attachment K.

Round i


Deny, Lie and Slander

CONTENT

The How

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What good are laws , if the people with the responsilbiity to uphold them do not uphold them?

K. Sachlich nicht haltbare, unvollständige und persönlichkeitsrechtsverletzende Behauptungen in den Schriftsatz vom 16.04.2015, sowie Abweichungen zu weiteren Vorträgen der Sparkasse

Der Schriftsatz ist eine Ansammlung von

A. Unvollständigen und sachlich nicht haltbaren Behauptungen

Ich bin kein Rechtsanwalt. Weil diese Behauptungen gegenüber Rechtspfleger zurHerabwürdigung meiner Person getätigt wurden, erfüllen sie nach meinem Verständnis den Tatbestand der Verleumdung § 187, den Tatbestand der uneidlichen Falschaussage nach § 153und/oder den Tatbestand § 263 Prozessbetrug, sowie aufgrund der Häufung, Platzierung(Personalrat und Gericht) und Dauer der Verbreitung der Behauptungen seit November 2014 den Tatbestand der Nachstellung § 238 StGB.

B. Persönlichkeitsrechtsverletzenden Behauptungen im Sinne BGH, Urteil vom 21. 5. 2011 – VI ZR262/09 (1)

Ich bin kein Rechtsanwalt. Weil diese Behauptungen gegenüber Dritten zur Herabwürdigung meiner Person getätigt wurden, erfüllen sie nach meinem Verständnis nicht nur die Tatbestände im Sinne StGB § 185, § 186 und §187, sondern aufgrund der Häufung, Platzierung(Personalrat und Gericht) und Dauer der Verbreitung der Behauptungen seit November 2014den Tatbestand der Nachstellung § 238. Nach meinem Verständnis erfüllen die Handlungen der Sparkasse ebenfalls den Tatbestand der Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 (2). Nachmeinem Verständnis erfüllt u.a. der Vortrag im Schriftsatz vom 07.09.2017 Punkt II 1.1 3. Absatz auf Seite 6 inhaltlich eine Verleumdungsanzeige. In diesem Falle käme §164 Falsche Verdächtigung hinzu. Eventuell ist hier auch aufgrund der Stellung des handelnden Instituts als Anstalt öffentlichen Rechts eine missbräuchliche Anwendung rechtlicher Gewalt gegen einen Schutzbefohlenen als verwerflich anzusehen, in dem Falle wäre zusätzlich das Paragraph § 240 StGB Nötigung relevant,

Der Vortrag spiegelt im Wesentlichen die Inhalte des Anhörungsbogens vom Dezember 2014 (s. Anlage C) Bemerkenswert sind die Auslassung im Vergleich zu der Anhörung.

Inhalt des Schriftsatzes vom 16.04.2015:

Seite 1:

Die Klägerin hat durch die beharrliche Nichtausführung eines ihr von ihrem Vorgesetzten erteilten Auftrages gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen.

Es gab keine "Nichtausführung eines ihr von ihrem Vorgesetzten erteilten Auftrages" und somit auch keinen Pflichtenverstoß. Die Behauptung ist nachweislich unwahr (§ 263 StGB).

Anlagen A zum Schreiben vom 29.12.2018 an dem Verwaltungsrat der Sparkasse

Die Sparkasse ist datenschutzrechtlich zur sachlichen Richtigkeit verpflichtet. Im Februar und März 2017 habe ich meinen Vorgesetzten, Personalmanagement und die Datenschutzbeauftragten auf die fehlende sachliche Haltbarkeit dieses Vorwurfs hingewiesen und um Berichtigung gebeten.

Anlage 100 – Mail an Vorgesetzten Page 2 Page 3 Page 4
Anlage 101 – Mail von Vorgesetzten an Personalmanagement
Anlage 103 – Mails zum Arbeitsverweigerungsvorwurf Page 2 Page 3
Anlage 117 – Mail an Datenschutzbeauftragte der Sparkasse Leipzig Page 2 Page 3 Page 4 Page 5 Page 6 Page 7 Page 8 Page 9 Page 10 Page 11 Page 12 Page 13 Page 14 Page 15 Page 16 Page 17 Page 18 Page 19

Dem Vorstand habe ich ebenfalls um Unterlassung gebeten. Der Vorstand ließ mein Mail vom Personalmanagement beantworten. Personalmanagement schrieb von „unsere Bewertung“ nicht von Fakten oder sachliche Richtigkeit.

Anlage 122 – Mail an Vorstand vom 28.03.2017 Page 2
Anlage 127 – Antwortschreiben des Vorstands 10.04.2017 Page 2

Die Unterschiebung des missbilligenden Vorsatzes der Arbeitsverweigerung ist persönlichkeitsrechtsverletzend (1).

Zudem hat die Klägerin durch ihre Äußerungen gegenüber ihrem Vorgesetzten, die weiteren Mitarbeitern zugänglich waren und auch bekannt geworden sind...“

Ich habe meinem Vorgesetzten einen Artikel ausgehändigt. Die Behauptung ist eine Falschaussage (§§ 185-187 StGB) im Bezug auf meine Handlung.

Die Verbreitung des Zeitungsartikels erfolgte nachweislich nicht durch mich, sondern durch meinem Vorgesetzen und zwar augenscheinlich in Zusammenhang mit dem Beleidigungsvorwurf. Die Enthaltung des Verbreitungswegs und das Vortauschen eines anderen Wegs it relevant irreführend (§ 263 StGB).

Anlagen B zum Schreiben vom 29.12.2018
Anlage 22 - Mail Herrn B. vom 03.11.2014 (13:33)

Seite 2 Punkt II 1.1)

„...ist Herr B. Dieser Verfügt über langjährige Erfahrungen im Firmenkundenvertrieb, in beratender wie in Führungspositionen...“

Diese Aussage ist zwar in sich korrekt, sie ist jedoch unvollständig und für die Aufgabe nicht relevant. Die Aussage ist durch die Auslassung der Art und Umfang der Erfahrung irreführend.

