen des Prozessarbeitsverhältnisses zu vermeiden.“ und eindeutig bestätigt.
Anlage A85 – Schreiben vom Personalmanagement vom 23.11.2016
Anlage A88 – Mails vom 29.11.2016
Anlage A89 & A 90 – Mails vom 30.11.2016 Page 2 Page 3
Mit Mail vom 30.11.2016 teilte die Sparkasse mit - „…erwarten wir Sie morgen nicht und es wird kein Zugang eingerichtet sein. Ihr erster Arbeitstag wird der 23.01.2017 sein. Zu diesem Zeitpunkt werden alle Zugänge eingerichtet.“
Wie zuvor Anlage A89 – Mail vom 30.11.2016 (17:25) Page 2
Der Widerspruch zwischen der mir geäußerten Begründung am 29.11.2016 und der Begründung aus dem Aktenvermerk vom 10.09.2016 - "Zur Vermeidung von Nachteilen im Rahmen eines Annahmeverzugs" und „Zum Abbaus von bestehenden Resturlaubsansprüchen wird Frau Coe Urlaub bis mindestens 30.11.2016 angeordnet,“ sowie die fehlende Nachhaltigkeit der Stelle laut Aktenvermerk vom 10.09.2016 – „Die Stelle ist ausschließlich an die Besetzung mit Frau Coe gebunden; bei einem anderweitigen Einsatz von Frau Coe entfällt diese Stelle ersatzlos.“- erwecken bei mir den Eindruck, dass die Wiederbeschäftigung weniger um das Annahmeverzugslohnrisikos als um den Zwangsabbau der Urlaubsansprüche „im Rahmen des Prozessarbeitsverhältnisses“ (Mail vom 29.11.2016) bis zur Schaffung einer Situation, wo „eine rechtskräftige Entscheidung festgestellt ist, dass die Kündigung vom 30.12.2014 rechtmäßig war,“ (19.10.2016) ging. Zur guten Ordnung halber wird noch mal erwähnt, dass ich von der Existenz des Aktenvermerks vom 10.09.2016 und des Anhörungsbogens vom 19.10.2016 erst bei dem Akteneinsicht am 27.12.2016 bekommen habe.
Wie zuvor Anlage A72 – Aktenvermerk vom 10.09.2016 Page 2 (s. The Memo)
Wie zuvor Anlage A77 – Anhörung vom 19.10.2016 Page 2 Page 3 Page 4
Wie zuvor Anlage A88 – Mail vom 29.11.2016 (13:03)
Im Schriftsatz vom Juni 2017 auf Seite 2 Unter Punkt 3 steht im ersten Absatz „Die Klägerin zugewiesene Stelle als „Kundenberaterin Auslandsgeschäft mit besonderen Aufgaben“ ist der vorangegangenen Beschäftigung der Klägerin gleichwertig. „ Der Richter sah es anderes "Zudem war die Unterwertigkeit der Beschäftigung derart eklatant, dass es dadurch zu einer erheblichen Schädigung des beruflichen Ansehens...kam"
Anlage A134 - Schriftsatz datiert 18.04.2017 vorgelegt am 06.06.2017 Seite 2
Anlage A142 - Urteil vom 04.07.2017 Seite 12
Im letzten Absatz unter Punkt 3 steht „die Aufforderung…ihr vorab den ihr zustehenden Urlaub zu gewähren. Dem ist die Beklagte nachgekommen...“ Die Begründung der mutmasslichen Urlaubsgewährung steht im Widerspruch zu den im Aktenvermerk vom 10.09.2016 dokumentierten Gründen für die Urlaubsanordnung.
Wie zuvor Anlage A134 – Schriftsatz vom Juni 2017 AZ 2Ca 511/17 Seite 3 Page 4
Maßgeblich für das Arbeitsverhältnis ist die Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Die Sparkasse hat weder mir noch meiner Rechtsvertretung seinerzeit mitgeteilt, dass die Sparkasse aufgrund einer „Aufforderung“ meiner Rechtsvertretung den Urlaub gewährt. Noch hat die Sparkasse nach meinem Kenntnisstand dem Personalrat oder den Gerichten jemals von der Urlaubsanordnung berichtet. Der Autor der mutmaßlichen Anfrage lehnt diese Interpretation seines Schreibens ab.
Anlage A153 – Schreiben Wessner vom 01.10.2018 Page 2
Vielmehr wird im Schriftsatz vom 30.08.2018 Seite 2 Punkt 2.1.6 behauptet – „Richtig ist, dass allein wegen der nachträglichen Unstimmigkeiten mit der Klägerin wegen der Urlaubsgewährung ein Aktenvermerk vom 10. September 2016 existiert, der nichts anderes zum Ausdruck bringt, als dass sich die zuvor …gestellte Forderung nach sofortiger Gewährung Ihres Urlaubs….mit den Interessen der Beklagten deckt…“ Der Vortrag ist sachlich nicht substantiiert oder haltbar.
