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lack of transparency


the greatest danger to democracy

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The How

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What good are laws , if the people with the responsilbiity to uphold them do not uphold them?

G. Datenschutzrechtliche Auskunfts- und Berichtigungsersuchen (34/35 BDSG)

Es sind Behauptungen innerhalb und außerhalb der Sparkasse verbreitet worden, die nicht nur sachlich nicht haltbar, sondern persönlichkeitsrechtsverletzend zu meiner Person sind. Um diese Behauptungen geht es mir. Grundsätzlich spreche ich immer die mir bekannte Ersterwähnung in Anhörungsbögen an. Die Inhalte sind anschließend in gerichtlichen Vorlagen übernommen worden. 

Ich habe eine Auskunft über die verantwortliche Stelle/den Urheber, bzw. die Herkunft der Daten, und den genauen Verbreitungshergang verlangt. Ich habe die Löschung aller Daten, die nicht sachlich richtig und belegbar nach DSGVO Artikel 5 1. d) sind, verlangt. Ich habe eine Mitteilung über die Löschung und die Hintergrunde der Löschung an allen Stellen der Übermittlung verlangt.

1. In dem Anhörungsbogen vom Dezember 2014 steht „In diesem zeitlichen Zusammenhang ist bekannt geworden, dass sie sich mit einer persönlichen Mail von den Mitarbeitern ihrer Gruppe verabschiedet habe. „ 

- Worauf bezieht sich die Behauptung „einer persönlichen Mail von den Mitarbeitern ihrer Gruppe verabschiedet habe.“ sachlich? 
- Wer ist Urheber der Behauptung?
- Wie ist die Behauptung, wann, wen gegenüber,  zu welchem Zweck verbreitet worden?

2. In dem Anhörungsbogen vom Dezember 2014 steht „Darüber hinaus stellte Frau Coe am Folgetag (03.04.2014) in einer Gruppenleiterrunde der VD 240 die Entscheidung von Herrn Boriesosdiek in Frage.“

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Worauf bezieht sich die Behauptung einer Infragestellung der Entscheidung von Herrn Boriesosdiek sachlich? 
- Wer ist Urheber der Behauptung?
- Wie ist die Behauptung, wann, wen gegenüber,  zu welchem Zweck verbreitet worden?

3. In dem Anhörungsbogen vom Dezember 2014 steht „Am 11.04.2014 fand auf Einladung von Herrn Boriesosdiek ein Mitarbeitergespräch mit Frau Coe zur Klärung des Sachverhalts statt, bei dem Herr Boriesosdiek Frau Coe mit dem Vorfall konfrontierte und klar stellte, dass er das Vorgehen von Frau Coe nicht akzeptiere. Er fragte Frau Coe mehrfach, ob sie ein Akzeptanzproblem hinsichtlich seiner Person habe, da sie seine Entscheidung offensichtlich nicht respektierte.…“

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Ich kann mich nicht an eine Einladung erinnern. Worauf bezieht sich die Behauptung – „auf Einladung von Herrn Boriesosdiek“- sachlich? 
- Was ist hier unter „Sachverhalt“ gemeint?
- Was haben die  Frage nach einem „Akzeptanzproblem“ und die Behauptung „sie seine Entscheidung offensichtlich nicht respektierte…“ mit welchem Sachverhalt zu tun?Herr Boriesosdiek  „konfrontierte“ mich. Ich habe seine konfrontative Unterstellung von einem „Akzeptanzproblem“ wegen einer sachlichen Klärung und sein Verhalten ausschließlich als persönlicher Angriff und psychischer Gewalt wahrgenommen. 
- Wer ist Urheber der Behauptung?
- Wie ist die Behauptung, wann, wen gegenüber,  zu welchem Zweck verbreitet worden?

4. In dem Anhörungsbogen vom Dezember 2014 steht – „Frau Coe gab an diesem Folgegespräch am 14.05.2014 an, dass sie mit Herr Boriesosdiek nicht weiter käme und er ihr in der genannten Besprechung häufiger das Wort abgeschnitten hätte. Dabei reagierte sie sehr emotional. Im Rahmen dieses Gespräches wurde Frau Coe darauf hingewiesen, dass sie sich um eine sachliche Umgang in ihrer Gruppe und gegenüber ihrem Vorgesetzten bemühen sollte.“

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Ich kann mich an einem Gespräch am 14.05.2014 mit diesem Inhalt nicht erinnern. Worauf bezieht sich die Behauptung sachlich? Wer ist Urheber der Behauptung?
- Wie ist die Behauptung, wann, wen gegenüber,  zu welchem Zweck verbreitet worden?