Der Bereich Financial Services Vertrieb beschäftigt sich mit Business Prozess Outsourcing (BPO). Die Kollegen vertreiben Produkte von fremden Anbietern. Die Leasing-Kollegen sind im Namen und auf Rechnung der Deutschen Leasing unterwegs. Sie haben u.a. das Befugnis Verträge im Namen der Deutschen Leasing zu unterschreiben.

Hier trägt der Rechtsanwalt der Sparkasse zwar die Qualifikation der Führungskraft für Sparkasse Produkte vor. Er trägt jedoch keine Qualifikation für Financial Services Vertrieb/Fremdanbieter (BPO) vor. Ohne die klare Aufgabenbeschreibung/-erläuterung/-abgrenzung erweckt der Vortrag den Eindruck, dass die bisherige Erfahrung des Vorgesetzten mit Sparkassengeschäft eine Qualifikation für Produkten von Fremdanbieter (BPO) abdeckt. Dies ist nicht der Fall.

Ggf. wäre eine Einschätzung der externen Produktanbieter zu der Qualifikation von Herrn B. im Jahre 2014 interessant. Alternativ wäre eine Einschätzung meiner Vorgängerin und der damaligen Leiterin des Financial Services Back Office zu den Kenntnissen von Herrn B. in diesen Bereichen aussagefähig.

Seite 3 Punkt II 1.1)

Den genannten Aufgaben entsprechend wird der Bereich als Vertriebsbereich oder „Markt“...“

Diese Aussage ist zwar in sich korrekt, sie ist jedoch unvollständig, weil der „Markt“ im Sinne des Auftraggebers – hier Deutsche Leasing (DL) als Kommissionsgeschäft - nicht klar genannt wird. Der Vortrag ist relevant irreführend, weil der Leser verleitet wird, zu glauben, dass dieser Bereich zum „Markt“ der Sparkasse in Eigengeschäft gehört. Die Leasing-Kollegen gehören zum „Markt“ der Deutschen Leasing (DL) und unterliegen somit den Vorgaben der DL. Der Auftrag und der Auftraggeber (DL) spielen hierbei die entscheidende Rolle, die nicht durch die Sparkasse, sondern durch die vertragliche Vereinbarung zwischen DL und der Sparkasse geregelt wird.

Die folgenden Ausführungen auf Seite 3 unter Punkt II 1.1) beziehen sich nicht auf Financial Services Vertrieb, sondern auf dem Forderungsankauf, der wiederum ein Sparkasse eigenes – keine Zuständigkeit im Financial Services Vertrieb (BPO) - Geschäft ist. Die Ausführung ist zur Bewertung des Arbeitsverweigerungsvorwurfs irrelevant – es klingt logisch, hat aber keine Relevanz für BPO . Die Ausführung ist - in dem sie von dem Unterschied zwischen Eigen- und Fremdgeschäft ablenkt - relevant irreführend.


Der Autor ist Leiter der Rechtsabteilung der Sparkasse. Es ist schwer plausibel, dass er den Unterschied zwischen Eigengeschäft und Kommissionsgeschäft nicht versteht.

Seite 3 Punkt II Punkt 1.2)

Konkrete Beanstandungen, Weigerung zur Umsetzung einer dienstlichen Anweisung... Im Rahmen einer Prüfung durch die Innenrevision wurde der Ablauf „Vorgehen bei Leistungs-/Zahlungsstörungen“ beanstandet und Herrn B. im Rahmen einer Prüfungsfeststellung per Stichtag 30.09.2014 aufgegeben, den Prozess (Abläufe) zu verändern...“

Der Vortrag ist relevant irreführend (§ 263). Die Anweisung entstand nachweislich nicht aus der Revisionsprüfung. Die Herkunft dieser Behauptung ist einem Mail vom 18.09.2014 zwischen mir und Herrn Hamann. Zum genauen Inhalt wird auf die Anlage C Punkt 2. verwiesen.

Anlage C zum Schreiben vom 29.12.2018
Anlage C 2015-Mai 2017
Anlage C Juni 2017 -

„Der Informationsfluss zwischen Deutsche Leasing und der Beklagten wird über das Online-Programm S-Leasing abgebildet....“

Die Deutsche Leasing schickt am 3. Werktag des Monats eine Abmahnung an rückständige Kunden. Eine Kopie dieser Abmahnung geht der Sparkasse per FAX zu. Dieser Tatbestand wird hier dem Gericht vorenthalten, somit wird dem Leser vorgetäuscht, dass das System systemrelevant sei.

Anlage 5 - Revisionsbericht vom 17.06.2014 Seite 5 "Die Sparkasse erhält von der Deutschen Leasing papierhaft..."

Seite 4 Punkt II Punkt 1.2)

Als Nutzer des Programms sind nur diejenigen Kundenberater hinterlegt, die im Bereich Leasing tätig sind. Vorliegend sind es die Leasingberater...“

Auch hier liefert die Sparkasse unvollständigen Angaben. Der Vortrag erweckt den Eindruck, dass nur Leasingberater Zugriff auf Informationen haben. Die Information wurde noch im Frühjahr 2017 per FAX von der DL weitergeleitet.

Zeugen - alle Mitarbeiter  im Bereich Leasing in 2017
Anlage 5 - Revisionsbericht vom 17.06.2014 Seite 5 "Die Sparkasse erhält von der Deutschen Leasing papierhaft..."

Die Sparkasse bestimmt, wer in der Sparkasse Zugriff auf Informationen aus S-Leasing hat. Wie dem Revisionsbericht  zu entnehmen ist, hatten bis im Mai 2014 auch die OEs 410, 420, 430 und 216 Zugriff auf die erforderlichen Informationen in S-Leasing Online.

Anlage 43 – Seite 8 B-8

Zur Behebung der Prüfungsfeststellung sollte ein verbindliches Verfahren eingeführt und in die Arbeitsanweisung (kurz: „ArbA“) dokumentiert werden,...“

Diese Behauptung bildet die Inhalte der Revisionsprüfung nicht ab. Die Behauptung ist nachweislich unwahr (§ 263). Das "verbindliche... Verfahren" baut auf meine Arbeit mit der Risikosteuerung über drei Monate nach der Revisionsprüfung ab.