Anlage A152 – Schriftsatz vom 30.08.2018 Seite 2 Seite 3 Seite 4 Seite 5 Seite 6 Seite 7 Seite 8 Seite 9
Die Formulierung im Aktenvermerk als „Urlaubsanordnung“ ist eindeutig. Vor dem 12.09.2016 war die Absicht der Urlaubsanordnung weder mir noch meiner damaligen Rechtsvertretung bekannt. Bemerkenswert und un-substantiiert ist die Behauptung, dass „nachträgliche Unstimmigkeiten“, wie diese in den Mails vom 15. September 2016 bis 30. November 2016 (Anlagen A74, A82-A90) zu entnehmen sind, dann zu einer rückwirkende Protokollierung am 10. September 2016 geführt haben soll. Welche „Unstimmigkeiten“? Worauf bezieht sich die Behauptung?
Anlage A72 – Aktenvermerk vom 10.09.2016 Page 2 (s. The Memo)
Wenn die Sparkasse im Bewusstsein dessen, dass sie den Urlaub mit Nachdruck angeordnet hätte, nachträglich in einem Gerichtsprozess kundgibt, dass der Urlaub aufgrund einer vermeintlichen Aufforderung gewährt würde, blendet die Sparkasse gezielt die eigene Handlung aus. Ohne die dokumentierte Entscheidungsgrundlage und maßgebliche Handlung Preis zu geben, ist der Vortrag sachlich unvollständig.
Des Weiteren ist bemerkenswert, dass die Sparkasse am 08.09.2016 die Aufgabe meines damaligen Arbeitsplatzes und Rückkehr zur Sparkasse verlangte, obwohl die Sparkasse dem Aktenvermerk vom 10.09.2016 „…an die Person gebundene Stelle…die bei einem anderweitigen Einsatz ersatzlos entfällt“ und Anhörungsbogen vom 19.10.2016 „Die Entscheidung (Urteil vom 20.07.2016) ist noch nicht rechtskräftig: die Sparkasse wird ihre Rechte vor dem Bundesarbeitsgericht weiter verfolgen, nachdem eine Auswertung der Urteilsgründe Rechtsfehler des Gerichts und daher hinreichende Erfolgsaussichten aufgezeigt hat“ dem Anschein nach nicht an eine Weiterbeschäftigung interessiert war. Ein Widerkehr nach der sofortigen Auflösung des Arbeitsplatzes in Ludwigsburg war auszuschließen. Die Handlungsweise erweckt den Eindruck, dass die Sparkasse mit meiner Entlassung und anschließender Arbeitslosigkeit plannte - Anhörungsbogen vom 19.10.2016 - „Es endet, wenn durch eine rechtskräftige Entscheidung festgestellt ist, dass die Kündigung vom 30.12.2014 rechtmäßig war.“
Wie zuvor Anlage A69 – Schreiben der Sparkasse vom 08.09.2016 Page 2
Wie zuvor Anlage A72 – Aktenvermerk vom 10.09.2016 Page 2 (s. The Memo)
Wie zuvor Anlage A77 – Anhörung vom 19.10.2016 Page 2 Page 3 Page 4
Lt. Aktenvermerk vom 10.09.2016 besteht der Abstimmungskreis aus drei leitenden Angestellten (Harald K., Dietmar B., Andreas L.) und zwei Vorständen (Dr. Harald L., Andreas K.). Es ist anzunehmen, dass Menschen in diesen Positionen ihre Handlungen bewusst sind. Es ist ferner aus dem Schriftsatz vom Juni 2017 anzunehmen, dass aus diesem Kreis die Rechtsvertretung Ingo P. engagiert und über die Inhalte der Korrespondenz aus 2016-2017 vollumfänglich informiert wurde.
Wie zuvor Anlage A72 – Aktenvermerk vom 10.09.2016 Page 2 (s. The Memo)
Wie zuvor Anlage A134 - Schriftsatz datiert 18.04.2017 vorgelegt am 06.06.2017 Seite 2 Seite 3 Page 4
Der Verwaltungsrat hätte Auskunft über die Hintergründe des Vortrags im Schriftsatz vom Juni 2017 jederzeit verlangen können. Hat der Verwaltungsrat die Information vom Vorstand verlangt? Wenn ja, wie hat der Vorstand reagiert?