5. In dem Anhörungsbogen vom Dezember 2014 steht - „Entgegen erster Ankündigungen, die Weisung umzusetzen, hat sie dies nun endgültig verweigert. Frau Coe war bekannt, dass sie gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen würde. Ihre Weigerung geschah im Bewusstsein des damit verbundenen Pflichtenverstoßes und ist auch als beharrlich einzuschätzen, das zeigt der zeitliche Ablauf und die Argumentation aus dem Lotus-Notes Verkehr zwischen ihr und Herrn Boriesosdiek.“

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Der Inhalt meiner Mails und der zeitliche Ablauf geben das o.a. Sachverhalt nicht her. (s. Anlage A) Wer ist Urheber der Behauptung?
- Wie ist die Behauptung, wann, wen gegenüber,  zu welchem Zweck verbreitet worden?

6. In dem Anhörungsbogen vom Dezember 2014 steht – „Frau Coe hat diese Aussagen auch Dritten zugänglich gemacht…“

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Worauf bezieht sich diese Behauptung  sachlich?
- Wem soll ich wie welche Aussage direkt „zugänglich gemacht“ haben?
- Hat der Personenkreis – Personalmanagement, Personalrat – datenschutzrechtlich ein berechtigtes Interesse an Information, die nicht verbreitet, sondern zwischen zwei Kollegen ausgetauscht wird? 
- Wer ist Urheber der Behauptung?
- Wie ist die Behauptung, wann, wen gegenüber,  zu welchem Zweck verbreitet worden?

7. In der Anhörung vom 2014 und Schriftsätzen vom 2015 wird Bezug auf Gesprächen vom 14.05.2014, 03.11.2014, 10.11.2014, 11.11.2014 und 27.11.2014 direkt oder indirekt  genommen.

- Die vorgetragenen Inhalte kann ich nicht nachvollziehen.  Ich verlange Kopien von sämtlichen Aufzeichnungen von über meiner Person besprochenen Themen in diesen und allen anderen Gesprächen in der Sparkasse.  Falls es keine zeitnahen Aufzeichnungen gibt, oder diese mir nicht zeitnah zwecks Stellungnahme zur Verfügung gestellt wurden, verlange ich die Streichung sämtlicher nicht belegbaren Behauptungen. Ich verlange unter Verweis auf dem seinerzeit geltenden BDSG §  sowie der seit 2016 geltende DSGVO Artikel 5 (1. 4) Grundsatz der Richtigkeit alle Stellen der Übermittlung über die Löschungen und  Streichungen zu informieren.

8. In dem Vermerk vom 27.01.2015 steht - „Mit Ihrer Mail vom 16.10.2014 11:19 hat Frau Coe unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Anweisung nicht umsetzen wird.“

- Die Behauptung, die Mail vom 16.10.2014 hätte irgendwas mit der Hinterlegung von Warnhinweisen zu tun,  ist sachlich unrichtig. Das Thema ist in der Mail nicht gegenständlich.Wer ist Urheber der Behauptung?
- Wie ist die Behauptung, wen gegenüber,  zu welchem Zweck verbreitet worden?

9. In dem Vermerk vom 27.01.2015 steht - „Gleichfalls wurde dies auch nicht von ihr an die Mitarbeiter der OE 253, Fachbereich Leasing als Auftrag weitergegeben.“

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In der Anlage A ist die Unrichtigkeit dieser Behauptung sachlich begründet unterlegt. Worauf bezieht sich diese Behauptung  sachlich?
- Wer ist Urheber der Behauptung?
- Wie ist die Behauptung, wen gegenüber,  zu welchem Zweck verbreitet worden? 

10. Mit Schreiben vom 03.02.2015 wurde auf meine Anfrage nach § 3 Kündigungsschutzgesetz reagiert. Das Schreiben beruht auf dem Vermerk vom 27.01.2015Wurde der Inhalt dieses Schreibens im Personalrat abgestimmt? Erfolgte  das Schreiben auf Veranlassung des gesamten Personalrats oder – wie mir berichtet wurde - der Personalratsvorsitzender im Alleingang?An wem wurde das Schreiben nach welchem Recht zu welchem Zweck verbreitet?  