Anlagen A zum Schreiben vom 29.12.2018 an dem Verwaltungsrat der Sparkasse
Anlage C
Anlage C 2015-Mai 2017

Seite 5 Punkt II Punkt 1.2)

„Nach Auffassung der Klägerin seien die Leasingberater nicht zur Aufnahme von Risikomerkmalen zuständig oder sogar befugt...“

Die Firmenkundenberater sind für das Eigengeschäft hier Forderungsankauf zuständig.


Um "Auffassung" geht es nicht.

In der Sparkasse sind die Leasingberater  für Komissionsgeschäft zuständig.
Die Firmenkundenberater sind für Eigengeschäft zuständig.

Warum trägt der Autor diese umfänglich in den Arbeitsanweisungen und Verträgen dokumentierte Tatsache dem Gericht nicht vor?

Stattdessen wäre die Hinterlegung einer Vielzahl von Kundenberatern im System S-Leasing mit erheblichen Aufwand verbunden gewesen.

Zu keiner Zeit hat irgendjemand diese Hinterlegung verlangt. Im definierten Prozess ARBA 61.17 war die Weiterleitung der Information an dem Firmenkundenberater gelebte Praxis (s. Revisionsbericht Punkt 2).

Der Vortrag ist relevant irrefühend. (§263 StGB) in dem ein Aufwand vorgetäuscht wird, dass es nie gab oder geben sollte. Im Grunde erweckt der Vortrag den Eindruck, dass der Autor mir Inkompentenz unterschieben will, in dem er die bestehenden internen Aufgabenverteilung als meine "Auffassung" deklariert um dann im nächsten Satz zu behaupten, dass die "Auffassung" "mit erheblichen Aufwand verbunden gewesen" wäre. Die Aufgabenverteilung war klar:

Anlage 5 - Seite 6 Seite 7 "Die Sparkasse erhält von der Deutschen Leasing papierhaft Informationen über Leistungsstörungen unserer Kunden. Dann ist vorgesehen die eingehenden Information zum Ratenrückstand unverzüglich per Mail an den Kundenberater weiterzuleiten. Weiterhin sind nach Kenntnisnahme durch die Kundenbetreuer die Kunden nochmals auf eine Begleichung der Rückstände hinzuweisen sowie in OSPlus das Warnsignal "7029" zu hinterlegen."

Seite 5 Punkt II Punkt 1.2)

Die Klägerin widersprach mit Notes vom 14.10.2014 - um 17:46 Uhr – gegenüber Herrn B. der Anweisung (zuvor wird auf das Mail von Herrn B. vom 12.23Uhr verwiesen), ...“

Die Notes beinhaltet keinen Widerspruch . Der Auftrag wurde mit Mail vom 17:55 eindeutig bestätigt und umgesetzt. Die Behauptung ist nachweislich unwahr (§ 263 StGB).

Anlage 16 - Mail vom 17:46
Anlage 17 - Mail vom 17:55
Anlage A

Es ist bemerkenswert im Vergleich zu dem Anhörungsbogen, dass die Rechtsvertretung den Hinweise auf das Mail vom 01.10.2014 auslässt. Es ist ferner bemerkenswert, dass die Rechtsvertretung das auslösende Mail von der Revision von 14.10.2014 um 9:56 mit der Fristsetzung zum 30.12.2014 zu keiner Zeit dem Gericht vorlegte, noch wurde das Gericht über die Fristsetzung jemals informiert.

Diese Fristsetzung beweist, dass die Behauptung einer "beharrliche Nichtausführung eines ...Auftrages" sachlich haltlos ist. Die Behauptung ist nachweislich unwahr (§ 263 StGB).

Anlage 14 – Mail vom 14.10.2014 9:56

Seite 6 Punkt II Punkt 1.2)

Gleichzeitig sandte sie ein weiteres Notes an Herrn B. (Notes vom 14.10.2014 um 17:55 Uhr) in welchem sie ausführt: ich habe keine Lust mehr, mit Ihnen hierüber zu streiten. Ich nehme an, es handelt sich hierbei um einen direkten Arbeitsauftrag als mein Vorgesetzter, der selbstverständlich unverzüglich umgesetzt wird

Nachweislich habe ich die Anweisung umgesetzt. Dass Herr B.s Verhalten mir gegenüber sehr merkwürdig und konfrontativ war, ist was es ist. Allen Anschein nach ist er die Quelle der Falschbehauptungen zu meiner Person, die in diesem Schriftsatz verbreitet werden. Folglich dürfte es nachvollziehbar sein, dass ich versuchte habe, unter 4-Augen mit ihm Frieden zu schließen "ich habe keine Lust mehr, mit Ihnen hierüber zu streiten."

Anlage A zum Schreiben vom 29.12.2018
Anlage 40 – Schriftsatz vom 16.04.2015 B-1
Anlage 40 – Schriftsatz vom 16.04.2015 B-2
Anlage 40 – Schriftsatz vom 16.04.2015 B-4

Die Klägerin hat die Anweisung nicht umgesetzt. Die Umsetzung musste dann von Herrn B. selbst vorgenommen werden.
Beweis: Zeugnis des Herrn B., b.b."

Die Behauptung ist nachweislich unwahr (§ 263 StGB).

Es ist nicht klar warum Herr B. Anfang November direkt aus dem Urlaub die Organisationsabteilung mit der Änderung der ARBA beauftragte. Herr B. handelte ohne Rücksprache mit mir zeitnah zu seinem Gespräch mit der Personalabteilung (s. Schriftsatz vom 25.06.2015 Seite 10 – „ Es ist zutreffend,dass sich Herr Boriesosdiek...am 03.11.2014 an die Personalabteilung gewandt...“) und zu der Weiterleitung der o.a. Mails um 13:33 am 03.11.2014.