Warum trägt die Sparkasse zur Begründung einer Beschäftigung Informationen zu den Urlaubsansprüche eines Mitarbeiters vor?
Die Darstellung der Sparkasse des Prozessarbeitsverhältnisses als „der vorangegangenen Beschäftigung der Klägerin gleichwertig“ bspw. im Schriftsatz vom Juni 2017 Seite 2 Punkt 3, sind die Gerichte nicht gefolgt. Das Landesgericht schrieb mit Urteil vom 04.07.2017 auf Seite 12 hierzu „Der Einsatz der Verfügungsklägerin… war… offensichtlich unwirksam….Zum anderen realisierte sich der irreversible Rechtsverlust …jeden Tag aufs neue. Zudem war die Unterwertigkeit der Beschäftigung derart eklatant, dass es dadurch zu einer erheblichen Schädigung des beruflichen Ansehens der Verfügungsklägerin kam.“
Wie zuvor Anlage A134 - Schriftsatz datiert 18.04.2017 vorgelegt am 06.06.2017 Seite 2 Seite 3 Page 4
Wie zuvor Anlage A142 - Urteil vom 04.07.2017 Seite 12
Zum Inhalt des Prozessarbeitsverhältnisses und Umgang mit meiner Person zwischen Januar und Juni 2017 verweise ich auf die Eidesstattliche Versicherung vom 23.06.2017. Die Sparkasse hat am 04.07.2017 (s. Urteil Seite 12 – „der die Verfügungsbeklagte nicht entgegengetreten ist“) keinen Gegenbeweis angetreten. Zur Begründung der Diskrepanz zwischen dem Inhalt laut Anforderungsprofil und dem tatsächlichen Inhalt der Aufgabenstellung trug Herr P. am 04.07.2017 im Gericht fast wortwörtlich die Argumentation des Personalmanagement vom 01.06.2017 vor – „Die Beschreibung der Tätigkeit der Funktion…umfasst zunächst all die Aufgaben, die in diesem Tätigkeitsprofil anfallen können. Eine Eingrenzung und Beschränkung auf die dann tatsächlich vordergründig ausgeübten Tätigkeiten kann erst nach einer längeren Ausübung dieser erfolgen.“
Anlage A140 - Eidesstattliche Versicherung Page 2
Wie zuvor Anlage A142 - Urteil vom 04.07.2017 Seite 12
Anlage A132 - Mail vom 01.06.2017 (10:04) Page 2 Page 3
Das Landesgericht fasste seinen Eindruck auf Seite 12- „Im Ergebnis erweckte das Verhalten der Verfügungsbeklagten den Eindruck, als wolle sie sich den Folgen der Unwirksamkeit der Kündigung vom 31.12.2014 entziehen und die Verfügungsklägerin zur Aufgabe ihrer Rechtsposition „bewegen.““ zusammen.
Wie zuvor Anlage A142 - Urteil des Landesgerichts Chemnitz vom 04.07.2017 Seite 12
Die Handlungen der Sparkasse während des Prozessarbeitsverhältnis finden nach meinem Kenntnisstand keine Erwähnung in den Schriftsätzen der Sparkasse an Dritten zur Bewertung meiner Person statt. Sollte die Sparkasse dem Personalrat „bewusst unrichtige und/oder unvollständige Sachverhalte unterbreiten,“ ist die rechtliche Bedenklichkeit des Vortrags der Rechtsvertretung der Sparkasse Herrn P. lt. Schriftsatz vom 30.08.2018 Seite 8 bekannt.
Anlage A151 – Schriftsatz vom 30.08.2018 Seite 8
Im Hinblick auf die sehr ausführlichen und rechtlich nicht haltbaren Argumente von Herrn P. in dem Schriftsatz vom 30.08.2018 auf Seiten 3 und 4 unter Punkt 2.1.1 im Bezug auf Zeitpunkt „…kommt zum einem zu spät…“ und „…die Rechtskraft und Präklusionswirkung“ des vorangegangen Urteils, scheint der Vortrag auf Seite 8 mit der darin enthaltenen Bezug auf BAG 10. April 2014 – 2 AZR 684/13 – Rn. 22:9. Juni 2011 – AZR 284/10 –Rn. 46 dem Leser von dem fehlenden Vortrag von mir entlastenden Inhalten durch die Sparkasse abzulenken oder gar dem Leser zu implizieren, es gäbe keine entlastenden Inhalte.
Wie ist die Handlungsweise der Sparkasse und/oder ihrer Rechtsvertretung mit Datenschutz zu vereinbaren?
Warum argumenitert Herr P. nie mit Sachverhalten, sondern stets mit mutmaßlich "tatrichterlichen Feststellungen"?