11. Im Schriftsatz vom 25.06.2015 steht – „…dass die Übermittlung (des Zeitungsartikels)…am 14.10.2014 um 17:55 (stattgefunden hat)“ und „…bei dem pdf-Dokumentauch die Datierung(image2014-10-14-175053/Zeitpunkt der Dateierstellung) erkennen lässt.“

Die Anlage B-13 ist dem Schreiben an meiner Rechtsvertretung nicht beigefügt worden. (s.a. Anlagen A43 & A153). Die Datei image2014-10-14-175053 ist nachweislich von Herrn Boriesosdiek am 03.11.2014 (A21) weitergeleitet worden. Weil diese Mail angeblich von der Mail Anlage B-3 zum Schriftsatz vom 15.04.2015 (A40) abweicht,  verlange ich - unter Verweise auf die Rechenschaftspflicht nach DSGVO Artikel 5- die Vorlage der Originalmail vom 14.10.2014 17:55 in der original elektronischen Form.

12. Mit Schreiben vom 21.10.2015 trug die Sparkasse vor, „Wir haben unseren Teil der Abmachung (siehe dazu Protokoll) erfüllt und im Interesse eines Ergebnisses auch über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus zugewartet.“  

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In der Anlage C Punkt 5 ist die Unrichtigkeit dieser Behauptungen sachlich begründet unterlegt. Worauf bezieht sich diese Behauptung  sachlich?
- Wie hat die Sparkasse ihren „Teil der Abmachung …erfüllt“?
- Wer ist Urheber der Behauptung? Wie ist die Behauptung, wen gegenüber,  zu welchem Zweck verbreitet worden?

13. Mit Schreiben vom 21.10.2015 trug die Sparkasse vor „Die Mediation ist gescheitert – diese Auffassung wird auch vom Prozessvertreter der Klägerin geteilt.“ Im Mail an meiner Rechtsvertretung schreibt Herr Lindner – „Wir bedauern, dass Frau Coe in keiner Weise kompromissbereit ist,…“

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Worauf beziehen sich die Behauptungen “…Auffassung…geteilt“ und „keiner Weise kompromissbereit“  sachlich?
- Woran hält der Autor diese Behauptungen fest?
- Wer ist Urheber der Behauptung?
- Wie ist die Behauptung, wen gegenüber,  zu welchem Zweck verbreitet worden?

14. In der Anhörung vom 19.10.2016 ist ein Falschzitat des LAG-Urteils Seite 15 „…die Grenze überschreitendes, pflichtwidriges Verhalten der Klägerin (Anm.: Frau Coe) zu verstehen sei.“ 

- Wer ist Urheber der Behauptung?
- Wie ist die Behauptung, wen gegenüber,  zu welchem Zweck verbreitet worden?

15. In der Anhörung vom 29.06.2017 steht - „Sowie das Schreiben vom 26.06.2017 als auch das Schreiben vom 21.06.2017 haben einen verleumderischen Charakter.“

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Personalmanagement ist nachweislich Empfänger und verarbeitende Stelle von  meinen Mails vom 06.02.2017, 21.02.2017 und 20.03.2017.  Weil Personalmanagement von der Unrichtigkeit der Angaben im Bezug bspw. auf die Urlaubsanordnung und fehlenden sachlichen Basis für eine Pflichtverletzung zu diesem Zeitpunkt gewusst haben musste, stellt sich die Frage, ob diese Aussage für sich „einen verleumderischen Charakter“ habe?
- Wer ist Urheber dieser Behauptung im Personalmanagement?
- Was wusste Personalmanagement im Bezug auf die sachliche Unrichtigkeit ihrer Angaben im Vorfeld?
- Warum enthält die Anhörung keine entlastenden Informationen?
- Was hat Personalmanagement zur Prüfung der sachlichen Richtigkeit ihrer Behauptungen im Vorfeld der Verbreitung zwischen 26.6.2017 und 29.06.2017 unternommen?
- Wie ist die Behauptung, wen gegenüber,  zu welchem Zweck verbreitet worden?