Anlage 43 – Schriftsatz der Sparkasse vom 25.06.2015 Seite 10

Aus den Mails, die Herr B. an die Personalabteilung am 03.11.2014 weiterleitete, ist zu entnehmen, welche Informationen der Personalabteilung im November 2014 vorlagen .

Die ausführlichen Beweise zu der voranschreitenden Umsetzung durch mich sind meinem Schreiben vom 20.03.2017 an die Datenschutzbeauftragten zu entnehmen.

Anlage 117 – Mail an Datenschutzbeauftragte der Sparkasse Leipzig Page 2 Page 3 Page 4 Page 5 Page 6 Page 7 Page 8 Page 9 Page 10 Page 11 Page 12 Page 13 Page 14 Page 15 Page 16 Page 17 Page 18 Page 19

In der Weiterführung des Vortrags vom 25.06.2015 Seite 10 – „ Es ist zutreffend, dass sich Herr B...am 03.11.2014 an die Personalabteilung gewandt und um Unterstützung gebeten hat.“ Stellt sich die Frage, was Herr B. behauptet hat, und nach der Art der Unterstützung, die von Herrn B. gebeten wurde?

Seite 6 Punkt II Punkt 2

Es folgen- im Ergebnis unzutreffende - Ausführungen zur Zulässigkeit der Umsetzung des Vorschlags der Innenrevision...

Was ist unzutreffend?

Das Mail vom 16.10.2014 bezieht sich auf den Auftrag eine Leasinggesellschaft zu gründen, die mit Mail vom 14.10.2014 um 18:14 eindeutig erteilt wurde.

Anlage 16 - Mail vom 17:46
Anlage 18 - Antwortmail um 18:14

Durch die Vermischung von den Themen der Revisionsprüfung und die Arbeit von Herrn Hamann und mir zur Verbesserung des Hinterlegungsprozesses wird dem Leser in die Irre geführt. Aus dem Urteil vom 20.07.2015 ist zu entnehmen, dass der Richter die unwahre Behauptung, dass die Hinterlegung von Warnhinweisen als Gegenstand des Mails vom 16.10 2014 sei, irrtümlich gefolgt ist.

Seite 7 Punkt 2

Darauf hin versuchte Herr B., mit der Klägerin über das Notes zu sprechen...“ ist unwahr.

Wann soll Herr B. versucht haben mit mir über „das Notes zusprechen“? Herr B. war zu dieser Zeit im Urlaub. Der Autor liefert weder einen Beleg noch eine Zeitangabe, weil es kein Gespräch gab. Die Vorlage der Kalender von mir und Herrn B. zwischen 16.10.-03.11.2014 durch Sparkasse reicht um die Falschbehauptung zu widerlegen.

Allen Anschein nach ist Herr B. die Quelle der Falschbehauptungen zu meiner Person, die u.a. in diesem Schriftsatz verbreitet werden. Er wird in diesem Schriftsatz 8 Mal als Zeuge genannt. Wie zuverlässig wären seine Aussagen?

Seite 7 Punkt 2

Am 10.11.2014 wurde ein Gespräch geführt, am dem Herrn B., die Klägerin sowie Frau O.(später korrigiert Frau R.) und Herr G. (Vorsitzenden des Personalrats) teilnahmen.

Problematisiert wurde das Kommunikationsverhalten der Klägerin gegenüber Herrn B.,welches hinsichtlich der Verweisung im übermittelten Zeitungsartikel beleidigenden Charakter habe.
..“

Der Vortrag ist korrekt in der Ausführung, dass der Zeitungsartikel ohne jegliche Grundlage "problematisiert" wurde. Die Kollegen waren seinerzeit und sind heute nicht bereit die beleidigenden Falschbehauptungen zum Kontext und zum Verbreitungswegs dieses Artikels zu korrigieren. In dem sie mir ihre Denk- und Handlungsweise aufsetzen und zusätzlich noch verlangen, dass ich für ihre Denk- und Handlungsweise bestrafft werde, handeln sie unsachlich und extrem persönlichkeitsrechtsverletzend.

Anlage B zum Schreiben vom 29.12.2018


Es werden in diesem Schriftsatz, sowie in allen Vorträgen im Namen derr Sparkasse im Bezug auf meine Person, sachlich unrichtigen und Persönlichkeitsrecht verletzenden Tatsachenbehauptungen im Namen einer Anstalt öffentlichen Rechts verbreitet.

Die Verbreitung von sachlich unrichtigen und Persönlichkeitsrecht verletzenden Tatsachenbehauptungen im Gericht ist Prozessbetrug.

Was hat eine Anstalt öffentlichen Rechts davon?

Wer profitiert außer Personen von deren rechtswidrigen Handlungen dadurch abgelenkt wird?

Anne Morelli hat in ihrem Buch Die Prinzipien der Kriegspropaganda folgende Prinzipien festgehalten:

1. Wir wollen den Krieg nicht
2. Das gegnerische Lager trägt die Verantwortung
3. Der Führer des Gegners ist ein Teufel
4. Wir kämpfen für eine gute Sache
5. Der Gegner kämpft mit unerlaubten Waffen
6. Der Gegner begeht mit Absicht Grausamkeiten, wir nur versehentlich
7. Unsere Verluste sind gering, die des Gegners enorm
8. Künstler und Intellektuellen unterstützen unsere Sache
9. Unsere Mission ist heilig
10. Wer unsere Berichterstattung in Zweifel zieht, ist ein Verräter.


Wie unterscheiden sich die Vorträge im Namen der Sparkasse hiervon?

Es ist Zeit, dass Menschen, die Lüge verbreiten um rechtsstaatliche Ordnung auszuschalten, in Rechenschaft gezogen werden. Wir müssen uns und unsere Institutionen vor Missinformation - vor allem menschenunwürdiger Missinformation, schützen. Unsere Ämter dienen zum Schutz der Menschenwürde. Jeder, der sein Amt nutzt um sachlich unrichtige und persönlichkeitsverletzende Tatsachenbehauptungen zu verbreiten, verstoßt gravierend gegen seine Pflichten und beweist, dass er das in ihm gesetzte Vertrauen nicht würdig ist.