Wenn ein Richter sich Verleumdung fahrlässig in einer "Feststellung" anschließt, belegt diese "Feststellung" die Wahrheit eines verleumderischen Vortrags oder die Wirksamkeit?
Warum ist Herr P. versessen darauf, die Sachverhalte mit allen Mittel im Prozess - Enthaltung, Ableugnung, prozessuelle Argumente, usw.- auszuschließen?
Herr P. trägt selbst vor, dass es die Pflicht des Arbeitgebers ist, die Wahrheit vortragen. Warum wehrt er sich gegen die Sachlage?
Wie ist die Handlungsweise der Sparkasse und/oder ihrer Rechtsvertretung mit Datenschutz zu vereinbaren?
Wie zuvor Anlage A152 – Schriftsatz vom 30.08.2018 Seite 2 Seite 3 Seite 4 Seite 5 Seite 6 Seite 7 Seite 8 Seite 9
Der Verwaltungsrat hätte Auskunft über die Hintergründe des Vortrags im Schriftsatz vom 30.08.2018 verlangen können. Hat er es getan?
Warum trägt die Sparkasse entlastende Informationen nicht klar und deutlich vor?
Welche rechtliche Begründung hat die Sparkasse für ihre Handlungsweise?
Zur guten Letzt wird auf den Inhalt des Zeugnisses, das mir am 05.12.2018 zugesandt wurde. Trotz zwei Urteile gegen die Sparkasse im Bezug auf das Prozessarbeitsverhältnis, wird diese mit dem lt. Anschreiben vom 30.11.2018 erstellten Zeugnis als meine letzte Beschäftigung ausgewiesen. Das Zeugnis scheint den Eindruck des LAG vom 04.07.2017 zu bestätigen - „Im Ergebnis erweckte das Verhalten der Verfügungsbeklagten den Eindruck, als wolle sie sich den Folgen der Unwirksamkeit der Kündigung vom 31.12.2014 entziehen und die Verfügungsklägerin zur Aufgabe ihrer Rechtsposition „bewegen.“ Ferner scheinen das Personalmanagement ihre Bemühungen zur Schädigung meines beruflichen Ansehens - „Der Einsatz der Verfügungsklägerin… war… offensichtlich unwirksam….Zum anderen realisierte sich der irreversible Rechtsverlust …jeden Tag aufs neue. Zudem war die Unterwertigkeit der Beschäftigung derart eklatant, dass es dadurch zu einer erheblichen Schädigung des beruflichen Ansehens der Verfügungsklägerin kam.“ - auch nach dem Vergleich auf Dauer fortsetzen zu wollen.
Anlage A156 – Zeugnis versandt am 05.12.2018 Page 2 Page 3 Page 4 Page 5 Page 6
Anlage A138 – Urteil des ArbG Leipzig vom 15.06.2017 Page 2 Page 3 Page 4 Page 5 Page 6 Page 7 Page 8 Page 9
Wie zuvor Anlage A142 - Urteil des Landesgerichts Chemnitz vom 04.07.2017 Seite 12
Das Zeugnis wurde zwar an der Stelle geändert, ist jedoch inhaltlich noch problematisch.
Das Gesamtverhalten erweckt bei mir den Eindruck, dass es nicht um die Sache und nicht mal um die zwanghafte Auflösung des Arbeitsverhältnisses geht, sondern ausschließlich um die „Schädigung des beruflichen Ansehens der Verfügungsklägerin.“
Was hat die Sparkasse als Institut von der o.a. Handlungen?
Was ist die geschäftliche Rechtfertigung?
Wovor haben die Verantwortungsträger Angst?
Was muss ein Mitarbeiter der Sparkasse tun um eine Berichtigung von sachlich unrichtigen Behauptungen zu erlangen?
1. Eine Interpretation vorbehaltlos zu verbreiten ist persönlichkeitsrechtsverletzend. „Dementsprechend ist eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu bejahen, wenn die Wiedergabe einer mehrdeutigen Äußerung zwar einer aus Sicht des Durchschnittsadressaten vertretbaren Deutung folgt, aber auch ein anderes Verständnis möglich ist, das die Rechte des Zitierten besser wahrt, und der Zitierende seiner Aussage keinen Interpretationsvorbehalt beifügt.“ (BGH, Urteil vom 21. 5. 2011 – VI ZR 262/09)
2. Die Argumentation wirkt auf mich durch das Hinzufügen eines Zusammenhangs konstruiert und irreführend.
3. Die Argumentation wirkt auf mich durch das Hinzufügen eines Zusammenhangs konstruiert und irreführend.
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