16. In der Anhörung vom 29.06.2017 steht - „Durch die Frau Coe erhobene Vorwürfe und die Art der Darstellung werden der Vorstand und werden letztlich die im Zusammenhang genannten leitenden Mitarbeiter der Sparkasse Leipzig diskreditiert.„Wie wurden „der Vorstand …oder…leitenden Mitarbeiter der Sparkasse Leipzig diskreditiert

- Wie kann die Ansprache von Handlungen diskreditierend sein?
- Was ist aus Sicht des Autors ein „Vorwurf“ und was ein Fakt? 
- Will der Autor implizieren, dass die Handlungen nicht stattgefunden haben?
- Ist die Darstellung irritierend oder ist die Ansprache in der Sparkasse nicht erlaubt?
- Welche Möglichkeiten hat ein Mitarbeiter der Sparkasse sich vor herabwürdigenden Handlungen und Behauptungen zu schützen?
- Wo ist dies geregelt?
- Wie kommt die Sparkasse ihre Schutzpflicht nach?Wer ist Urheber der Behauptung?
- Wie ist die Behauptung, wen gegenüber,  zu welchem Zweck verbreitet worden?

17. In der Anhörung vom 29.06.2017 steht - „Selbst wenn Frau Coe nicht jeden ihrer Vorwürfe unmittelbar einer von ihr namentlich benannten Person zuordnet, richten sich diese doch aus dem Zusammenhang heraus notwendigerweise gegen Verantwortungsträger des Unternehmens, damit letztlich auch gegen den Vorstand.“

- Wer trägt die Verantwortung für die Abläufe in der Sparkasse, wenn nicht der Vorstand?
- Was ist aus Sicht des Autors ein „Vorwurf“ und was ein Fakt? 
- Wer ist Urheber der Behauptung?
- Wie ist die Behauptung, wen gegenüber,  zu welchem Zweck verbreitet worden?

18. In der Anhörung vom 29.06.2017 steht - „Die Behauptungen, die Frau Coe aufstellt, legen ein strafbares Verhalten der handelnden Personen nahe, würden sie denn zutreffen.“

- Behauptet der Autor hiermit, dass meine „Behauptungen“ nicht „zutreffen“?
- Aus Behauptungen wie „verleumderischen Charakter“ und dem Ziel der Anhörung ist dies anzunehmen.  Woran halten Die Autoren fest, ob meine „Behauptungen“ „zutreffen“  seien oder nicht? 
- Wer ist Urheber der Behauptung?
- Wie ist die Behauptung, wen gegenüber,  zu welchem Zweck verbreitet worden?

19. In der Anhörung vom 29.06.2017 steht - „Eine formelle Abmahnung ist nicht erfolgt und auch nicht (mehr) geboten.   Aufgrund des vorangegangen Rechtsstreite um die Wirksamkeit unserer vorangegangenen ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung wurde in die Bezug auf ein gezeigtes Verhalten erforderliche Warnfunktion einer Abmahnung ersetzt.“ und weiterführend„Der damalige Verstoß von Frau Coe gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten ist in den Gründen des rechtskräftigen Urteils tatrichterlich festgestellt. Es handelt sich daher um feststehende Tatsachen.„„Die Abmahnfunktion ist unter Zugrundelegung der vorgenannten Rechtssprechung im Hinblick auf beide, Frau Coe mit der ursprünglichen Kündigung vorgeworfene Pflichtverletzungen, erfüllt.“ 

- Auf welche Rechtsgrundlage bezieht sich die Aussage „nicht (mehr) geboten“ oder die Behauptung „die Bezug auf ein gezeigtes Verhalten erforderliche Warnfunktion einer Abmahnung ersetzt.“ bezogen? 
- Was ist wenn die Vorträgen entlastenden Umständen ausgelassen?
- Und diese zu einer sachlich unrichtigen Tatbestanddarstellung führt? 
- Wie muss Personalmanagement reagieren, wenn ihm Beweise vorgelegt werden, die die sachliche Unrichtigkeit seiner Behauptungen belegen oder von einem Zitierten eine Erläuterung des Zitats,  die die Rechte des Zitierten besser wahrt als die Interpretation des Personalmanagements, erhalten?
- Wie ist diese Frage prozessual in der Sparkasse geregelt?
- Wer kontrolliert die Einhaltung der Regelung?
- Darf eine verarbeitende Stelle sachlich unrichtige personenbezogenen Daten und vorbehaltlose Fehlinterpretationen verbreiten? 
- Wer ist Urheber der Behauptung?
- Wie ist die Behauptung, wen gegenüber,  zu welchem Zweck verbreitet worden?