.„... an dieser Stelle muss darauf hingewiesen werden, dass das Notes sowie der Zeitungsartikel - und davon musste die Klägerin ausgehen – zu nächst auch im Sekretariat ihres Vorgesetzen von weiteren Mitarbeiterinnen gelesen werden konnte, mithin auch anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bekannt werden konnte.

Diese Aussage ist in den Worten des Autors "der Versuch eine Situation zu konstruieren"  und eine unwahre Tatsachenbehauptung. Ich habe Herrn B. den Artikel mit Bezug auf die Mitarbeiter persönlich ausgehändigt. Eine Originalmail mit dem mutmaßlichen Inhalt hat die Sparkasse in den eignen Worten „aus technischen Gründe“ bis dato nicht vorgelegen können.

Herr B. hat den Artikel (image2014-10-14-175053.pdf) nachweislich am 03.11.2014 um 13:33 selbst verbreitet und offensichtlich dabei mir einen beleidigenden Vorsatz unterschoben, den es niemals gab. Der Vorwurf zeigt was über die Denkweise des Verbreiters. Dass jemand aus einem Artikel über die Problematik verwirrender Arbeitsprozesse für Mitarbeiter eine Beleidigung "konstruiert" deutet nicht auf jemand, der kollegial und lösungsorientiert denkt. Es deutet eher auf Eigenabsorbtion und Angst.

Im Grunde trägt die Rechtsvertretung der Sparkasse hier vor, dass Herr B. einen merkwürdigen Umgang mit vertraulichen Daten pflegt. Der Autor unterstellt, dass Herr B. unzuverlässigen Mitarbeiter sein Email zugänglich gemacht hätte, und dass ich von dieser Tatsache irgendwie wissen müsste, obwohl ich selbst keinen Zugriff auf sein Emailkonto hatte. Ein Emailkonto ist jedem Mitarbeiter allein vorenthalten. Sollte Herr B. andere Mitarbeiter Zugang zu seinem Emailkonto freigeschalten, ist dies seine persönliche Entscheidung über die Vertrauenswürdigkeit des jeweiligen Mitarbeiters. Der Satz deutet darauf hin, dass Herr B. ihm unterstellten Mitarbeiterinnen nicht vertraut..

Herr B. hat nachweislich am 03.11.2014 vertrauliche Emails an die Personalabteilung weitergeleitet. Die Personalabteilung und die Rechtsabteilung haben diese Mails veröffentlicht und um sie herum "eine Situation ... konstruier(t), die zu Lasten der Klägerin schon fast an ...("die beharrliche Nichtausführung eines ihr von ihrem Vorgesetzten erteilten Auftrages" oder "Beleidigung")...grenzt, - wäre sie denn zutreffend" 

Außerdem wurde ihre mangelnde Bereitschaft angesprochen, sich im Rahmen ihrer organisatorischen Eingliederung an die Weisungen ihres Vorgesetzten zu halten.“

Nachweislich gab es keine Arbeitsverweigerung (s. Anlage A) oder "mangelnde Bereitschaft angesprochen, sich im Rahmen ihrer organisatorischen Eingliederung an die Weisungen ihres Vorgesetzten zu halten.“ Auch hier ist der Vortrag in den Worten des Autors "der Versuch eine Situation zu konstruieren".

Hier stellt sich die Frage worauf diese Behauptung sich stutzt. Im Gespräch am 10.11.2014 gab es keine konkrete Ansprache einer Arbeitsverweigerung. Erst als Herr Groß zum Schluss fragte, was die Erwartungshaltung wäre, kam einen allgemeinen Hinweis von Herrn B. auf die Umsetzung von Arbeitsanweisungen, was nicht am 10.11.2004 und auch nicht sachlich haltbar in den Vorträgen der Personalabteilung an dem Personalrat vom Dezember 2014 oder Januar 2015 (s. Anlage A) jemals sachlich begründet wurde.

Vielmehr stützen die Vorträge der Personalabteilung auf absurde Mutmaßungen. Hier stellt sich datenschutzrechtlich die Frage, ob die Behauptung den direkten Vorgesetzten oder den Mitarbeitern der Personalabteilung entstammt. Welche Mitarbeiter sind für den Inhalt des Anhörungsbogens vom Dezember 2014 maßgeblich zuständig? Wer hat meine Kündigung verlangt? Bis dato verweigert mir die Sparkasse Einsicht in die Beschlüsse.

Anlage A zum Schreiben vom 29.12.2018

Die Klägerin zeigte sich uneinsichtig...

Im Grunde wird mir hier vorgeworfen, dass ich die sachlich nicht haltbaren und persönlichkeitsrechtsverletzenden Tatsachenbehauptungen nicht stehen ließ. Wer hätte sich in Anbetracht einer derartigen unsachlichen Verleumdung diese stehengelassen?

In einem Telefonat am 11.11.2014 mit Frau R. äußerte die Klägerin, dass „das Tischtuchoffensichtlich zerschnitten ist...

Die Behauptung ist absurd. Ich - jemand, der erst mit 26 Jahren nach Deutschland zog - habe diesen Spruch erst in einer Gerichtsverhandlung von dem Autor dieses Schriftsatzes im Mai 2015 erlebt. Ich kannte ihn vorher nicht und habe ihn definitiv nicht angewendet, aber in den Vorträgen im Namen der Sparkasse geht es nachweislich nicht um Wahrheit. Na dann, warum nicht altdeutsche Sprüche einem Ausländer unterschieben. Offensichtlich wird vor keiner Lüge hier Halt gemacht.

In diesem zeitlichen Zusammenhang ist bekannt geworden, dass sich die Klägerin mit einem persönlichen Notes von den Mitarbeitern ihrer Gruppe verabschiedet habe.“

Die Behauptung ist falsch.

Seite 8 Punkt 2

Am 27.11.2014 fand ein weiteres Gespräch mit der Klägerin statt. ...Die Klägerin erklärte, dass sie sich von Herrn B. „gemobbt“ fühle...“

Im Grunde bestätigt der Autor, dass die Sparkasse Kenntnis vom "Mobbing" hatte. Wie sind die handelnden Personen damit umgegangen? Sind sie Ihre Pflicht zum Schutz des Mitarbeiters nachgekommen oder haben sie sich das "Mobbing" angeschlossen?

Frau R. und Frau O. haben sich am 27.11.2014 geweigert überhaupt über das Verhalten des Vorgesetzen zu sprechen. Zu erst wollten sie mich und meine Rechtsvertretung verbieten das Thema anzusprechen. Dann schrieben die Damen nachweislich im Dezember 2014 einen Anhörungsbogen mit sachlich unrichtigen und Persönlichkeitsrecht verletzenden Tatsachenbehauptungen. Was versteht der Autor unter den Begriff "Mobbing"? Warum ist die Verbreitung sachlich unrichtiger und Persönlichkeitsrecht verletzender Tatsachenbehauptungen kein "Mobbing"-Handlung?

Offensichtlich  waren und sind die handelnden Personen (s. Aktenvermerk vom 10. Sept. 2016 ) nicht gewillt sich mit Sachverhalte - besonderes die eigenen Handlungen - auseinanderzusetzen. Sämtliche Vorträge erwecken den Eindruck, dass die jeweiligen Autoren die Sachlage verleugnen und vertuschen wollen, bzw.  "eine Situation ... konstruieren (zu wollen), die zu Lasten der Klägerin schon fast an ...("die beharrliche Nichtausführung eines ihr von ihrem Vorgesetzten erteilten Auftrages" oder "Beleidigung")...grenzt, - wäre sie denn zutreffend." 
Fortführend trägt der Autor vor, dass dieses Verhalten - sein Verhalten - nicht hinzunehmen ist. "Das ist nicht hinzunehmen."

Anlage 43 – Schriftsatz vom 25.06.2019 Seite 7



In Anbetracht der drakonischen Konsequenzen, die die hier handelnden Personen für vorgetäuschten Beleidigung, Verleumdung und Pflichtenverstöße, gefordert haben, ist es nachvollziehbar, dass sie ihre Handlungen verleugnen. Sie können davon ausgehen, dass sie an den Strafmaß, den sie selbst gesetzt haben, bemessen werden.

In Anbetracht der Beweislage sollte die Verleugnung der umfänglich dokumentierten Verbreitung von "bewusst unwahre(n) Tatsachenbehauptungen."  sinnlos sein, aber bisher wurden die handelnden Personen nicht in Rechenschaft gezogen. Was sagt das über unsere Gesellschaft aus? Warum tolerieren wir solches rechtswidriges Benehmen - insbesondere von Männern?

Seite 8

Bereits im Mai 2014 gab es Meinungsverschiedenheiten...

Der Vortrag zum Inhalt der Diskussion und des Vorstandbeschlusses 148/2012 ist merkwürdig. Zum einem ging es nicht um den Punkt 1 im Beschluss  „wonach die Mitarbeitern der Darlehensbuchhaltung sowie dem Abteilungsleitern Marktfolge Befugnisse zur Ausbuchung von Bagatellbeträgen ...eingeräumt worden wären.“ Es ging um Punkt 2 den Verzicht auf Gebühren für Kontoführungssoftware, wofür die Sparkasse Lizenzgebühren zahlen muss. In der Vorstandsvorlage steht:

"Auf Antrag der OE 250 und 310 wird vorgeschlagen, die Kompetenzen für den Bereich Electronic Banking dahingehend zu verändern, dass nur die Möglichkeit besteht, anteilig (GL 50%, KB 25%) auf Entgelte/Auslagerung zu verzichten....
...Gleichzietig ist folgende ANpassung der Anweisung 06.14 "Sonderkonditionen" erforderlich:
7. Sonderkonditionen im Auslandsgeschäft/Electronic Banking
Die Vergabe von Sonderkonditionen erfolgt für jeden Kunden individuell und kompetenzgerecht durch die Kundenbetreuung der OE 253 sowie den Gruppenlieter der OE 253 und OE 254 bzw. den AL/VV (gemäß Geschäftsanweisung)...."


Die Firmenkundenberater (OE 251, OE 252) und mein Vorgesetzter waren der Ansicht, dass sie zu 100% auf Entgelte für Electronic Banking Produkte ohne Rücksprache mit der OE 253 verzichten dürften. Bei meiner Rückfrage an dem Vorstand spielte „Meinung“ keine Rolle. Wenn Kollegen - auch aus Unwissen - gegen Vorstandsbeschlüße und Richtlinien verstoßen, ist es ein Problem. Der Vorsatz/das Ziel des Autors und Entscheidungsträgers ist für die Mitarbeiter maßgeblich. Aus diesem Grunde habe ich mich an dem Entscheidungsträger gewandt um die Bedeutung der Vorlage zu hinterfragen. Ich habe weder den Beschluss „Die Klägerin kritisierte nunmehr (fast zwei Jahre nach Inkrafttreten (148/2012)) die Gleichstellung der Kundenbetreuer...“ kritisiert noch habe ich „...ihn (meinen Vorgesetzen) bewußt umgangen.“ Ich habe niemanden im Verteiler genommen - erstens, weil es immer hieß man darf den Vorstand fragen und zweitens, um die Kollegen zu schützen, sollte der Vorstand doch meinen, "dass nur die Möglichkeit besteht, anteilig (GL 50%, KB 25%) auf Entgelte/Auslagerung zu verzichten. und dass die Kompetenz nur "durch die Kundenbetreuung der OE 253 sowie den Gruppenlieter der OE 253 und OE 254 bzw. den AL/VV (gemäß Geschäftsanweisung)...." auszuüben sei.

Ich habe den Entscheidungsträger eine inhaltliche Klärungsfrage gestellt. Die Antwort war in sich bemerkenswert unsachlich.