20. In der Anhörung vom 29.06.2017 steht - „Was Frau Coe in ihrem Schreiben an den Oberbürgermeister und an die anderen Verwaltungsräte indes nicht mitteilt, ist ihr vorangegangener arbeitsvertraglicher Pflichtverstoß und die Übersendung eines Zeitungsartikels mit der Überschrift „Frustfaktor Chef“. Diese Verhaltensweisen der Frau Coe aber waren Anlass für die eingetretene Konfliktsituation.“

- Was ist wenn diese Informationen zur Beurteilung des Bedarfs an konstruktives Konfliktmanagement sachlich irrelevant ist und nicht „Anlass für die eingetretene Konfliktsituation,“ sondern die Auslöser meiner Handlungen ist?
- Wer ist Urheber der Behauptung?
- Wie ist die Behauptung, wen gegenüber,  zu welchem Zweck verbreitet worden?

21. In der Anhörung vom 29.06.2017 steht - „Die Darstellung gegenüber dem Oberbürgermeister ist daher einseitig und nicht vollständig. …Dies ist keine sachliche Kritik mehr, vielmehr kommt hier eine verleumderische und rufschädigende Zielstellung zu Ausdruck, die gerade gegenüber Dritten in Bezug auf handelnde Personen in der Sparkasse geäußert und verbreitet wird

- Die Darstellung ist zum Schutz der handelnden Personen bewusst vage gehalten wird, um diesen Personen den geschützten Raum zur Korrektur der unsachlichen Angaben zu geben. Wie sind die handelnden Personen mit dieser Möglichkeit umgegangen?
- Was  ist eine „sachliche Kritik“? 
- Der Brief gibt die Zielstellung – konstruktives Konfliktmanagement – her. Worauf basiert sachlich die nicht haltbare Unterstellung „eine(r) verleumderische(n) und rufschädigende(n) Zielstellung“? 
- Wer ist Urheber der Behauptung?
- Wie ist die Behauptung, wen gegenüber,  zu welchem Zweck verbreitet worden?

22. In der Anhörung vom 29.06.2017 steht – „Darin liegt unzweifelhaft die Behauptung einer Täuschung – des Personalrat und des Gerichts, die gar nicht stattgefunden hat. Würde die Behauptung zutreffen, hatten sich diejenigen, die gemäß der Darstellung von Frau Coe getäuscht hätten, nicht nur prozessrechtswidrig verhalten (§138 ZPO), sondern auch strafbar gemacht (wegen versuchten Prozessbetruges: § 263 StGB.)“

Die Sparkasse besitzt eine eigene Rechtsabteilung. Wenn meine Behauptung zutrifft und die Auslassungen und Ergänzungen (s.a. Anlage C) eine Beeinträchtigung der Datenintegrität sind, hat die Sparkasse nach der eigenen Einschätzung prozess- und strafrechtliche Risiken.  Mir ist keine sachliche Prüfung der Behauptungen des Personalmanagements in der Sparkasse bekannt. Wie haben die Autoren der Anhörungen und Schriftsätzen ihre Behauptungen im Vorfeld sachlich geprüft?Wer ist Urheber dieser Behauptung? Wie ist die Behauptung, wen gegenüber,  zu welchem Zweck verbreitet worden?

23. In der Anhörung vom 29.06.2017 steht –„Selbst wenn die zuletzt genannten Behauptungen auf Wahrnehmungen der Frau Coe beruhen, so werden dennoch Zusammenhänge konstruiert, die nicht den Tatsachen entsprechen… Der in diesem Zusammenhang offenbar bewusst konstruierte Vorwurf, Frau Coe wurde herabgewürdigt, Konflikte würden in der Sparkasse (bewußt?) nicht gelöst und seien zumal Ursache für einen hohen Krankenstand im Unternehmen sind mindestens unsachlich und auch unbestimmt in Bezug auf – auch sinngemäß – zitierte Äußerungen von Personalrat und weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (unterstellt, dass auch der Personalrat diese Äußerungen nicht getan hat) nicht hinzunehmen.“