Anlage 2 - Mail vom 02.04.2014 17:45

Ferner steht die Behauptung „Dies, obwohl die Verfahrensweise zuvor im Rahmen abteilungsinterner Besprechungen am 02.04.2014 im Bereich Firmenkunden-Zentral...und 03.04.2014 im Bereich Firmenkunden-Regional...“ ist irreführend.

Meine Anfrage habe ich am 02.04.2014 nach einer merkwürdigen Diskussion in dem Bereich Firmenkundenzentral geschickt.

Anlage 2 – Mail vom 02.04.2014

Im Schriftsatz vom 25.06.2015 auf Seite 7/8 trägt die Sparkasse im Widerspruch zum Schriftsatz vom16.04.2015 „Ausbuchung von Bagatellbeträgen" , dass es  „am 02.04.2014 ging es um den sogenannten Relationship Managementansatz im Firmenkundenbereich...“ ginge.

Im Schriftsatz vom 25.06.2015 geht es nicht mehr um eine mutmaßliche Kritik an dem Beschluss „ kritisierte nunmehr (fast zwei Jahre nach Inkrafttreten)...“, sondern um den o.a. Inhalt des Beschlusses, der als einen „seitens der Klägerin eingebrachter Vorschlag...“ bezeichnet wird.

Anlage 3 – Vorstandsbeschluss 148/2012

Ich habe Herrn B. im Gespräch den Beschluss zugeschickt, damit er ihm auf dem Screen projizieren konnte. Er weigerte die Anzeige über den Beamer. Diese Verweigerung wird im Schriftsatz vom 25.06.2015 Seite 8 wie folgt verleugnet „Anderes als die Klägerin schildert, wurde vereinbart, den von der Klägerin angesprochenen Vorstandsbeschluss dem Protokoll zu dieser Besprechung anzufügen.“ Wie sollen Menschen über einen nicht bekannten Beschluss sachlich diskutieren oder gar abstimmen? Weiterführend im Schriftsatz steht "Ihr Vorgesetzter ...hat die übergeordneten Zusammenhängen erläutert  und darum gebeten, eine manuelle Korrektur in der Zielbewertung des betroffenen Electronic Bankingberaters vorzunehmen. Die Anwendung der bestehenden Regelung wurde danach mehrheitlich durch die Beteiligten bestätigt. Herr B. hat die Klägerin weder bei dieser Diskussion noch im Anschluss in irgend einer Weise an den Rand oder gegen die anderen Gruppenleiter gestellt." Welche "übergeordneten Zusammenhängen" wurden erläutert? Wozu braucht man "eine Korrektur der Zielbewertung", wenn es um eine Kompetenzfrage geht? Welche "bestehende Regelung" wurde "mehrheitlich bestätigt" und wieso bestätigt man "mehrheitlich" eine "bestehende Regelung"?

Am 02.04.2014 hat Herr B. eine Email von mir an die Wand gebeamt. Dann sagte er, dass die Firmenkundenberater die Kompetenz hatte auf die EB-Gebühren zu verzichten haben und fragte jeden einzelnen Beteiligten außer mir ab, ob er Recht hätte. Dann drehte er sich zu mir und sagte "vier gegen eins". Ich war so schockiert, ich habe es am gleichen Tag im Protokoll dokumentiert. In seinem eigenen Protokoll umschreibt er diese Handlung mit den Worten „Die Teilnehmer diskutierten die Frage: "Erstreckt sich die betragliche Verzichtskompetenz des SFKB gemäß Sonderkompetenzkatalog generell auf alle Produkte der Sparkasse (ohne Verbundpartner) zu oder steht diese Produkte des Financial Services Vertrieb nur den KB OE 253/254 sowie den GL 253/254 und dem VD 240/250 zu? - diese wurde mehrheitlich durch die Teilnehmer bejaht."

Was wurde "mehrheitlich bejaht" - lt .Protokoll wurde entweder oder gefragt?

Merkwürdig ist auch der Hinweis "ohne Verbundpartner". Financial Services Vertrieb OE253 vertreibt ausschließlich Verbundprodukte der Verbundpartner - u.a. Star Finance, worum es in der Diskussion ging.

Anlage 1 – Protokoll der Gruppenleiterrunde vom 02.04.2014 Page 4

Weiterführend schreibt Herr B. "GL 253 verwies auf die in diesem Zusammenhang nicht eineindeutige Vorstandsvorlage, die sich aber mit der zusätzlichen Vergabe einer Sonderkompetenz für die Spezialisten Financial Services befasst, d.h. der Soko der KUBE zur Seite gestellt ist."

Es wird auf Seite 9 behauptet, es hätte ein Personalgespräch am 14.05.2014 gegeben hat. Das ist nicht wahr. Ich mit Herrn B. und Frau O. Vorstellungsgespräche für die Position als Trainee im Auslandsgeschäft am 14.05.2014 geführt. Diese Gespräche sind dokumentiert. Die Sparkasse hat keinen Beweis für ein Personalgespräch mit Fr. R. gebracht. Es ist unvorstellbar, dass ein Gespräch mit dem mutmaßlichen Inhalt gemäß Schriftsatz vom 16.04.2015 Seite 9 und 25.06.2015 Seite 9 in einer Anstalt öffentlichen Rechts nicht protokolliert wäre.

Die Klägerin ist der Weisung ihres Vorgesetzen, Herrn B., ...bis heute (16.04.2015) nicht gefolgt“ ist eine maßlose Übertreibung. Nachweislich hatte ich die Weisung zum 10.11.2014 umgesetzt. Nachweislich war ich ab den 21.11. 2014 aus der Sparkasse gesperrt.

Anlage A
Anlage 28 - Mail vom 21.11.2014

„Herr B. musste die Umsetzung veranlassen, um die Risikolücke zu schließen und die Revisionsfestellung zu gnügen.