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Die Sparkasse besitzt eine eigene Rechtsabteilung. Wenn meine Behauptungen zutreffen – hohe Krankenstand (Information von Herrn Boriesosdiek in GL Runde im Frühjahr 2014 und eigene Wahrnehmung in OE 253/OE254 im 2017) stellt sich die Frage – wer konstruiert was? Wenn die Mitteilung der Mitglieder des Personalrat im Bezug auf die Begründung – keinen Bedarf - der ablehnenden Haltung des Vorstands zu einer Mobbing-Dienstvereinbarung, die es nachweislich (A152 Seite 5 Punkt 2.1.3) nicht gibt, zutreffend ist, worauf bezieht sich die Behauptung eines  „bewußt konstruiert“-en Vortrages?
- Worauf bezieht sich die die Unterstellung „dass auch der Personalrat diese Äußerungen nicht getan hat“? Würde ein Personalratsmitglied nach einer solchen Vorführung sich bekennen?
- Müsste ein Personalratsmitglied sich bekennen oder müsste der Vorstand seine Beweggründe, bzw. die Gründe für das Fehlen einer Vereinbarung preisgeben?
- Mir ist gesagt worden, dass der Personalrat vor einigen Jahren eine „Mobbingdienstvereinbarung“ angestoßen hätte. In diesem Fall gäbe es eine dokumentierte Entscheidung. Was steht in der Entscheidung?
- Wer ist Urheber der Behauptung?
- Wie ist die Behauptung, wen gegenüber,  zu welchem Zweck verbreitet worden?

24. Mit Schriftsatz vom Juni 2017 auf Seite 2 Unter Punkt 3 steht im ersten Absatz „Die Klägerin zugewiesene Stelle  als „Kundenberaterin Auslandsgeschäft mit besonderen Aufgaben“ ist der vorangegangenen Beschäftigung der Klägerin gleichwertig. „ Im letzten Absatz auf Seite 3 unter Punkt 3 steht  die Aufforderung…ihr vorab den ihr zustehenden Urlaub zu gewähren. Dem ist die Beklagte nachgekommen...“

- Mit welchem Recht und zu welchem Zweck wurden personenbezogenen Urlaubsdaten im Rahmen einer Stellenbewertung erwähnt?
- Was haben Urlaubsansprüche mit einer Stellenbewertung zu tun?

Der Grundsatz von Richtigkeit nach DSGVO Artikel 5 ist sachlich richtig und erforderlichenfalls auf den neuesten Stand. Wie ist die Darstellung einer mutmaßlichen Urlaubsgewährung im September 2016  mit der eindeutigen Urlaubsanordnung aus dem Aktenvermerk vom 10.09.2016  zu vereinbaren?In der Übertragung wird das Wort „ab“ aus dem Schreiben in „vorab“ geändert. Damit ist der ursprüngliche Inhalt für einen Leser nicht mehr nachvollziehbar.

- Wie ist diese Beeinträchtigung der Datenintegrität mit Datenschutz vereinbar?
- Wer ist Urheber dieser Behauptung?
- Wie ist die Behauptung, wen gegenüber,  zu welchem Zweck verbreitet worden?
- Welche Informationen sind wann zu welchem Zweck Herrn Padberg übermittelt worden?
- Was ist in der Nebenakte – auch von Personalmanagement „Prozessakte“ genannt?

Ich habe Kopien von allen Daten im Bezug auf meiner Person, die intern verbreitet wurden und an Dritten durch die Sparkasse übermittelt wurden, verlangt. Ich habe die Berichtigung dieser Behauptung an allen Stellen der Übermittlung verlangt.

Das LAG hat in ihrem Urteil vom 20. Juli 2016 5Sa 23/16 (4Ca 197/15 ArbG Leipzig)  geschrieben  „Die Klägerin hat allerdings gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen…Mit der Mitteilung vom 16.10.2014 hat sich die Klägerin pflichtwidrig verhalten. Der Inhalt der Mail zeigt, dass die Klägerin die Ausführung der Weisung nun doch ablehnt. Hierzu war die Klägerin gegenüber ihrem Vorgesetzten nicht berechtigt. Zu den Arbeitspflichten der Klägerin gehörte die Befolgung der ihr erteilten Weisungen. „

Diese Behauptung des LAG beruht auf eine unzutreffende Darstellung der Sparkasse Leipzig. (s. Anlagen A , C1 , C2 & C3) Die Übernahme in dem Urteil belegt nicht die Wahrheit der Behauptung, sondern die Wirksamkeit einer sachlich unrichtigen und unvollständigen Behauptung.

Die Sparkasse hat in ihrem Anhörungsbogen vom 19.10.2016 zu Begründung einer Degradierung  dieses Passus aus dem LAG Urteil unvollständig zitiert um ein „pflichtwidriges Verhalten“ gegenüber dem Personalrat darzustellen. Mir ist ebenfalls bekannt, dass die Sparkasse in ihren Schriftsätzen vom 18.04.2017 2Ca 511/17 und 07.09.2017 2Ca 2389/17 zur Stützung ihres Arguments die Behauptung  eines „pflichtwidriges Verhalten“  unter Bezug auf das LAG Urteil verbreitet hat. Im Protokoll vom 08.11.2018 ist festgehalten - „Die Parteien sind sich einig, dass sich die Klägerin durch das seinerzeitige Verfassen der Mitteilung vom 16.10.2014 nicht pflichtwidrig verhalten hat.“In Anbetracht dessen, dass die Sparkasse spätestens seit 08.11.2018 mit mir einig ist, dass die Mitteilung nicht dem Inhalt hat, was die Sparkasse bisher behauptet und der Richter im Urteil vom 20.07.2016 übernommen hatte, entfällt sie als Grundlage einer mutmaßlichen Pflichtverletzung. Ich verlange Auskunft über die Verbreitung des Urteils zur Begründung einer mutmaßlichen Pflichtverletzung  durch die Sparkasse -  Wie ist die Behauptung, wann, wen gegenüber,  zu welchem Zweck verbreitet worden?Ich verlange vom der Sparkasse an allen Stellen der Verbreitung der mutmaßlichen Pflichtverletzung gem. Urteil vom 20.Juli 2016, dass sie ihre Darstellung bis 15.02.2019 berichtet.Des Weiteren verlange ich die sachliche Korrektur beim LAG im Bezug auf den Urteil vom 20. Juli 2016. Die Behauptung ist von der Sparkasse auch vor dem Urteil verbreitet worden, z.B. in dem Anhörungsbogen vom 27.01.2015, der letztendlich zu dem Schreiben des Personalrats vom 03.02.2015 geführt hat. Auch hier belegt die Übernahme in dem Schreiben nicht die Wahrheit der Behauptung, sondern die Wirksamkeit einer sachlich unrichtigen Behauptung.Ich verlange eine genaue Aufstellung  - Wer ist Urheber der Behauptung? Wie ist die Behauptung, wen gegenüber,  zu welchem Zweck verbreitet worden?
Informationen zu meiner Gehaltsabrechnung insbesondere meine Fragen zu der Abrechnung durch die Sparkasse aus 2017 und 2018, haben die Kollegen der Personalabteilung  bis dato nicht beantwortet.Wie bekommt ein Mitarbeiter Auskunft über die Gehaltsabrechnung?
Sofern Auskünfte und Berichtigungen nicht erteilt oder unternommen werden, verlange ich eine Begründung und Informationen über den weiteren Beschwerdeweg. Sollte ich nicht richtig in der Annahme sein, dass der Sächsische Datenschutzbeauftragter die Beschwerdestelle für den Datenschutz ist, bitte ich um Mitteilung. Die Auskünfte und Berichtigungen erwarte ich bis 15.02.2019.


Was muss ein Mitarbeiter der Sparkasse tun um eine Berichtigung von sachlich unrichtigen Behauptungen zu erlangen?

1. Eine Interpretation vorbehaltlos zu verbreiten ist persönlichkeitsrechtsverletzend. „Dementsprechend ist eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu bejahen, wenn die Wiedergabe einer mehrdeutigen Äußerung zwar einer aus Sicht des Durchschnittsadressaten vertretbaren Deutung folgt, aber auch ein anderes Verständnis möglich ist, das die Rechte des Zitierten besser wahrt, und der Zitierende seiner Aussage keinen Interpretationsvorbehalt beifügt.“ (BGH, Urteil vom 21. 5. 2011 – VI ZR 262/09)
2. Die Argumentation wirkt auf mich durch das Hinzufügen eines Zusammenhangs konstruiert und irreführend.
3. Die Argumentation wirkt auf mich durch das Hinzufügen eines Zusammenhangs konstruiert und irreführend.
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