Es stellt sich hier erneut die Frage warum Herr B. eine Anweisung, die er am 14.10.2014 erteilte und lt. Revision nachweislich erst zum 30.12.2014 umzusetzen wäre, bereits von Herrn B. vor dem 10.11.2014 umgesetzt werden „musste“. Wie genau hat er die Umsetzung wann veranlasst? Hat er den Text von der Revision am 03.11.2014 an die Orga geschickt um die Falschbehauptung "Herr B. musste die Umsetzung veranlassen." und die Falschbehauptung der "beharrliche(n) Nichtausführung eines ihr von ihrem Vorgesetzten erteilten Auftrages" den Anschein von Substanz zu verleihen?  

Anlage 14 – 14.10.2014 9:56 Mail von Revision

Die Behauptung „um die Risikolücke zu schließen und die Revisionsfeststellung zu genügen.“ ist falsch. Der Vortrag ist sowohl in der Darstellung der Risiken als auch in der Darstellung des Prüfberichts sachlich nicht haltbar und irrführend. Gem. Arbeitsanweisung 61.17 vom 01.04.2012 (Hier in der Version vom 01.04.2014) fand eine Hinterlegung von Warnhinweisen durch die Firmenkundenberater statt. Es gab keine "Risikolücke" zu schließen.

Anlage 43 - Schriftsatz vom 25.06.2015 B-9

Die Revision hat im Bericht vom 17.06.2014 keine Übertragung der Hinterlegung von Warnhinweise auf die Leasingspezialisten verlangt, sondern einen deutlichen Hinweis an den jeweiligen Firmenkundenberater „einen entsprechenden Passus in die jeweiligen Mails aufzunehmen“ verlangt (Punkt 2 Seite 7).

Anlage 43 – Schriftsatz vom 25.06.2015 B-8 Revisionsbericht Seite 7

Die Behauptung im Schriftsatz vom 16.04.2015 auf Seite 9 unter Punkt III „hat die Klägerin ein in Art und Weise ihrer Kommunikation gegenüber Herrn Boriesosdiek deutlich gemacht, dass sie diesen als Vorgesetzten ablehnt „ ist sachlich nicht haltbar und extremst persönlichkeitsverletzend. Die Behauptung druckt ausschließlich die Denkweise des Autors/der Autoren aus. Sie belegt lediglich wieweit die Autoren bereit sind in der Diffamierung meiner Person zu gehen. Meine Denk- und Handlungsweise ist eine andere (s. Anlage B).

Auf die restlichen Seiten wurden die zuvor gebrachten sachlich unrichtigen und Persönlichkeitsrecht verletzenden Tatsachenbehauptungen wiederholt.

Die Behauptungen werden mit der Wiederholung nicht wahrer, sondern strafrechtlich relevanter. Sie erfüllen nach meinem Verständnis die Tatbestände der Beleidigung (§ 185), üblen Nachrede (§ 186) und Verleumdung (§ 187), sowie den Tatbestand der Nachstellung (§ 238) . Die Tatsache, dass falsch und irreführenden Vorträge im Gericht verbreitet wurden erfüllt nach meinem Verständnis für deutsches Recht den Tatbestand des Prozessbetrugs (§ 263) und sofern die Verantwortlichen Amtsträger sind den Tatbestand der Rechtsbeugung (§ 339). Da die falsch und irreführenden Behauptungen über einen Schutzbefohlenen verbreitet wurden, kommen Misshandlung von Schutzbefohlenen § 225 und Nötigung § 240 in Betracht. Da die falsch und irreführenden Behauptungen im Namen einer Anstalt öffentlichen Rechts mit öffentlichen Mittel getätigt wurden ist auch von dem Tatbestand der Untreue (§ 266) auszugehen.

1. Eine Interpretation vorbehaltlos zu verbreiten ist persönlichkeitsrechtsverletzend. „Dementsprechend ist eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu bejahen, wenn die Wiedergabe einer mehrdeutigen Äußerung zwar einer aus Sicht des Durchschnittsadressaten vertretbaren Deutung folgt, aber auch ein anderesVerständnis möglich ist, das die Rechte des Zitierten besser wahrt, und der Zitierende seiner Aussage keinenInterpretationsvorbehalt beifügt.“ (BGH, Urteil vom 21. 5. 2011 – VI ZR 262/09)

2."Eine strafrechtliche Verfolgung von seelischer Gewalt gestaltet sich schwierig. Eine Körperverletzung ist nachdem Strafgesetzbuch eine Gesundheitsschädigung durch eine andere Person. Obwohl psychische Gewalt ebenfallseine Gesundheitsschädigung – der psychischen Gesundheit – darstellt, fällt diese nicht hierunter. Allerdings verweist§ 225 StGB auf seelische Gewalt im Zusammenhang mit der Misshandlung Schutzbefohlener – hier im SinneArbeitsschutz: Erleiden Schutzbefohlene aufgrund von Misshandlung Folgen, die ihre seelische Entwicklungschädigen, ist dies strafrechtlich verfolgbar.“ ODABS https://www.odabs.org/informationen/moegliche-arten-von-gewalt/seelische-gewalt.html

Was muss ein Mitarbeiter der Sparkasse tun um eine Berichtigung von sachlich unrichtigen Behauptungen zu erlangen?

1. Eine Interpretation vorbehaltlos zu verbreiten ist persönlichkeitsrechtsverletzend. „Dementsprechend ist eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu bejahen, wenn die Wiedergabe einer mehrdeutigen Äußerung zwar einer aus Sicht des Durchschnittsadressaten vertretbaren Deutung folgt, aber auch ein anderes Verständnis möglich ist, das die Rechte des Zitierten besser wahrt, und der Zitierende seiner Aussage keinen Interpretationsvorbehalt beifügt.“ (BGH, Urteil vom 21. 5. 2011 – VI ZR 262/09)
2. Die Argumentation wirkt auf mich durch das Hinzufügen eines Zusammenhangs konstruiert und irreführend.
3. Die Argumentation wirkt auf mich durch das Hinzufügen eines Zusammenhangs konstruiert und irreführend.
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